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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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leckten, Kaleschenfahrern und Bauern der Billigkeit nach, so gut sie können, zu vergleichen, doch mögen sie,aber über das ge ordnete Poftgeld nicht getrieben werden , sondern cs müssen auf dem Fall die Fuhr- und dergleichen Leute sich damit nach Abzug eines Groschens von jedem Thaler, welchen der Postbcdiente für! seine dabei habende Mühe und der Gelegenheit nach hcrzugebende Postwagen zu genießen hat, gleich denen Posten vergnügen las sen oder mit Ernst angehalten, ihnen aber dagegen auch ihr Lohn sofort bei der Abfahrt ausgezahlt werden. — Nähere Erläute rungen hierüber giebt das Generale vom 6. Februar 1806, wor- nach obiger Z. 54. aufs Neue eingescharft, insonderheit aber noch dahin erläutert wird, daß nach Z.l. jeder Postmeister undPosthal- ter schuldig fein soll, die bestallungsmaßige Pftrdezahl zu halten, diese Vorschrift jedoch keinen Vorwand für die Pferde haltenden Einwohner abgeben soll, sich ihrer obliegenden Assistenz der Po sten zu entziehen. — Nach Z. 2. sollest an allen Orten, wo sich ! Poststationen befinden oder auf dem Course derselben die Lohn kutscher, Fuhrleute und Pferde haltenden Ackcrbesitzer in den Stad-! ten u. auf dem Lande gehalten sein, in Ermangelung der Postpferde ihre Pferde und Knechte -zu den Extraposten und Beiwagen her zugeben und denen unterwegs sich befindenden Posten fortzuhel fen. — Nach Z. 3. sollen sich die Postmeister bei häufigen Extra posten zu diesem Behuf eines Anspänners im Voraus zu versi chern haben. — Nach S. 4. soll es den Postmeistern unbenommen bleiben, sich mit den Anspannern über einen geringem Lohn, als die Pofttaxe bestimmt, zu vereinigen, außerdem aber der Anspän ner em Mehreres, als die Posttaxe bestimmt, nicht verlangen könne, jedoch nach Abzug eines Groschens pro Pferd auf jede Meile,, welcher Abzug jedoch nicht stattfinden solle, wenn dev Anspänner zugleich den Wagen hergiebt. — Nach ß. 5. sollen die Beamten, Stadtrathe und andere Obrigkeiten.es sich ernstlich angelegen sein lassen, den Posten die nöthige und schleunige Assistenz zu ver schaffen, die Widerspenstigen mit den bchufigen Zwangsmitteln, und wenn es Vie Noth erfordert, mit Hilfe des zu requirirenden ! Militairs zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten , auch den Postmei stern vollständige Verzeichnisse der Pferde haltenden Einwohner zu geben.— Nach §. 6. sollen die Postmeister bei Erforderung des Vorspannes die Reihe thunlichstermaßm beobachten. Aus denen hier angeführten Gesetzstellen geht, die Verbind lichkeit der Pferde haltenden Einwohner zur Assistenz der Posten sattsam hervor; auch stellt sich dieselbe nicht als besonders drückend ! dar, sobald die darin enthaltenen Vorschriften pünctlich beobach tet werden und von Seiten der Postmeister kein Mißbrauch damit getrieben wird, welchem jedoch in vorkommenden Fällen, auf dem Wege der Beschwerde, sehr leicht abzuhelfen sein wird. — Daß eine dergleichen Maßregel nothwendig und nicht gänzlich aufzuheben ist, kann wohl keinem Zweifel unterliegen; denn es ist gar nicht abzusehen, welche Unordnungen daraus entstehen sollten, wenn an einem Lage so viel Extraposten befördert wer denmüßten, daß deren Fortschaffung den Postmeistern mit eige nen Pferden ganz unmöglich wäre, sie aber auch öfters gar nicht im Stande sein würden, selbige durch freie Üebekcinkunft um Lohn zu erhalten, welches ohnfehlba.r zur Folge haben würde, daß entweder die Posten liegen bleiben müßten, oder daß die Pferde haltenden Einwohner einen ganz übermäßigen Lohn ver langen könnten, welcher der Postkasse zur Last siele, und diese dadurch einen bedeutenden Verlust erleiden würde. — Der Hr, Petent führt selbst an, daß dergleichen Leistungen in neuern Zei ten nicht mehr so.oft ftattqefündm hätten, welches auch wohl ganz in dem Interesse der Postmeister Zu liegen scheint, da selbige verbunden sind"', die vorschriftsmäßige