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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 221. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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3381, ist. Was den Gründ der Billigkeit betrifft, so kann diese hier nicht in Anwendung kommen. Als ein Grundsatz der Moral steht das Princip fest: WaS du willst, daß man dir thue., das thue auch einem andern. Wenn nun die übrigen Städte zu der Stadt Dresden sagen wollten: Höre, unsere Armenkassen sind, in einem Übeln Zustande, gieb uns von dem, was du erhallst, was würde die Stadt Dresden sagen? Ich könnte das von mei ner Gegend anführen, wo die armen Menschen nicht im Stande sind, sich 200 Thlr. zu ersparen, um eine Hütte hinzubauen ; wenn nun diese Städte, wie Mühldruff, Mylau, Falkenstekn u. s. w. kamen und sagen wollten: die Stadt Dresden hat Hüt ten, leiste uns einen Beitrag, damit wir uns auch Hütten bauen können, so würde die Stadt Dresden wohl sagen: wie komme ich dazu, für Fremde etwas zu geben? Was die Thränen der Dresdner Armen betrifft, so will ich diese lieber auf mir haben, als die meiner Committenten in unftrm Erzgebirge, auf welchen die Staalsabgaben so außerordentlich lasten, daß sie oft kaum im Stande sind, die Abgaben zu leisten, und der Bauer Mit Thranen in Augen den letzten Sechser bringt, der noch so ehr lich ist, daß er sein polm ck' dormeur verletzt glaubt, wenn Exe mtion in sein Haus käme. Wenn man sieht, wie schwer ihnen jeder Sechser wird , den sie tragen sollen, wie sie um ein Paar Groschen ihre Products mehrere Stunden weit tragen, so müßte ich mich selbst verachten, wenn ich im geringsten etwas hier be willigen wollte. Ich würde es auf meinem Gewissen Haben. Es ist gesagt, man müsse das jetzt Bestehende nur langsam lö sen ; was geht aber dem Lande das succcssive Einrichten an, mit der Einsühmng der Constitution mußten die Dresdner wissen, daß die Stande diese Zuschüsse nicht bewilligen werden; und sie hätten also schon darauf Rücksicht nehmen sollen. Nach den Er kundigungen, die ich eingezogen, giebt ein Bauernhof, der zu 2000 Thlr. angeschlagen ist, mehr in die Armenkasse, als ein Dresdner Bürger, der mit einem großen Hause angesessen ist. Man gehe nur in die andern Gegenden, und sehe, wie dort die Menschen in Anspruch genommen werden. Ich theile auch die Ansicht nicht, daß eine solche Maßregel gefährlich sei; denn die Almosenpcrcipienten werden ihre Beitrage fortbekommen müssen, und es wird nur der Unterschied sein, daß die Commun mehr zu bezahlen hat. Ich muß mich also gegen diese 4 Sätze, wie ge gen alle übrige erklären. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Ich will die verehrte Kammer nicht mit einer noch ausführlichem Abhand lung der Sache ermüden; aber ich kann mich Mit dem, was der Redner vor mir gesagt, und der die Rechtsverbindlichkeit in Zwei fel gezogen hat, nicht einverstehen. Im 6ten Punct-e des mehr gedachten Rescrkptes ist gesagt, daß die Rittergutsbesitzer und die Gerichtsherren die auf ihrem Grund und. Boden verarmten Personen aufnehmen und aus ihren Mitteln versorgen müssen; wenn sie aber in den Gemeindeverband eintrxten, einen ange messenen Beitrag zu leisten schuldig sind. Wenn erwähnt wor den ist, daß ein zu großes Mißverhaltniß zwischen der hiesigen und den übrigen Städten eintrete, so muß ich dem widerspre chen ; es sind mir die Verhältnisse genau bekannt, und ich weiß, daß dke Armuth in den übrigen Theilen dK Landes allerdings auch sehr groß ist; aber ich kann versichern, daß nicht so große Beitrage geleistet werden, als hier. Staatsminister v. Lin den au: Der vorliegende Gegen stand ist zu wichtig , als daß ich mich nicht verpflichtet fühlen sollte, der verehrten Kammer auch meine Ansicht darüber vor zulegen. Handelte es sich nur um die Frage, ob Dresden für die Versorgung seiner Armen jährlich einige Tausende mehr auf bringen müßte, und würde diese Maßregel einflußlos für das übrige Land, einflußlos für die Lanhesoerwaltung sein, so würde ich unbedenklich dafür stimmen, daß der Stadt Dresden diese Last als Communalsache allein übertragen wü^de. Ware es dann gegründet, was von einem geehrten Abgeordneten des Bauernstandes gesagt worden, daß eine solche Bewilligung ge gen ihre Commsttenten nicht gerechtfertigt werden könne, so würde ich mich ebenfalls entschieden dagegen erklären. Allein, kann man aus mehrfachen Gründen die hiesige Armenversorgung nicht als bloße Communalsache ansehen, und tritt sonach eine Staatsverbindlichkcit ein, so wird auch die eine und andere der vorstehenden Fragen verneinend zu beantworten sein, eine Ansicht, die ich in einigen kurzen Sätzen zu rechtfertigen mir erlaube. Es ist gefragt wordey,. was hier entscheiden müsse, ob Billigkeit, ob Recht? Allein ich glaube, daß noch eine dritte Kategorie dabei zur Sprache komme, nämlich die Gerechtigkeit. Die Gerechtigkeit fordert es, keine entschiedene Unbilligkeit zu begehen; sie gestattet es nicht den Einzelnen, Individuum oder Commun, zum Besten des Ganzen unverhaltnißmaßig zu bela sten. Wird die vorliegende Frage aus diesem Gesichts punkte, behandelt, so wird auch das Resultat der Beantwortung ein anderes, als das von einigen Rednern aufgestellte sein. Daß hier eine unverhältnißmäßige Anzahl von Armen si'H da durch an häufen, daß Witwen und Kinder verabschiedeter Sol daten, armer veralteter Dienstboten, unterer Staatsdienst und endlich entlassener Züchtlinge!» der Hoffnung eines Erwerbes sich vorzugsweise in Dresden aufhaltcn, das ist eipe bekannte Sache. Allein alle jetzt aufgezahlten Gattungen von Armen gehören nicht sowohl der Commun Dresden, als vielmehr dem ganzen Lande an. Alle Wohlthaten und Unterstützungen, welche diesen Armen hier zu Thei.l werden, sind nicht blys Sache der Stadt Dresden, sondern eine große Wohsthat für alle diejenigen Communen, denen die Erhaltung .dieser Armen obläge, falls solche aus Dresden verwiesen würden. Wird die Bewilligung verweigert, welche zeither aus der Staatskasse für das hiesige Armenwesen statt sand, so wird die natürliche Folge davon die sein, daß alle Individuen, die kein bestimmtes Hei- mathsrecht hier haben, weggewiesen werden , eine Maßregel, die eben so hart für die einzelnen Individuen, als auch drückend für die dadurch betroffenen Communen sein würde. Die Mehr zahl dieser.Menschen bekommt nur ein Almosen von wenigen Groschen wöchentlich, was verbunden mit ihrem sonstigen hiesi gen Arbeitsverdienste ihren Unterhalt versichert. Jener Er werb ist im platten Lande nicht vorhanden, und diese Menschen
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