10 zu gewährenden Rente einleiten und hierüber der nächsten Stände versammlung Mittheilung machen. Hat nun zwar dort schon der Königliche Commissar erklärt, daß diese dem Stadtrathe zu Leipzig zugestandene Rente seiner Zeit mit Vorbehalt einer frei willigen Vereinigung über deren etwaige künftige Ablösung bewilligt worden sei und daher nicht einseitig vom Finanzministerium gekündigt werden könne, und zweifelt hiernach die Deputation, ob unter diesen Umständen der Antrag von großem Erfolge sein werde, so schien ihr dies doch, in Anbetracht der Opportunität einer solchen Ablösung für die Staatscasse, nicht Grund genug, deshalb einen divergirenden Beschluß mit der zweiten Kammer zu provociren, und empfiehlt sie daher: demselben beizutreten. Pos. 4. Zu Ablösung der dem Domainenetat nicht angehörigen Lasten und zu Abfindungszahlung bei Rechtsstreitigkeiten sind die eingestellten 10,000 Thlr. als Berechnungsquantum wie früher zu bewilligen. Pos. 5 n. und b. Landtagskosten, einschließlich des Zuschusses der Kosten der Landtagsmittheilungen, sind postulirt: 44,800 und 6000 Thlr. normalmäßig, das ist 10,600 Thlr. normalmäßig weniger als zeither, in Hoffnung kürzerer Dauer der Landtage. Auch hier treten Gehaltserhöhungen nach der oben angegebenen Scala für den Redacteur der Landtagsmittheilungen und das Personal des stenographischen Instituts ein (siehe S. 73 des jenseitigen Berichts), welche die erstere Summe von 44,800 Thlr. auf 45,520 Thlr. erhöhen. Die Deputation rathet Ihnen an: das Postulat in dieser von der zweiten Kammer bewilligten Höhe also mit 45,520 und 6000 Thlr. normalmäßig zu genehmigen.