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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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werden soll, um deswillen, weil dadurch die allgemeine Pari tät verletzt werden würde. Man würde dann die Vorstände der protestantischen Geistlichkeit auch bei der Wahl der prote stantischen Ministerialräthe hören müssen. Aber auch den letzten Antrag kann ich nicht sür angemessen erachten. Er würde vielleicht zweckmäßig sein, wenn unsere Ministerien < und namentlich das Cultusmimsterium ein Collegium wäre. Allein nach dem Sinne der Constitution und dem Geiste des Repräsentativsystems sind die Ministerien keine Collrgien, son dern die Minister sind, weil allein verantwortlich, auch die al lein Beschlußfassenden, welche sachkundige Räche neben sich haben, die sie befragen, deren Ansichten sie hören und beachten werden, wenn sie sich von der Richtigkeit derselben überzeugen, an deren Rath sie aber nicht gebunden sind. Sie brauchen sich gar nicht referiren zu lassen, wenn sie nichtwollen, sondern sie können, wenn sie eö für zweckmäßig halten, sofort resolvi- ren, ohne sich erst mit den Rächen zu besprechen, und es ist le diglich ihrem eigenen Ermessen überlassen, ob sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen oder nicht. Daher können beide Anträge kaum angenommen werden, und es würde be sonders der erste offenbar eine -Verletzung der Parität ent halten. Prinz Johann: Der vorliegcndeParagraph ist mir sehr werth, ist gewissermaaßen ein freundlicher Sonnenblick in dem ganzen Gesetze. Er enthält die wesentlichste Garantie dafür, daß das Gesetz auch in Zukunft, in wessen Hände es auch im mer kommen möge, mit Billigkeit gehandhabt werden wird. Er ist mir um so werther, da er in Folge eines bei einem frü hem Landtage von mir selbst gestellten Antrags von der Kammer damals bereitwillig ausgenommen wurde. — Ich glaube, daß die hier vorgeschlagene Einrichtung nicht nur für die katholische Kirche, sondern auch für den Staat von großem Nutzen sei; denn sie wird Verständnisse über Punkte herbei führen, wo es jetzt oft Mißverständnisse und Collisionen giebt. Die Stellung des Cuttusministeriums wird durch diese Einrich tung nicht nur bedeutend verbessert, sondern auch erleichtert und sichergestellt. Ich empfehle daher der Kammer, besonders bei diesem Paragraphen ihre frühere billige Gesinnung zu be wahren. Sie kann es um so mehr, da sie bei der Berathung dieses Regulativs eine so große Unparteilichkeit an den Lag gelegt hat. Sie hat einerseits Anträge zurückgewiesen, die eine größere Beschränkung der katholischen Kirche bezweckten, sie hat aber eben so auch Anträge zurückgewiesen, die eine grö ßere Emancipation hervorriefen. Es wird ihr also gewiß Niemand einen Vorwurf machen können, wenn sie bei diesem Paragraphen noch etwas zu Gunsten der katholischen Kirche beschließt, daß sie für dieselbe zu sehr Partei nehme. Was nun die beiden Anträge des Herrn Decan Dittrich betrifft, so muß ich zuerst gegen die ihm gemachten Vorwürfe ihn in Schutz nehmen. Der erste Vorwurf ist die Verletzung der Parität, und es wurde erwähnt, wenn man von den ka tholischen Kixchmvorständen Gutachten verlange, so müsse man auch Gutachten bei der Wahl protestantischer Ministerial räthe erwarten. Das hat allerdings einen Schein für sich, aber nur einen Schein. Vergessen Sie nicht, daß verfassungs mäßig der Cultusminister Protestant sein muß. Durch diese Bestimmung ist der protestantischen Kirche die größte Garan tie gegeben; aber auch die katholische Kirche verlangt eine solche Garantie, also eine Imparität kann hier nicht eintreten. Aber es scheint mir auch für die künftige Stellung dieses Man nes sehr erwünscht, daß diesem Anträge Folge gegeben werde, es sei, daß die Bestimmung in das Gesetz selbst komme, oder ein Antrag deshalb in die Schrift. Denn soll dieser ein Mann von Wirksamkeit sein, so muß er nicht blos das Ver trauen des Kultusministeriums, sondern er muß auch das Ver trauen der katholisch-geistlichen Behörden genießen, sie müssen von ihm überzeugt sein, daß er ein Mann sei, der seiner Kirche aufrichtig zugethan ist. Ist das nicht der Fall, so wird seine Wirksamkeit geschmälert, sie werden zum Cultusmimsterium kein Vertrauen haben; er muß aber allerdings auch das Ver trauen des Cultusrninisteriums haben, auch dieses muß überzeugt sein, daß es ein Mann sei, der nicht extremen Grundsätzen hingegeben ist und den Standpunkt des Cuttusministeriums richtig zu würdigen weiß. Das geschieht vollkommen dadurch, daß es sich hier nur um Gutachten handelt und die Ernennung ganz in die Hand des Cuttusministeriums gelegt wird. Dieser Antrag möchte daher der Kammer unbedingt zur Annahme zu empfehlen sein. — Der zweite Antrag hat aller dings mehr Bedenken gegen sich, hauptsächlich deshalb, weil, wie von dem geehrten Sprecher angeführt wurde, er in die innere Einrichtung eingreift, und weil ferner, wenn wir das Regulativ als Gesetz annehmen, diese spe- cielle Bestimmung in ein Gesetz kaum gehört. Jndeß muß ich freilich gestehen, daß, wenn nicht von Seiten des Herrn Cultusministers eine mich beruhigende Erklärung gegeben wird, etwas in der Sachegeschehen muß. DasWort: „hauptsächlichen" kannallerdings eine mannichfaltige Deutung zulassen, es können darunter blos Entschließungen in sehr wichtigen Dingen ver standen werden, es können darunter auch wichtige Jnterlocute verstanden werden, und es liegt sehr viel daran, daß der Mink- sterialrath gleich anfangs zugezogen wird, wenn die Sache bera- then wird, weil vielleicht dadurch gleich im Anfänge mit wenigen Worten eine weitschweifige Erörterung überflüssig gemacht wer den kann. Ich glaube besonders, da manche Begriffe der katho lischen Kirche ekgenthümlich sind, kommt es hier nur darauf an, daß mit wenigen Worten eine Erläuterung gegeben wird. Eben so muß ich auch wünschen, daß ihm in den meisten Fällen wenig stens das Referat übertragen wird, auch wenn es sich um Be schwerden der kirchlichen Behörden handelt, wird er zugezogen werden und in der Regel das Referat erhalten müssen. So we nig man es gewiß sachgemäß findet, wenn bei Beschwerden über das protestantische Konsistorium ein katholischer Ministerialrath das Referat hätte, eben so wenig ist es umgekehrt angemessen. Denn dem katholischen Ministerialräthe steht mindestens noch der protestantische Minister gegenüber, der von der Sache Ein sicht nehmen und einem andern Rathe das Referat übertragen
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