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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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veränderter Vorschlag von dem Secr. Hartz eingegangen; er wünscht solchen so gefaßt zu sehn: .. Von dm in den Kapiteln Al. bis XV. erwähnten Verbre ben sind, unbeschadet der bei einigen derselben wegen des Rück falls gegebenen besondern Bestimmungen als gleichartig zu be trachten: 1) der gemeine und ausgezeichnete Diebstahl Art. 214. bis 224. und die Parthierei und Hehlerei Art. 228.; 2) der ein fache und ausgezeichnete Betrug Art. 232. bis 242., der betrüge- rischeBanquerottArt.245. und der Letrügliche Wucher Art.279. e) die in den Art. 251. und 252. erwähnten Münzverbrechen und 6) alle Arten des Wuchers Art. 275. bis 282. Dagegen (sagt noch der Antragsteller) sollen die vorstehend unter verschie denen Buchstaben aufgeführten Verbrechen gegen einander, in gleichen die Art. 261. erwähnte Art des Wilddiebstahls mit den übrigen unter derselben Ueberschrift angeführten Verbrechen nicht als gleichartig angesehen werden. Die Deputation hat diesen Antrag geprüft. Er verlaßt allerdings das Prinzip und die aufgestellten Grenzen, wenn das Vergehen aus gewinnsüchtiger Absicht begangen worden ist, z. B. bei dem Diebstahle und bei dem Betrüge in ihren verschiedenen Arten und einem Lheile der Münzvergehn. Zn dieser Beziehung wünscht er eine Abänderung. Die Deputa tion hat aber doch geglaubt, daß ein solches Eigenthumsver- gehn, wenn es aus gewinnsüchtiger Absicht begangen worden, als gleichartig betrachtet werden dürfte. Für diese Ansicht spricht auch der Würtembergische Entwurf.. Dagegen hat es ihr geschienen, als ob eine Modifikation jenes Antrags sachge mäß sein dürste. Es ist nicht zu verkennen, daß unter dem Kapitel des Betrugs Art. 232. manche Vergehen sich finden, die ohne eine gewinnsüchtige Absicht begangen werden. Es sind manche Falle des Betrugs vorhanden, welche begangen werden, nicht um Vortheil zu erlangen, sondern um Ändern zu schaden. Solche Falle sind parallel mit den im Art. 146. angeführten und folgenden. Ich würde mir daher erlauben, Folgendes zu beantragen: „») von der Gleichartigkeit, die in den Art. 244. und 257. genannten Verbrechen noch auszuneh men, welche ohnehin nur durch ein Versehen stehen geblieben," und b) am Schluffe des Artikels noch die Worte beizufügen: „Auch sind alle betrügerische Handlungen, welche in gewinn süchtiger Absicht begangen werden mit den Art. 246. bis.250, erwähnten Arten des Betrugs und nicht mit den obigen hier erwähnten Vergehen als gleichartig zu betrachten." Sollte der Herr Secretair auf seinem Anträge beharren und die Kam mer diesem beitreten, so würden einige Modifikationen erfor derlich sein, und ich würde mir erlauben, darüber Vortrag zu erstatten, wenn über den Antrag selbst Beschluß gefaßt sein wird. Secr. Hartz: Der Zweck der Paragraph«, welche die Deputation am Schluffe dieses Kapitels des speziellen Theils uns'vorschlägt, geht dahin, zu bestimmen, welche Verbrechen als gleichartig angesehen werden sollen, und dadurch zu bestim men, welche Verbrechen im gegenseitigen Widerholungsfalle härter bestraft werden sollen, als außerdem der Fall sein würde. Die Absicht bei Bestimmung einer Härtern Strafe für den Wie derholungsfall kann es doch wohl nicht sein, im Allgemeinen Jeden härter zu züchtigen, der zum zweiten Male »in Untersu chung ko.mmt,/ei seiy zweites Vergehen noch so-verschieden von dem ersten. Wollte man das, so bedürfte,es jener Paragraphe gar nicht. Die Deputation ist aber mit Recht von der Ansicht ausgegangen, daß nun dann, beim Rückfälle eine härtere Strafe eintreten soll, wenn das zweite Verbrechen ein gleiches oder sehr ähnliches mit dem war, weswegen das betreffende Indivi duum schon bestraft worden Ist. Das Kriterium ist also die Aehnlichkeit Es sind aber sehr verschiedene Arten von Ver gehungen, welche nach diesem Artikel als gleichartige angesehen werden sollen, z. E. alle Arten Diebstähle, mit Ausnahme der Entwendung von Leichen; selbst Holzdiebstähle und Diebstähle am Eigenthum naher Verwandten, alle Arten Veruntreuung, Betrug, Fälschung, betrüglicher Mißbrauch der Amtsgewalt, betrüglicher und zum Tbeil selbst leichtsinniger Banquerott, Falschmünzerei, sogar das bloße Ausgeben falscher Münzen und mehrere Arten von Wilddiebstählen. Da muß ich doch gestehen, daß bei den meisten dieser Verbrechen nichts Gleich artiges vorkommt, als daß sie insgesammt aus Gewinnsucht begangen werden; will man aber bei dem Grundsätze ste hen bleiben, daß alle aus Gewinnsucht begangene Verbrechen gleichartig sein sollen, so sehe ich keinen Grund, warum man nicht auch den Raub hierher zahlen wollte, der doch auch aus Gewinnsucht begangen wird. Man muß daher die Grenzen enger ziehen und nur wirklich ihrer Natur nach gleichartige Verbre chen hier berücksichtigen. Nach dieser Ansicht habe ich ein Amendement gestellt. Ich bezeichne darin als gleichartig alle Arten von Diebstahl mit der Parthiererei und Hehlerei, die Fälle des gemeinen und ausgezeichneten Betrugs mit dem betrüge rischen Banquerott und dem betrügerischen Wucher, die Münz vergehen, in so weitste in Fertigung falschen Geldes bestehen, mit Ausnahme der Fälle, wo irgend Jemand bloß empfangenes oder eingewechseltes falsches Geld ausgiebt, ohne den Falschmünzer zu kennen und dessen Gewinn zu theilen, endlich alle Arten von Wucher, wozu auch der betrügliche Wucher gehört, dessen sch schonwben auch als gleichartig mit dem Betrüge.gedachte. Der Aheik meines Artikels, welcher den Artikel 261. betrifft, muß übrigens wegfallen, da mein Antrag bei diesem letztem nicht durchgegangen ist. Präsident: Die Kammer hat den Antrag des Secr. Hartz vernommen, und ich frage: Ob sie denselben unterstütze? Es geschieht ausreichend. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat geglaubt, dem Prinzip nicht untreu zu werden, wenn man dem Prinzip gleich hier eine größere Ausdehnung geben wollte, und dieAehn- lichkeit schien hier nicht zweifelhaft zu sein. Der Charakter dieser Vergehen besteht darin, Andere aus gewinnsüchtiger Absicht um ihr Eigenthum zu bringen. Diese Vergehen werden be gangen bei dem Diebstahl, der Dieb setzt sich in fremdes Eigen thum, ferner bei der Veruntreuung, wo das Anvertraute als Eigenthum angemaßt wird, ferner durch Betrug- wo matt des Andern Besitz auf hinterlistige Weise sich aneignct. Die Deputation hat die Fälle nicht hinzugerechnet, z. B., wenn
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