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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 168. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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leiten sein, weil dieselben offenbar nur auf die Ausübung der lan desherrlichen Kirchengewalt über die evangelische Kirche, deren der König sich, so lange er einer andern Confession zugethanift, bege ben hat, und auf den schon vor Einführung der Verfassung bestan- denen Auftrag ürManxeUeis bezogenTwerden können, wie solches aus dem53.Z. des Entwurfes zur Verfassungsurkunde noch deut licher wird, wo es heißt: „Insbesondere wird die landesherrliche Kirchenqewalt über die evangelischen Glaubensgenossen im Auf trage des Königs lediglich von evangelischen Mitgliedern der höch sten Staatsbehörde- auch ferner wie bisher^ ausgeübt." Eben so wenig vermag die Deputation dem in dem Depütälionsberichte der I. Kammer geäußerten Bedenken, daß durch die Umgestaltun gen in der bisherigen Consistorialverfassung der Unterschied zwi schen Kirchen- und Staatsgewalt größtentheils verwischt worden sei und dieses mit dem Geiste der Verfassungsurksinde.im Wider spruch stehe, bcizustimmen. Es findet vielmehr der Unterschied zwischen der Htqats g r walt über - d ie Ks r che, dein M-s virvL srtvrkl, welches der König über alle Kirchen des Landes ausübt, und zwischen der landesherrlichen Kirchenge walt, dem zur« episoopsli, welches den: evangelischen Landes herrn in der evangelischen Kirche zusteht, gerade jetzt dadurch weit mehr.statt, daß sich der König der Ausübung'dieses letztern Rechts begeben- und nur die Ausübung der erstem Gewalt behalten hat, dagegen aber die letztere in den Händen der in bll-wAeUM« beauf tragten Minister ruhet. DieserÜnterschied würde aber — wenig stens subjektiv —. und zwar mit vollem Rechte wegfallen, sobald die dermalige Neligiönsverschiedenheit und mit ihr der Auftrag m LvagKolieis aufhörte. Hierbei hat. die Deputation des Be schlusses-zu gedenken, welcher in der 1. Kammer gefaßt worden: „die Ansicht, daß zu Veränderungen in der Consistonal-Verfas- sung der Protestanten die ausdrücklicheGenehmigung der Stände zu erfordern, sei in der Schrift aüszusprechen und daß deshalb auch über den Inhalt des Z.8. ausdrücklicher Beschluß zu fassen sei." Die ausgesprochene Meinung, daß irgend eine Verände rung in der Consistorialverfassung nicht anders, alsaufgesctzli- - cheni Wege, also nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stande erfolgen könne, wird dadurch unterstützt, daß die Consistorien durch eine Art von Vertrag zwischen der,Regierung und den Ständen begründet worden, .ohne ihre Zustimmung hierin etwasmicht ge ändert werden könne, haß chan sich schon rm Jahre 1817 bei Ge-' legenheit per beabsichtigten Aufhebung des Cpnsistorii zu Leipzig in dieser Maße geäußert habe, und daß die Verfaffungsurkunde dieses Verhaltnißsiestatige,'wenn sie un tz-57. sich auf die zeithe- nge" Maße, begehe'. .^n-fWMN.nun über die Deputation, wie sie schon oben asisgesprvche^ des Kirchenrä- Lhes, noch auch hie Ausfühsüng herpon der Regierung dermalen beabsichtigten hrchlichen Mnrichtungen Per Perfassung,entgegen Wen kann, und der Meinung ist, Laß wenigstens die §§. 41. und 57. der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen hierher sticht bezogen werdmHnnen, und wenn drefelbe ,ferner des Da fürhaltens-ist, daß diejenige höchste Behörde, welcher die landes herrliche Kircheügewalt verfassungsmäßig übertragen ist, auch das Recht.habe,, die Mittel? und Unterbehördch, welche ihr zur gesetz- WeüAüs'übusig Wer'B'efügmsse nöthig sind, ohne Spthun der StäWM WW detVerwaltung zu bestellen und' einMichten-fö - MÄgg MobiHnAnträge nicht, wenigstens nicht unbedingt, bei-! Mstichtm^Äuch scheint ein solche'rÄUtrag um sh weniger nöthig, W sich-v'örMssetzen läßt, Msi'öiöMeMkWs.'MD.esMch'bek- Müü-'gWK- ,-Ä-UWWÄWekanderüüM -sii/der. evaWi- . fchen HMWrkalvetsirMigV-WE^M.drrMänhi'vttneh-' men stnd nicht unArKDWgDaHn WÄv^,.'