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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-es, in Folge früherer Bewilligungen, angesammelten Ver- lustdeckungsfonds von 6,000 Thalern begründet ist, daß sol cher, eintretenden Falls, zu Uebertragung etwaniger Verluste an den außenstehenden Vorschüssen verwendet werde, und sich hierdurch der dießfalls beschehene Antrag erledigt; so werden Wir den getreuen Standen, wenn dieß künftig gewünscht wer den sollte, sowohl über die Verwendung des letztgedachten Fonds, als des Vorschußfonds der 60,000 Thaler Nachweisung erthei- len lassen. 16) Wenn schon zu wünschen gewesen wäre, daß, der mit telst Decrets vom 20. December vorigen Jahres an die getreuen Stände gelangten Vorlage entsprechend, die Einführung eines neuen Maas - und Gewichtssystems gleichzeitig hätte eingeleitet werden können, so nehmen Wir doch in Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 20. d. M. dargelegten Gründe und in der Erwartung, daß die nächste Ständeversammlung sich in einer die vollständige Durchführung des vorgelegten gesammten Maas- und Gewichtssystems nicht gefährdenden Weise erklären werde, nicht Anstand, auch unerwartet dessen, zu Einführung des neuen Gewichtssystems die erforderliche Einleitung treffen zu lassen. 17) Rücksichtlich der durch Decret vom 23. Marz d. I. vorgelegten Armenordnung werden Wir die Anträge der getreuen Stände in weitere Erwägung ziehen und darauf behufige Ent schließung fassen. 18) Auf die ständische Schrift vom 20. Juni 1840, den Entwurf eines Erläuterungsgesetzes überZdie Communalgarden betreffend-, genehmigen Wir, daß ungeachtet über den Inhalt von §. 7 des vorgelegten Gesetzentwurfs eine Vereinigung zwischen beiden ständischen Kammern nicht zu erzielen gewesen, doch im Uebrigen das Gesetz unter Ausfall des nur gedachten Paragraphen erlassen werde, finden auch kein Bedenken dabei, die in der Beilage^. zu oberwähnter Schrift zusammengestellten Bemerkungen zu berücksichtigen. Wir werden auch 19) Die in der Beilage zur ständischen Schrift vom 16. Juni d. I. enthaltenen Anträge, in Betreff der Einführung einer Todtenschau und der Anlegung von Leichenkammern, in weitere Erwägung ziehen, und unter Berücksichtigung derselben wegen Erlassung des Gesetzes künftig Entschließung fassen. 20) Nachdem die Verwendung von 16,000 Thalern aus einem besonder» Fonds als Beitrag zur ersten Herstellung eines Krankenstifts zu Zwickau genehmigt, und 2000 Thaler jährlich als Zuschuß zur Unterhaltung desselben, unter ehrender Anerken nung der von zwei Ungenannten durchSchenkungen von 20,000 Lhlm. und !0,000Lhlru. zu demselbenZweck bewährten gemein nützigen und mildthätigen Gesinnungen, bewilligt worden: so werden Wir nunmehr sowohl zur Ausführung dieses Unterneh mens, als wegen der hierbei gestellten ständischen Anträge durch Vernehmung mit den Schenkgebern behufige Einleitung treffen lassen. Eben so haben Wir 21) die ständischen Erklärungen in Betreff der noch unbe zahlten, in den Jahren 1805 bis 1815 vom Lande geleisteten Naturalien - und Pferdelieferungen genehmigt und werden, in deren Gemäßheit, das betreffende Gesetz bekannt machen lassen. 22) Nach Maßgabe der ständischen Schrift vom 16. M. wird das Gesetz wegen Errichtung einer Pensionskasse für Witwen und Waisen der Lehrer an den evangelischen Schulen erlassen und werden dabei die in ersterer gemachten Anträge be rücksichtiget werden. 23) Die in der ständischen Schrift vom 19. Juni d. I. wegen Ablösung der geistlichen Decem gemachten Anträge wei chen zwar von der durch Decret vom 14. Februar 1840 gemach ten Vorlage ab; allein da durch diese Anträge der beabsichtigte Zweck, die Geistlichkeit gegen einen desfallsigen Nachtheil zu schützen, vollständig erreicht und die Staatskasse weniger, als außerdem geschehen, belastet wird, so genehmigen Wir gern die in der Beilage beantragten Bestimmungen und werden sowohl ein desfallsiges Gesetz erlassen, als das sonst Erforderliche ver fügen. Was endlich " II. die Petitionen anlangt, welche die getreuen Stände in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben, so wollen Wir, so viel 1) die in der Schrift vom 17. Juni dieses Jahres, die Ab kürzung der Verjährungsfristen betreffend, ausgesprochenen Wünsche anlangt, dem beschehenen Anträge gemäß, die Frage: in wiefern bei einzelnen Forderungsrechten die Frist der Ertinc- tivverjährung abzukürzen sei? näher erörtern, und das Ergeb- niß, so wie nach Befinden einen diesfallsigen Gesetzentwurf, der nächsten Standeversammlung vorlegen lassen. Dagegen befinden Wir, daß die hierbei gelegentlich angeregte Frage: ob nicht die ordentliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wo chen und 3 Tagen bis auf Dreißig Jahre herabzusetzen? um so mehr der allgemeineren Gesetzgebung vorzubehalten sei, als sie zugleich die Acquisitivverjährung umfassen müßte. 2) Auf die in der Schrift vom 15. dieses Monats ange brachte Petition, einige Maßregeln zu mehrerer Sicherstellung der Advocatengebühren betreffend, wollen Wir die wegen exe- cutivischer Beitreibung derselben in Antrag gekommene Verord nung ergehen, auch die Behörden wegen des Verfahrens bei Moderation der von Advocaten oder niedern Behörden berech neten Kosten mit behufiger Anweisung versehen lassen. 3) Wenn die getreuen Stände mit Schrift vom 20. dieses Monats eine Petition, die Ergänzung des Executionsgesetzes betreffend, zu dem Behuf eingereicht haben, damit dieselbe bei Bearbeitung der Civilgerichtsordnung in Erwägung gezogen werden könne, so werden allerdings hierbei zwar auch dieder maligen Vorschriften des Executionsverfahrens einer Revision unterliegen und etwanige Lücken ergänzt werden; inzwischen
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