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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ü der die Berh an dl u n gen des -8a tt d tags. 41. Dresden, am 13. Januar. 1837. Drei und zwanzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 7. Januar 1837. - (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Criminalgesetz- entwurf. (II. Theil V. Kapitel: Von den Verbrechen wider die Gesundheit. Art. 127 — 136). Der Zusatzartikel 128 b., den Secretair Hartz beantragt, ist von der.Deputation der H. Kammer folgendergestalt gefaßt: „Waren es besonders schwere Beleidigungen, öffentliche Beschimpfungen oder thatliche Mißhandlungen, wodurch der Thater zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur Thal hingeris sen wurde, so sind in den unter Nr. 1., 3. und 4. des Art. 127. genannten Fällen die dort bestimmten Strafen auf die Hälfte ihrer Dauer herabzusetzen." Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir einen vermit telnden Vorschlag zu thun in Bezug auf den vorgeschlagenen Artikel 128b. Ich glaube, wenn wir Art. 118 b. angenom men haben, so müssen wir auch 128 b. annehmen, aber nicht die dortige Fassung, sondern eine derselben parallel gehende Fassung. Ich habe auch zu bemerken, daß durch die Herab setzung devStrafe auf dieHälfte nicht der Zweck erreicht werde; man muß dem Richter überlassen, in den Fällen 3. und 4. auf das nächst niedrige Strafmaß herabzugehen; es würde sonst in dem Falle 3. des Artikels 127. das unangenehme Verhättniß eintreten, daß, wenn Jemand einen Andern verletzt und ihn des Gehörs oder des Gesichts beraubt hätte, er mit Zuchthaus belegt werden würde, wenn er aber, möchte ich sagen, das Glück gehabt hätte, daß der Mann gestorben wäre, so würde die Strafe bis aus das Arbeitshaus herabgehen können. Das kann nicht der Sinn derKammer sein, und es würde eine große Inkonsequenz bewirken; dagegen in dem Puncte 1. bedarf es kaum einer Herabsetzung, und bei der Annahme des gerechten Zornes als Entschuldigungsgrund ging man bloß davon aus, daß man keine entehrende Strafe setzen wollte. Ich würde mir erlauben vorzuschlagen, den Art. 128b. so zu fassen: „so kann der Richter auf die nächst niedrige Strafe unter gleicher Strafdauer herabgehen." Staatsminister v. Könneritz: Es wird zwar nach dem Ergebniß der neuerlichen Diskussionen ziemlich überflüssig sein, was das Ministerium dagegen erinnert; allein es kann nicht Umgang genommen werden, gegen einen solchen Zusatzartikel insbesondre auch hier sich auszusprechen. Ueber das Schwan-, kende des. Begriffs hat sich das Ministerium schon früher.aus gesprochen, und darüber, daß die Fälle, die man treffen will, nicht alle getroffen werden; denn warum der Vater, der nach Hause kommt, sein Kind gemordet findet, den Mörder annoch antrifft und ihm vielleicht einen Arm zerschlägt, här ter bestraft werden soll, als der, der durch Beleidigung oder Schimpf zum Zorn gereizt worden ist, ist nicht abzusehn. Eine Beleidigung würde es nicht zu nennen sein, die Ehre ist nicht angegriffen. Wenn auch in andern Gesetzbüchern auf eine mindere Strafe und Strafart herabzugehen nachgelassen ist, so mache ich aufmerksam, daß dort die Wahl zwischen dem MINIMUM und msximum nicht so groß und die Strafe für solche Fälle, wo ein gerechter Zorn nicht eintritt, viel här ter ist. Wenn man aber hier, wo ohnedies schon sehr gelinde Strafe vsrgeschlagen ist, noch herabgeht, so weiß ich nicht, wohin man kommen soll; da thäte man besser, den alten Grundsatz wieder aufzunehmen, daß man den Verlust eines Auges mit dem Verlust einiger Schillinge bestrafte. Nur um Einiges anzuführen, so ist nach dem Würtembergischen Ent- wurfe der Fall sub. 3 mit3—6jährigem Arbeitshaus bestraft, bei dem Fall sub 4 findet nicht unter 10 Jahr Zuchthhaus statt. In demBadenschenEntwürfe ist derFall unter 3 mit einerAr- beitshausstrafe nicht unter 5 Jahren und der Fall unter 4 mit einer Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren bedrohet. Domherrv.Günther: Ich verkenne keineswegs die hohe Wichtigkeit der Gründe, welche der Hr. Staatsminister auf gestellt hat; allein ich muß bemerken, daß mir die Schwie rigkeit mehr darin zu liegen scheint, den -Fall des gerechten Zorns genau zu bestimmen. Um bei dem Fall zu,.bleiben, dessen der Hr. Minister gedenkt — wenn der Vater nach Hause kommt, sein Kind gemordet findet und dem Mörder, wel chen er noch antrifft, den Arm entzweischlägt, — so würde ich glauben, daß für diese That, die unter Artikel 124. fallen würde, und zwar unter Nr. 3., die Strafe von 1 Jahr Ar beitshaus bei weitem zu hart wäre. Die Gemüthsbewegung des Vaters, die bei einem solchen schrecklichen Vorfall nothwen- dig eintreten muß, würde so groß und sein Zorn so gerecht sein, daß ich zweifele, ob er überhaupt für strafbar geachtet werden kann. Referent Prinz Johann: Ich bin zwar gegen den Zusatz gewesen und würde auch hier mich dagegen erklären; aber wenn wir ihn dort angenommen haben,so können wir ihn hier nicht aus schließen, wir würden in eine große Jnconsequenz verfallen. Ich kann mich freilich nichtüberzeugen, daß der Würtembergische Entwurf viel anders sei; er unterscheidet die That mit Vorbe-
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