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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 168. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Sachen bei diesen Ministern über das CulLusmim'steri'um von Je dem Beschwerde geführt werden. Es möchte demnach einer aus drücklichen Ermächtigung des Kirchemath zu Führung einer sol chen Beschwerde weder bedürfen, noch selbige den beiderseitigen Verhältnissen angemessen sein. Wenn schon in dem KkrchenrathedaS geistliche Element über wiegend sein muß, so darf doch auch das weltliche nicht zurückge- setzt werden, daher scheint dieß, da es unzweckmäßig fein würde, durch die Zahl der weltlichen Mitglieder des Kirchenraths eine Gleichheit herbckführen zu wollen, genügend nur durch die dem weltlichen Mitglieds zu gebende Stellung bewirkt werden zu können. Wo Wichtiges berathen wird, entstehen leicht Reibun gen, die bisweilen mit Leidenschaftlichkeit verfolgt werden; da mit hierunter die Geschäfte nicht benachthekligt werden, wird ein weltliche Director, präsumtiv unbefangen bei dem Kampfe der Meiningen km Gebiete der Theologie, vermittelnd mit gutem Er folge eütreterr können und zufolge seiner Stellung ekntreten müs sen, w<s einem bloßen Beisitzer nicht geradehin obliegen und noch seltenergelingen dürfte. viel habe ich bei den jetzt in der Discussion befindlichen Frage» unter s. und b. des Deputationsberichts zu äußern ge habt. Tbg. Axt: Es ist bereits über meine Anträge gesprochen wordm, weil es aber scheint, daß noch andere Anträge vorlie gen, so würde ich meine Antwort verschieben , bis die anderen Anträge berathen sind. Der Präsident stellt hierauf die Fraget Wird a. des Drsutationsgutachtens. angenommen? Wird einstimmig bejahet. Abg. v. Thie lau stellt die Frage: Was die Ansicht der Rgierung ser, ob diese Behörde, oder vielmehr diese Commks- siot, ohne die Kreisregierung entscheiden soll, d. h., ob die Bschlüsse, welche sie faßt, noch der Kreisdirection unterworfen seit sollen, oder ob sie selbst entscheiden könne? Referent entgegnet, daß angenommen fei, sie habe un- aihangig zu entscheiden, weil die ganze Geschäftsführung der Kreisdirectionen in der Regel bureaumaßig sein soll. Abg. v. Thielau: Er könne allerdings irr dieser Hinsicht ler Deputation nicht beistimmen, sondern er glaube, daß es .wthwendig sei, daß die Kreisdirectionen erst Beschluß darüber fassen, was die Schulcommission beschlossen habe, indem diese rin Th eil der Kreisdirection sei. Er erinnere noch, wie sehr eine solche Schulcommission in.das Leben cingreife; er wolle nicht näher darauf eingehen, allein große Nachtheile würden daraus entstehen, wenn die Angelegenheiten einer Kirche oder einer Schule nur von dieser abhingen. Gewöhnlich seien diese Geschäfte auch nicht so dringend, daß sie sogleich von der Com mission auf dem Fleck entschieden werden müßten, und zudem sollen die inneren Angelegenheiten nur nebenbei von dieser Be hörde besorgt werden, und da werde noch immer der Weg der Beschwerde offen stehen. Allein die Schulcommission werde auch die Erörterung über Baue von Schulen und Kirchen haben, die Prüfung der dahin einschlagenden Gegenstände u. s. w., und da würde er doch Bedenken tragen, ein solches Recht 2 Perso nen ohne Weiteres einzuräumen. Sie seien Mitglieder der Kreisregierung, und wenn er nicht irre, so sei die Oberamtsre gierung in Bautzen eben so gebildet gewesen, die dortige Kir chen- und Schulcommission habe ebenfalls nur im Collegio ihre Entschließungenfassenkönnen, und er glaube, daß sich dieses zweckmäßig bewiesen habe. Staatsminister v. Müller: §. 14. des Plans ist, wieder Herr Referent bemerkt Hat, bestimmt, welche Sachen collegialisch in den Kreisdirectionen zu verhandeln sind, es ist daher hierunter ein Nachtheil nicht zu besorgen, indessen ist es eben so unbedenk lich, von der Einrichtung einer Kirchen- und Schulcommission, wenn sie auch in der Oberlausitz nützlich gewesen sein soll, ganz abzusehen, da sich der Zweck in anderer Weise erreichen läßt. Abg. Nostitz und Ianckendorf: Ich bin allerdings bei der Berathung dieses Gesetzes in der Deputation nicht gegen wärtig gewesen, mir scheint aber, daß man die Schul- und Kirchencommission in der Oberlausitz vor Augen gehabt habe. Dort bildet sie blos ein Organ der Oberamtsregierung, und ich habe geglaubt, daß das auch hier der Fall sei. Referent äußert, dieses auch wirklich so angenommen zu haben, und es sei auch durch tz. 14. aller Zweifel beseitigt, weil kein streitiger Punct, keine'Beschwerdeangelegenheit ohne eine Gesammtberathung entschieden werden könnte. Außerdem sei aber die Geschäftsführung bureaumäßig. Zudem werde dis. Instruction seinen Wirkungskreis naher bezeichnen. Abg. v. Thie lau: Wenn man sich auf die Instruction der Behörde beziehe, so könne er nicht umhin, darüber eine nähere Beleuchtung zu fordern. Wenn man eine Behörde installire, so habe diese nach bestehenden Gesetzen zu entscheiden; man habe aber auf ihre innere Organisation zu sehen, und von die ser hange allerdings ihre Wirksamkeit ab; aber diese innere Or ganisation kenne man nicht, alles sei auf die Instruction gesetzt, welche memand kenne. Entweder müsse sie dem Gesetze selbst beigefügt, oder den Ständen zur Einsicht vorgclegt werden. Es sei unmöglich, über die Competenz einer Behörde zu ent scheiden, wenn man die Instruction nicht kenne, nach welcher sie verfahren müsse, und das sei hier der Fall. Es sei zwar gesagt, daß in dem und jenem Falle collegialisch berathen wer den soll, großentheils sei.aber alles alternativ gestellt, und ge rade hier möchte er keine Alternative annehmen, sondern wenn man einmal ein Collegium wolle, so würde er darauf antragen, daß der Kirchen - und Schulrath nur als ein Organ der Kreis regierung handeln und außerdem kein Decret erlassen könne. Dieß sei auch in der Dberlausitz gewesen, und habe sich in der Erfahrung als zweckmäßig gezeigt, und die Deputation Habe sich selbst auf diese Einrichtung berufen, indem sie den Vor schlag gemacht, die Consistorien aufzugeben. Referent: Es habe die 1. Kammer bei Z. 14. zudem Anträge sich vereinigt, daß in allen Fallen, wo die Kreisdirec tionen als Jnstanzbehörde erscheinen, collegialisch berathen wev--
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