/und' ältz, -weM bei AusüstuNg der landeshebMchen KiDengechalt Etwätz porgenvm- Men werdest sollte,, Höss der Freiheit ünchGelbstständigkeit der evangelrfchelrKchche Wfirlst bringen könnte, das Petitions - und BWwMesiMcher StMde hiergegen den nöthigen Schütz.ge- wahren würde.. .Dir Deputation giebt jedoch der Kammer an heim , oll sie dem- sraglhen Anträge beitretett wolle, und wird diese Frage am Schluffe hres. Berichts bei Zusammenfassung der Gegenstände, über'welch jetzt eine Entschließung zu fassen, wie derholen^ 2) dasjenige BedeKen gegen die Bestimmungen des §. 8. mnd die beabsichtigte Bildng einer Centralbehörde für die innern Angelegenheiten, welchesman aus der Trennung der innern und äußern Angelegenheiten deKirche hergeleitet hat, nicht gegründet, indem theils eme solche Tmuung in der besorgten Maße wirklich . nicht statlsindet, Hells abtauch',' so wie sie eintritt, der Selbst ständigkeit der Kirche kaumeinigen Eintrag thun dürste. Wenn nämlich in höchster Jnstan.die Verwaltung der innern und äus- sern-Angelegenheiten der Lrche sich in der Hand des Ministers des Cültüs vereinigt, sö kay man wohl überhaupt kaum behaup ten, d.aß eine Trennung in Äser Verwaltung vorhanden sei, und wenn dieOrgane, welchen'orzugsweise die Aufsicht über die äü- ßern Angelegenheiten anverrauet ist, von dem Ministerio des Cültus entfernter sind, als die Behörde für die innern Angele genheiten/ so befinden sie ich auch wieder denjenigen um so viel näher , welchen an einer giteN Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Stiftungen, ist möglichst kurzer Erledigung ihrer Streitigkeiten und Anfragenhauptsächlich gelegen sein muß. Der- Grund, welchem die Kreisstectwnen Ihre Entstehung überhaupt verdanken , den Unrsrthana die für die Verwaltung bestinun- teN Behörden näher zu britzen, gilt ganz besonders auch indic- str Hinsicht. Uebtigens hantst es sich bei Verwaltung der äuße n Angelegenheiten der Kirche niht um das Vermögen einer Landes kirche, sonPerwüM-däs der Lcalanstälten und Parochien, nicht um die Angelegenheiten ein« Gesammthcit, sondern um die der einzelnen .Staatsbürger unt,8emeinden, und cs ist daher die Be sorgung der äußern KkrcheWgelegeN'heiteN durch eine den Unter- thänen nähet gestellteMittlbehörde ein wahrer Vortheil für jene, ohne doch diesen wichtiger Verwaltungszweig der Oberaufsicht des Ministers des Cültus ff entziehen und ohne die Kirche in Ge fahr zu bringen, Pie Mitt'ejzu Erreichung ihrer Zwecke zu entbeh ren. ' Solche Fonds aber, welche für allgemeine kirchliche Zwecke des Landes bestimmt und Mer als der Kirche des Landes ange- hörig zw betrachten sind,, würden jedenfalls auch ferner.bei dein Ministerw pes Cültus unmt'telbar verwaltet werden. Niemand würde etwas Bedenkliches zarin finden, wenn bei dem Ministe rio,' oder her sonstigen oblrn kirchlichen Behörde zwei Abthei-' lungen beständen, deren einer die innrrn -der andern die äußern Kirchenangelegenheiten übergeben watens weil der Vorstand der Behörde beiden Abtheilungcn vorgefitzt ist; etwas Mehreres fin det äher auch bei der gegentvärtig beabsichtigten Einrichtung nicht statt, und die Trennung in der Verwaltung wird in derLhat da durch nicht vetnrehrt, daß der Minister des Cultüs die Organe für Vie äußerst Angelegenheiten nicht Mit dem Ministerio unmit telbar vereinigt, sondern in die Wvinz stellt. Endlich aber dürste diese Geschaftstrennung auch dct für die innern Angelegen heiten zu errichtenden Behörde weither zum Vortheil gereichens da diese sich ihrem wichtigen Berufenm um so ungetheilter wid men Mn/ und der Verwaltung von Angelegenheiten überhoben ist, welche für die bisherigen Consistorien und den Airchenrath pst eine Läst chäten, in gewöhnliche Gemeinde-, Parochial- oder andere Privat- Streitigkeiten übergingen, der Erreichung höhe rer Zwecke hinderlich würden, und welche daher dem Anfehn der Kirche eher entgegenstanden, als solches förderten. Daß die Bisherige Beaüssichtigunstund VerwaWttst des Vermögens dek Kirchen iw ekster Instanz durch die Kircheninspettionen Manches zu wüfischen übrig ließ / wird' NieMand'leugnest, und es ist ge wiß zu hössen, daß die in diesem VerMaltungszweigevoN der Re- Wrung sich vorgesetzten Verbesserungen , namentlich die Vermeh rung'Lev TlMnähme der Gemeinden dabei, die Einführung von
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