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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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habe, ehe sie die nöthigen Beweismittel hcrbeizuschaffen im Stande sein werde. Das kann nun ebenfalls bei Prozessen über geringe Forderungen der Fall sein, es kann hier eine Par tei ebenfalls nicht sofort wissen, wie die an sie gerichteten Fra gen sogleich zu beantworten seien. Ist nun die Zulassung von Rechtsbeistanden nicht ausgeschlossen, so muß ichauch offen ge stehen, daß ich keinen Grund kenne, warum man nicht eben falls Grundstücke rc. mit unter die gegenwärtig vorgeschlagene Prozeßart subsumiren will. Ms einen Versuch möchte ich üb rigens den gegenwärtigen Gesetzentwurf nicht gelten lassen; denn als Versuch scheint mir die Verhandlung darüber zu kost spielig und der ganze Entwurf viel zu umfänglich und viel zu selbstständig zu sein. Ich glaube daher allerdings, daß wohl Rücksicht auf das zu nehmen sein möchte, was von dem Abg. Todt in dieser Beziehung beantragt worden ist. Ich bin in der letzten Sitzung sogar weiter gegangen; denn ich habe das gegenwärtige Gesetz an die Stelle des Mandats von 1753 ge setzt wissen wollen. Ich kann mich von der Nichtigkeit dieser Ansicht auch heute nicht trennen, denn wenn ein Richter mit Umsicht handelt, wenn die Partei im Stande ist, sich vor her mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, und wenn Rechts anwälte zugelassen werden, so können auch bei Nechtsstreitig- keiten über Grundstücke eben so kurze Formen in Anwendung gebracht werden, wie in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen sind. Ich möchte daher auch dem nicht beitreten können, was vorhin von einem geehrten Redner im Bezug auf Verjährung und deren Beweis und auf dabei erforderliche große Zeugenver höre gesagt worden ist. Es werden sich sogar Prozesse über Grundstücke rc. leichter nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe behandeln lassen, als über Forderungen von der angegebenen Summe. Man kommt bei Streitigkeiten über Grundstücke an Ort und Stelle, pflegt da die Güte, und der Richter kann so weit eher eine Vereinigung zu Stande bringen. Es ist auch von einem geehrten Redner gesagt worden, daß bei geringfü gigen Rechtssachen, die nach dem Mandate von 1753 behan delt worden, die Kosten weniger betrügen. Aus meiner Er fahrung muß ich aber dem widersprechen; wenigstens sind mir Fälle aus meiner Praxis bekannt, wo die Prozeßkosten mehr betragen haben, als das Streitobjekt selbst. In einem Pro zesse, den ich zwar nicht selbst geführt habe, der mir überge nau bekannt ist, haben bei einem Objekte von 9 Lhlrn. die Ko sten 60 Thlr. betragen; man kann also nicht sagen, daß die Segnungen des Mandats von 1753 in diesem Bezüge so au ßerordentliche Resultate gewähren. Ich bin vielmehr der Mei nung, daß man alles Mögliche anwenden müsse, um die Ju stizpflege in geringfügigen Rechtssachen zu vereinfachen und Kosten zu ersparen. Aus diesem Grunde glaube ich, daß ganz besonders der Antrag des Abg. Todt zu berücksichtigen sein dürfte. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ich habe bereits in der letzten Sitzung die Gründe kurz angegeben, welche die Staatsregierung bewogen haben, von dem jetzt vorgeschlage nen abgekürzten Verfahren die Streitigkeiten über Grundstücke, Real-R?^t- und fortlaufende Leistungen auszuschließen. Ich will diese Gründe nicht wiederholen, sondern nur zur Berichti gung einer Aeußerung des Abgeordneten v. Dieskau bemerken, daß das Hauptmotiv der Staatsregierung keineswegs, , wie an gedeutet wurde, in der Schwierigkeit gelegen habe- die For? men dieses Gesetzes auf Streitigkeiten der angegebenen Art an- zuwenden, obwohl auch diese Schwierigkeit einen erheblichen Grund darbot. Der Hauptgrund war vielmehr der, welchen bereits der Abg.Eifenstuck angedeutet hat, nämlich dieWichtigkeit und Heiligkeit des Eigenthums an Grundstücken, namentlich an ländlichen Grundstücken, und die Besorgniß dauernder Nach theile, wenn darüber eine vielleicht übereilte Entscheidung ge geben würde. Uebrigens würden die Bestimmungen des Ge setzes über die Nothwendigkeit, den Anspruch zu quantisiziren, über die Folgen des Nichterscheinens u. s. w. bei An- und Fortstellung des Prozesses ost ganz unausführbar sein, wenn das Gesetz auch auf Grundstücke und Berechtigungen ausge dehnt werden sollte. Ich beziehe mich deshalb zugleich auf das, was hierüber bereits von mehrer» Sprechern geäußert wor den ist. Abg. Schuster: Es würde vermessen scheinen, wenn ich mich den Reden der Juristen anschließen wollte. Jedoch glaube ich, es ist allerdings ein Wolkswunsch, und ich habe ihn insbesondere rücksichtlich der Provinz, der ich angehöre (das Vogtland), auszusprechen, daß, es mag derTodtsche Antrag oder das Deputations-Gutachten angenommen werden, das landwixthschaftliche Publikum bei geringfügigen Streitigkeiten, die Bezug aus Grundstücke haben, davor geschützt werden mö ge, daß die Gerichtskoften den Werth des Gegenstandes nicht übersteigen. Mir ist diesfalls selbst eine Erfahrung wegen einer Fahrt geworden, deren Werth kaum 5 Thlr. betrug, und hinsichtlich deren die Kosten des Streites über 200 Thlr. be tragen haben. Ich kann daher den eben ausgesprochenen Wunsch nur dringend wiederholen. Abg. Zische: Ich habe das Amendement des Abg. Todt unterstützt, werde aber nicht beitreten, aus den entgegengesetzten Gründen, welche der Abgeordnete Schuster angeführt hat. Ich glaube, wir können uns beruhigen mit dem, was die De putation gesagt hat. Wenn das Objekt seststeht, so kann es als Ausfluß des Grundstücks und als nicht streitbar betrachtet wer den und wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behan delt, z.B. bei Verzögerung irgend einer Leistung oder deren- chlechteren Qualität. Dann lege ich auch auf das, was von >em Königl. Commissair gesagt worden, so wie von dem Abg. Eisenstuck, nämlich aufdieHeiligkeitdes Grundeigenthums, gro- jen Werth. Dann glaublich auch, daß der Wohlhabende immer n Vortheil gegen den Aermern ist, dem die Darstellungsgabe in der Regel mehr abgeht. Der pekuniär Höhergestellte wird dem Richter die Sache so darzustellen wissen, daß der Vortheil auf seiner Seite bleibt, und es ist kaum denkbar, daß der Rich ter allemal sofort dergleichen Sachen übersehen könne. Er wird sich auf die Seite neigen, von welcher es ihm am vor- theilhaftesten dargestellt worden ist, und ich glaube daher, daß der Aermere hierbei Nachtheil hätte. Er wird sich lieber einem längern Verfahren unterwerfen, um reifer über die Sache
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