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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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welche ebenfalls davon ausgeht, von der Erduldung des Schuld arrests, der sich der Schuldner unterzieht, rückwärts auf ein Zah lungsvermögen zu folgern, schlagt dabei den Weg ein, daß sie den Schuldarrest nach den verschiedenen Graden seiner Dauer mit derGröße der Schuld selbst vergleicht. Etwas Wahres mag aller dings diesem komparativen Verfahren zu Grunde liegen. Wenn das Uebel, welches der Schuldarrest herbeiführt, im Vcrhältniß zu den Opfern und Entbehrungen, welche dieCon- tractserfüllung erheischet, als das kleinere erscheint, dann kann man wenigstens bei solchen Subjecten, die den Arrest nur als Ein buße der Freiheit betrachten, und dabei einen Ehrenpunkt nicht in Betracht ziehen, voraussetzen, daß sie sich dem Schuldarreste, zwischen beiden Uebeln wählend, unterwerfen. Es wird in keinem Lande an Subjecten fehlen, die bereit sind, sich mehrjährigem Schuldarrest zu unterwerfen, wenn sie damit einen Vermögens erwerb machen können, der ihnen für die übrige Lebenszeit einen ihren Ansprüchen an Lebensgenuß entsprechenden Vermögcnszu- stand sichert. Auf solchen Wahrnehmungen und Erfahrungen beruhet die Idee des französischen Gesetzgebers, eine Vergleichungsscala hin zustellen, indem das französische Gesetz, Art. 5, sagt, der Schuld arrest dauert bei einer Forderung von 500 Francs ein Jahr; — bei einer über 500 Francs bis 1000 Francs zwei Jahre; — bei einer bis 3000 Francs drei Jahre; — bei einer bis 5000 Francs vier Jahr; — und bei einer über 5000 Francs fünf Jahr. Bei dem Allen scheint doch eine Bemessung der Gefängniß- haft nach der Größe der Forderung nicht sicher und zuverlässig, jedenfalls trügerisch, wenn es darauf ankommt, von dem erlitte nen Schuldarrest auf Unvermögen bes Schuldners zu folgern, und dies schon deswegen, weil die Schätzung des Werthcs der Freiheit und des Werthes des Neichthums sehr relativ ist, und sich nach der Persönlichkeit des Schuldners richtet. Das Gesetz, welches diese Scala einführt, kann aber auch unter gewissen Vor aussetzungen eine ungleiche Behandlung der Schuldner zur Folge haben. Vorausgesetzt nämlich, daß der Schuldner wirklich un vermögend wäre, mit Zahlung aufzukommen, so scheint es nicht wohl verantwortlich, daß man den, der mehr schuldet, blos darum härter behandelt, als den andern, welcher weniger schuldet. Dazu kommt aber noch, daß man die Erduldung einer gewissen Dauer des Schuldarrests überhaupt nicht als ein Mittel, sich von der Schuld zu befreien, achten kann, daß man daher bei dem Schuld ner nicht leicht die Absicht voraussetzen mag, daß er die Länge des Arrests mit einer Summe vergleiche, die er ersparen will, wo man ihm zutrauen dürfte, daß er Jahre der Freiheitsberaubung an verhältnißmäßigen Gelderwerb setzen möchte. Denn die Schuld bleibt nach überstandenem Schuldarrest unverrückt, und dem Gläubiger der Weg offen, durch Hülfsvollstreckung in die Güter, Inhibition zu seiner Befriedigung zu gelangen. Ju allen diesen Beziehungen hat es angemessener geschienen, für alle Schuldver hältnisse eine gleiche Dauer des Schuldarrests, sowohl des auf Angelöbniß zu verfügenden, als des als Executionsmittel ein tretenden festzusetzen. Selbst die Beobachtung, daß es Subjekte geben könne, die aus Hartnäckigkeit das gesetzliche Pensum des Schuldarrests über sich ergehen lassen würden, ohne deswegen zur Befriedigung des Klägers die ihnen zu Gebote stehenden An stalten zu treffen, kann nicht wider diese Richtung der Gesetz gebung angezogen werden. Die Humanität, welche hier befolgt werden muß, gebietet, daß man sich für den Unglücklichen ver mittele, wenn auch daraus ein böswilliger Schuldner für sich Vortheile ziehen würde. Die preußische