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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Das Gesetz überhaupt (die Werfassungsurkunde) bestimmt, daß Niemand gezwungen werden kann, sein Eigenthum zu Staats zwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen Fällen. Sehr richtig hat der geehrte Abgeordnete bemerkt, daß diH Expropriation ein sehr wichtiges Recht sei, weil es in das Privateigenthum eingreife, und daß es daher in enge Grenzen gezogen werden müsse. Dieses, meine Herren, ist durch die Verfassungsurkunde bereits anerkannt und wird von.der Regierung und Standen gehandhabt. Ob der Zweck überhaupt so wichtig und so gemeinnützig sei, um einen Eingriff in das Privateigenthum zu gestatten? darüber ent scheiden Regierung und Stände, indem für jede Eisenbahn ein besonderes Expropriationsgesetz gegeben, oder die Anwendung des bestehenden speciell genehmigt werden muß. Diese Vorfrage be ruht also jedesmal auf Gesetz. Nun ist die zweite Frage: welche Grundstücke sind im einzelnen Falle hierzu zu verwenden? In dieser Beziehung schreibt aber das Gesetz ausdrücklich vor: daß über die Nothwendigkeit der Abtretung der einzelnen Grundstücke das Ministerium des Innern zu entscheiden hat. Das Ministe rium des Innern, meine Herren, ist hier eine unbetheiligte Be hörde. Ihm kann es ganz gleichgültig sein, wie viel und ob die ses oder jenes Grundstück zu den Eisenbahnen genommen wird. Es kann nur den Zweck der Sache selbst vor Augen haben. Ueber die Frage, was nothwendig sei, werden freilich die Ansichten sehr verschieden sein, und der Grundeigenthümer wird hierin eine an dere Ansicht haben, als die ihm gegenüberstehcnde Eisenbahn behörde. Darum ist die Entscheidung über die Nothwendigkeit lediglich dem Ministerio des Innern in die Hand gegeben, und so glaube ich, kann darüber ein Zweifel nicht mehr obwalten. Was der Abgeordnete darüber sagt, es solle allemal vollständige Entschädigung gegeben werden, so ist dieses im Gesetz ausdrück lich ausgesprochen, wo es heißt: „vollständigeEntschädigung rc." Daß im einzelnen Falle wieder zweifelhaft werden kann, was ist vollkommene Entschädigung, welcher Werth ist zu gewähren, das liegt in der Natur der Sache; darum hat es das Gesetz nicht blos bei der Entscheidung der Administrativbehörde bewen den lassen, sondern wenn der Grundstücksbesitzer sich dabei nicht beruhigt, so bleibt ihm unbenommen, eine größere Entschädigung im ordentlichen Rechtswege zu suchen, mithin scheint, was der geehrte Abgeordnete bemerkte, vollkommen durch das Gesetz ge troffen zu sein. Abg. 0. Geißler: Ich will auf die Aeußerung des Herrn Iustizministers nur ganz kürzlich erwiedern, daß ich nicht be zweifelt habe, daß in unserer Gesetzgebung so vorgesehen istj wie es die Natur des Expropriationsgesetzes im Allgemeinen erlaubt. Da aber die Natur des Gesetzes in einem Ermessen der Anwen dung besteht, und der Herr Minister hat dieses zugegeben, so handelt es sich eben darum, wie diese dem Ermessen anheimge gebene Anwendung erfolgt. .Dies bringt mich zugleich auf die Aeußerung des Herrn Negierungscommiffars, daß hier die Unter behörden keinen Vorwurf verdienten, denn sie hätten nach dem Gesetze gehandelt. Ich kann dem nicht beistimmen; sie haben nämlich das Gesetz falsch angewendet, indem es nicht volle Ent schädigung (welche doch vas Gesetz will) genannt werden kann/ wenn der Eigenthümer des Bodens von seinem äsmnnw emer gens den vierten Theil bekommt. Ich muß also bei der Weise, wie ich mich hinsichtlich des Verfahrens der untern Instanz aus gedrückt habe, stehen bleiben. Staatsminister v. Könneritz: Auch dieses ist nicht der Fall, denn daß über den Werth verschiedene Ansichten sich äußern werden, ist natürlich. Das hat auch das Gesetz vorhergesehen, man brauchte sonst keine zweite Instanz. Abg. Sachße: Ich wünsche dieDkscussion nicht zu ver längern, und finde dazu den Gegenstand nicht von solcher Be deutung, um nach alle dem, was darüber gesprochen worden ist, ferner zu discutiren. Abg. v. Khielau: Ich habe zur Widerlegung sowohl des Abg. Oberländer, als des Abg. v. Geißler zu sprechen. Ich habe nur sehr wenig zu sagen. Der Abg. Oberländer scheint bei der Kritik des Berichts der Deputation von dem Grundsätze auszugehen, daß alles dasjenige, was seiner Meinung entgegen ist, nicht gründlich und gewissenhaft beurtheilt sei. Denn er argumentirt so: Die Deputation hat anders entschieden, als die in der ersten Kammer die Sache beurtheilt hat, und deswegen ist der Bericht nicht gründlich und gewissenhaft. Ich muß nun gestehen, daß ich den Bekicht für sehr gewissenhaft und gründlich halte, und in allen Stücken dafür stimmen werde. Wenn eine Be schwerde vorliegt, so handelt es sich darum, ob sie gegründet ist. Ein Beweis scheint mir aber von den geehrten Abgeordneten, welche gesprochen haben, nicht geführt worden zu sein. Der geehrte Abgeordnete hat bemerkt, daß das Gesetz hierin sehr mangelhaft erscheine. Der Herr Minister hat bereits nach gewiesen, daß durch das Gesetz ber.its das Alles erreicht ist. Ich sehe also auch hier keinen Grund, die Beschwerde noch aufrecht zu erhalten. Es müßte ein Antrag gestellt wer den, daß eine besondere Gesetzvorlage gegeben würde, um die Mangel zu beseitigen. Der Abgeordnete hat aber darauf ver zichtet, also könnte uns die Debatte auch darüber Nichts helfen. Uebrigens bin ich der Meinung, daß an und für sich diese Be schwerde wegen einer Expropriation kaum eine so bedeutende sei, daß deshalb eine besondere Gesetzvorlage nothwendig sein dürfte, weil der Zweck der Eisenbahngesellschaft gar nicht darauf gehen kann, unzweckmäßige und unnöthige Expropriationen vorzuneh men, denn sie müßte dann mehr bezahlen, und am allerwenig sten würde die Staatsregierung die Expropriation billigen, die, wollte man ein Interesse bei ihr voraussetzen, weil sie dabei be- theiligt wäre, das Interesse der Staatskasse wohl am ersten be rücksichtigen würde. Auf der andern Seite muß ich aber-doch die Behörde als unparteilich annehmen, und gerade sie würde den Schutz der Unterthanen, der Gesellschaft gegenüber, gewiß mehr berücksichtigen, als das Interesse der hier in Frage kom menden Gesellschaft. Ich glaube allerdings, daß die Beschwerde Häncl's v. Eronenthall als^völlig ungegründet anzusehcn ist. Abg. v. Zezschwitz: Zur Rechtfertigung der Deputation erlaube ich mir, den geehrten Ahg. v. Geißler auf S. 1098 des Berichts aufmerksam zu machen, wo die Deputation die feste
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