Die Deputation hat sich hierbei ebenfalls der Ueberzeugung zwar nicht zu verschließen vermocht, daß gerade eine Erhöhung der Stempelsteuer in vieler Be ziehung zulässig und selbst Wünschenswerther als die Erhöhung der Schlachtsteuer sei; allein mit Rücksicht auf die von der Königlichen Staatsregierung in Aussicht gestellte Reform der Stempelsteuer und in Hinblick auf die Seite 6 des jenseitigen Berichts angeführten Gründe hat sie sich zu dem Anträge vereinigt: 2. die erste Kammer wolle die Erhöhung der Stempelsteuer ebenfalls ablehnen, sowie dem hiermit zusammenhängenden Beschlusse 3. der zweiten Kammer beitreten, bei der Königlichen hohen Staatsregierung zu beantragen, daß dieselbe, wenn irgend möglich, schon der demnächst wieder zusammentretenden Ständeversammlung ein neues Stempelgesetz zur Berathuug und Beschlußfassung vorlege. Die Deputation hält es dabei für zweckmäßig, wenn hinführo Stempel marken, wie die Postmarken, eingefiihrt würden, und es scheint auch die König liche Staatsregierung die Einführung solcher Marken zu beabsichtigen. Auf die beabsichtigten Stempelsteuerzuschläge bezieht sich eine Petition von August Moritz Meisel und Genossen rücksichtlich der Befreiung der Kalender von den Stempelzuschlägen, welche durch die von der Deputation gestellten Anträge 4. als erledigt anzusehen empfohlen wird. Bezüglich der mittels Königlichen Decrets Nr. 58 von der Königlichen Staatsregierung geforderten Erhöhung der Schlachtsteuer erklärt sich die Depu tation mit den von der jenseitigen Deputation beantragten und von der zweiten Kammer beschlossenen Abänderungen nach reiflicher Erwägung und vorgängiger Vernehmung mit der Königlichen Staatsregierung einverstanden und rathet daher der ersten Kammer an: 5. Dieselbe wolle beschließen, die Bestimmungen unter 2 im Gesetzentwürfe dahin abzuändern, wie der Tarif 8ub -j-, 8ud und 6., sammt den zusätzlichen Bestimmungen und Erläuterungen, Seite 10 des jenseitigen Berichtes besagt, dagegen die in dem Gesetzentwürfe beantragte Schlacht steuer für Kälber und Schafe ablehnen, außerdem aber 6. die Ueberschrift und den Eingang des Gesetzentwurfes und § 1 desselben mit der von der Königlichen Staatsregierung vorgeschlagenen und von der zweiten Kammer beschlossenen Abänderung statt: „1. Juli dieses Jahres" „1. Juni dieses Jahres," 88 3 und 4 aber unverändert zu genehmigen.