Gesetzgebung hat ein ähnliches System befolgt, und hat für alle Schuldverhältnisse die Dauer der Schuldhaft auf 5 Jahre bestimmt. Das Gesetz vom 11. Mai 1839 enthält Z. 1 die Bestim mung: Ein Wechfelschuldner, welcher auf Antrag eines oder mehrer Gläubiger zur persönlichen Haft gebracht wird, ist derselben nach Ablauf von fünf Jahren zu entlassen, und darfaufden Grund früher vorhandener Wechselschulden auch nicht von Neuem verhaftet werden. Eine Verlängerung der Haft über diese Dauer hinaus ist nur unter der in Unsrer Ordre vom 3. Juli 1832 vorge schriebenen Bedingung zulässig. Das preußische Ge setz hat die für französische Staatsangehörige durch das obbercgte Gesetz bestimmte längste Dauer des Schuldarrests zur allgemeinen Regel erhoben. Der vorliegende Entwurf hat die höchste Dauer des Schuld arrests auf zwei Jahre gesetzt, und erscheint in dieser Hinsicht noch milder, als das preußische Gesetz. Man hat jedoch^ hierbei in Betracht zu ziehen, daß man nach dem Entwürfe auch eine Möglichkeit statuirt, daß in einzelnen besonder» Fällen eine Er streckung des Schuldgefängnisses über 10 und noch mehr Jahre vorkommen kann. An sich ist man überzeugt, daß eine zwei jährige Schuldhaft ein großes Uebel ist. Ein Straf arrest von gleicher Dauer ist zwar allerdings, seiner Modalität nach, ein härteres Uebel. Er setzt aber auch, wo er eintrilt, schon schwere Verletzungen des Criminalgesetzes voraus. Schon in dieser Ver gleichung des Schuldners mit Uebelthätcrn liegt eine große Härte. Eine zweijährige Abgeschiedenheit des Schuldners von seinem Geschäft und Hausstande, die völlige Verzichtung auf den Ge nuß des geselligen Umgangs und der Natur ist schwerer zu er tragen, und es könnte wohl gerechtfertigt werden, wenn eine Ge setzgebung, welche die Dauer der Haft nicht comparativ, nach Vcrhältniß der schuldigen Summen bemessen lassen will, die feste Bestimmung derDauer auf einen Zeitraum stellet, der im franzö sischen Gesetzgewissermaßen zwischen der längsten und kürzesten Dauer mitten inne steht, und muthmaßlich am häufigsten vor kommt, da Wechselforderungen bis zur Höhe von 1000 Fr. ge wiß unter denen, die zum Arrest führen, die Mehrzahl ausmachen werden. Aber gesetzt, man könnte sich auch dafür entscheiden, daß es an sich angemessen wäre, den Schuldarrest bis zu fünf, Jahren eintreten zu lassen, so hat auf der andern Seite der preußische'Gesetzgeber, die Bedingung sehr richtig erkannt, unter welcher dies neben der Rücksicht auf Humanität bestehen mag. Mit diesen 5 Jahren muß aller Schuldarrest eines Jndividui abgethansein, welcherausdensämmtlichen bis zum An tritt des Schuldarrests contrahirten Schuldver hältnissen gesucht wird. Der Schuldner darf auch nicht auf den Grund früher vorhandener Wechselschulden auf den An trag anderer Gläubiger von neuem verhaftet werden. Der Schuldner erlangt also durch den fünfjährigenWechsel- arrest eine Sicherstellung vor den Angriffen Aller, die Wechsel von ihm in Händen haben. Ja das preußische Gesetz geht so weit, daß selbst die Wech sel, welche der Wechselschuldner während der fünf Jahre ausstel len würde, nachdem die 5 Jahre verflossen sind, nicht weiter zum Wechselarrest führen können. Denn das angezogene Gesetz sagt §. 2, daß nur wegen Wechselschulden, welche nach Ablauf der fünfjährigen Haft entstanden sind, die persönliche Hast abermals zulässig sein solle. Mit diesen Ansichten nun hat man sich nicht vereinigen können. Man muß hierbei darauf das Absehen richten, daß der Anspruch auf Vollziehung des Schuld arrests ein Recht des Gläubigers ist. Jeder, welcher einen An spruch hat, wegen dessen er auf Schuldarrest klagen mag, muß befugt sein, die Schuldhaft in seinem Interesse zu verfolgen. Er kann aus seinem Rechte nicht verdrängt werden, weil er mit einem
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