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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Deputation sagt hierüber: §. 9 des Entwurfs hat in der ersten Kammer nicht ausreichend er scheinen wollen, weil, wenn namentlich das Mandat von 1823 und die Verordnung von 1825 wegen der Rittergüter nicht aus drücklich aufgehoben werde, dann möglicherweise die wegen Ab trennung von Realgerechtsamen bei.den Rittergütern darin ent haltenen Beschränkungen für noch fortbestehend angesehen wer den möchten, und weil ferner Ungewißheit darüber entstehe, ob durch das gegenwärtige Gesetz zugleich die gesetzlichen Bestim mungen wegen der Verbindlichkeit zu Einholung lehnsherrlicher Einwilligung abgeändert werden. Aus diesen Rücksichten hat die erste Kammer beschlossen, §.9 so zu fassen: „Alle die Abtrennung von Grundstücken betreffenden frühem gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit auf gehoben, insonderheit das Mandat vom II. Januar 1823, das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern oder andern dergleichen Besitzungen willkürlich abzutrennen, sowie in Betreff der Oberlausitz die Verordnung vom 25. Juli 1825, denselben Gegenstand betreffend. In Betreff der Lehngüter wird jedoch an den bisherigen ge setzlichen Bestimmungen wegen der Verbindlichkeiten, lehnsherrliche Einwilligung zu Dismembrationen zu er langen, Nichts geändert." Die Deputation hält jedoch nicht für angemessen, hier die beiden gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Rittergüter speciell, andere Gesetze aber in Betreff der übrigen Grundstücke in tolle aufzuheben, namentlich ist man aber nicht der Ansicht, daß hier der Ort sei, die Beschränkungen, welche in Betreff der Ab trennungen von Realgerechtsamen bei den Rittergütern bestehen, so nebenher aufzuheben, zumal, wie man selbst bei der Verhand lung in der ersten Kammer anerkannt hat, damit die Frage, in wiefern Realgerechtsame von einem Rittergute abgetrennt werden können, noch gar nicht erschöpft ist, auch hierher nicht wohl gehört. Endlich aber ist auch der Schlußsatz der ersten Kammer einerseits nicht erschöpfend, andererseits aber auch unnöthig. Er erschöpft die hier aufgeworfene Frage nicht, weil dann hier nicht nur die lehnsherrliche Einwilligung, sondern auch die der Mitbelehnten zu erwähnen gewesen wäre. Ueberhaupt aber ist der Schlußsatz auch unnöthig, weil es nach dem ganzen Zwecke und Inhalte des Gesetzes klar vor Augen liegt, daß hier nur derlandeswyhlfahrtspolizeiliche Gesichtspunkt festgehalten worden ist, lehnrechtliche oder sonst privtztrechtliche Aenderungen aber nicht haben vorgenommen werden sollen. Die Deputation muß daher anrathen: die von der ersten Kammer angenommene Fassung abzu lehnen. Was aber die Fassung von §.9 des Gesetzentwurfs anlangt, so hat sich der Inhalt von §. 1 geändert, und es müssen daher hier die Worte: „insoweit sie nicht in diesem Gesetze anerkannt sind Gy" aus fallen, als worauf die Deputation hiermit ihren Antrag richtet, und ist sodann tz. 9 im Uebrigen unverändert anzunehmen. Abg. Wieland: Dieser Abschnitt gibt mir Veranlassung, nochmals auf ein Verhältniß zurückzukommen, dessen ich gestern schon gedacht habe, nämlich auf die Dismembration von ge wissen Realgerechtsamen bei bäuerlichen und Municipalgrund- stücken; ich wurde von dem Herrn Referenten gestern belehrt, daß Dismembrationen von solchen Realgerechtigkeiten bei diesem Gesetze nicht in Frage kämen. Ich gedachte namentlich einer Kategorie von Realgerechtsamen, die in gewissen Landes- theilen sehr häufig vorkommen, nämlich der Realgerechtigkeiten, nach welchen aus Staatswaldungen größere oder geringere Quantitäten von Freihölzern an die Grundbesitzer als solche unentgeltlich müssen verabreicht werden. In meinem Bezirke sind Dismembrationen von solchen Gerechtsamen vorgekommen auf dem Grund der bisherigen Dismembrationsgesetze. Diese Gesetze sollen nun nach Maßgabe dieser Paragraphe nicht weiter geltend sein. Es entsteht also die Frage, ob überhaupt künftig solche Realgerechtigkeiten, deren ich gedacht habe, können abge trennt werden, oder ob sie nicht vielmehr der freien Willkür unterliegen und von einem Grundstücke weggenommen werden können, ohne daß es einer Dismembration bedarf. Es ist nicht meine Meinung, daß eine Dismembration dabei weiter noth- wendig sei; ich halte aber dafür, daß zur Erledigung jedes Zweifels doch möchte eine Anerkennung ausgesprochen werden, daß dergleichen Realgerechlsame, wenn sie von einem Grund stück auf das andere translocirt werden, nicht weiter der Dismem bration unterliegen, und diese Erklärung wünsche ich von Seiten der hohen Staatsregierung doch ausgesprochen zu sehen, damit jedem möglichen Zweifel begegnet werde. Künftig wird die Hypothekenbehörde bei solchen Abtrennungen allein cognoseiren. Aber immer wird sich die Frage aufwerfen lassen, ob, wenn dergleichen Käufe Vorkommen, solche Sachen als Dismem brationsangelegenheiten zu behandeln und an die vorgesetzte Steuerbehörde zu bringen sind. Ich würde daher die hohe Staatsregierung ersuchen, darüber etwas Bestimmtes auszu sprechen, um eben jeden Zweifel zu heben. Staatsminister NostitzundJänckendors: Ich muß bekennen, daß die Voraussetzung, von welcher der Herr Abge ordnete Wieland ausging, daß Verhandlungen der von ihm be zeichneten Art auf Grund der jetzt geltenden DisMembrationsgesctze vorgenommen werden, mir nicht wahrscheinlich ist. Ich glaube, daß Auseinandersetzungen wegen dergleichen Servituten bei Staatswaldungen wohl im Wege gegenseitiger freier Vereinba rung stattgefunden haben mögen, sehe aber nicht ab, wie die we gen der Dismembrationen bestehenden Gesetze dabei in Frage ge kommen sein sollten. Abg. Wieland: Wenn sie auch selten vorgekommen sind, so weiß ich doch aus Erfahrung, daß sie vorgekommen sind und täglich vorkommen können. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Den jetzi gen Dismembrationsgesetzen liegt der Hufenfuß zum Grunde. Wie nun dieser Hufenfuß auf die Verhältnisse, welche der geehrte Abgeordnete bezeichnet, nämlich auf Servituten an Staatswal-
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