Zahl von Pferden zu hal ten, und sich daher diesen Verdienst, so viel immer möglich, nicht entgehen lassen werden. -^Ferner scheint derselbe hier vorzüglich nur den Fall von Dresden und Umgegend ins Auge gefaßt zu ha ben, wenn-er sagt;. dieBauern der Dresdener Gegend pflegten diese.Fuhren gleich an hiesige Lohnkutscher zu verdingen, aber na türlich um einen etwas hühern Preis-, woraus er zu beweisen sucht , daß die nöthigen Pferde auch auf andere Art herbeizuschaf fen-sein würden. So wahr nun auch der hier angeführte Satz sein mag, so paßt doch derselbe nur auf die sehr geringe Anzahl von Poststationen in einigen wenigen größern Stadtendes Lan des, wie namentlich Dresden und Leipzig; ohnmöglich aber kann derselbe zur allgemeinen Richtschnur dienen. Wenn der Hr. Pe tent ferner hinzufügt, daß hieraus hervorginge, wie jene Maß regel, sich Pferde zu verschaffen, in Dresden so wenig, als viel leicht in allen größern Städten Sachsens als nothwendig erschei nen dürfte, so kann doch die Deputation dem letztem Theile dieses Satzes ihre Zustimmung nicht ertheilen, da es ihr sehr zweifelhaft erscheint, ob noch in vielen Städten Sachsens, außer Dresden und Leipzig, die dazu erforderlichen Lohnkutscher vorhanden sein dürften. — Aus denen von der Regierung über diesen Gegen stand erhaltenen Mittheilungen geht hervor, daß selbige gegen wärtig damit beschäftigt ist, ein Postvorspann-Regulativ zu ent werfen, welches zum Zweck hat, eine ungleiche Zuziehung und Ueberlastung der Spannpflichtkgen zu beseitigen, obgleich im All gemeinen häufige Beschwerden darüber nicht vorgekommen wä ren. — Die Deputation ist der Meinung: daß sich die Kammer für jetzt mit dieser Zusicherung zufrieden gestellt finden könne, und giebt daher ihr Gutachten dahin ab: daß der Antrag des Petenten auf gänzliche Aufhebung der Verbindlichkeit zum Postvorspann im Allgemeinen nicht zu un terstützen sei. Sie schlägt jedoch der Kammer vor, sich bei der hohen Staatsregierung dahin zu verwenden: es möge dieselbe bei Abfassung des neuen Regulativs über den Postvorspann darauf Rücksicht nehmen, daß die Postmeister angewiesen wür den, diesen Vorspann in Zukunft so viel wie möglich durch freiwillige Uebereinkunft mit Lohnkutschern oder solchen Pferde haltenden Einwohnern zu erhalten, welche gewöhnlich Lohn fuhren zu thun Pflegten, und nur dann erst von dem gezwun genen Vorspann nach der Reihefolge Gebrauch zu machen, wenn selbiger auf obigem Wege nicht zu erlangen wäre. Bei letztem jedoch zugleich eine Bestimmung festsetzen, daß, wenn dadurch den Pferdebesitzern ein Pferd erweislich verloren ginge, ihnen dasselbe aus der Postkasse vergütet werde. Abg. Runde: Ich muß bedauern, denen Gründen, womit die 3. Deputation ihr so eben verlesenes Gutachten motivirt, nicht beistimmen zu können. Sehr wahr hat dagegen der Herr Antragsteller bemerkt, daß die in der Nähe solcher Poststationen befindlichen Pferdebesitzer durch die jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, dem Posthalter ausRequisition-Vorspann geben zu müssen, in vielen Fällen dadurch einen ruinösen Zwang er dulden. Man denke sich alte, schwerfällige Pferde, wie solche der Bauer in der Acker-Arbeit und bei seinem langsamen Fuhrwerk anwendet, vor eine Extrapost gespannt und genöthigt, langeLou- ren in stetem Trab zurücklegen zu müssen, und man wird zuge- stchen, daß solche unter solchen Zumuthungen so angegriffen wer den, daß Krankheit und Verlust in vielen.Fällcn unausbleiblich sind. Ach sehe keinen Grund, warum einzelne Staatsbürger einem solchen Zwang allein ausgesetzt sein sollen. Der Ein wand, den das Deputationsgutachten anfuhrt, und der haupt sächlich darauf hinausläuft, daß ohne Zwang -die Pferdebesitzer für solchen Vorspann- überaus hohe Forderungen machen wüe- ! den, ist nicht haltbar. Denn entweder sind in der Nähe Pferde genug vorhanden, oder sie fehlen. Im letzteren Fall kann solche auch der Zwang nicht herbeischaffen. Im ersterenwird jeder
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