115 M 129. Ständische Schrift, die Petition des Abgeordneten Riedel, die Beschränkung der Jnhibirung des Lohnes der Arbeiter und der Dienstboten bis zu einem bestimmten Satze betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aus der submissest angefügten Petition wollen Ew. Königliche Majestät huldvollst ersehen, was der Abgeordnete zur zweiten Ständekammer, Riedel, bei der Ständeversammlung beantragt hat. Da mm Allerhöchstdero Staatsregierung erklärt hat, daß, obschon sie einem, dem Anträge des Abgeordneten Riedel entsprechenden ständischen Anträge principiell nicht entgegentreten werde, von der Borlegung eines besonderen, diesen Gegenstand betreffenden Gesetzes aus dem Grunde, weil derselbe, mit der zu er wartenden allgemeinen Deutschen Civilproceßordnung im Zusammenhänge stehend, bei deren Berathung gleichfalls zur Verhandlung werde gezogen werden, absehen zu müssen glaube, so haben wir beschlossen: Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung die obengenannte Peti tion des Abgeordneten Riedel, insoweit dieselbe sich darauf bezieht, daß die Löhne der Arbeiter und Dienstboten nicht, wie zeither zulässig gewesen, nach ihrem ganzen Betrage, sondern nur zu einem gewissen Theile der Inhibition künftighin unterworfen werden sollen, zur Erwägung zu über reichen, zugleich aber auch zur Kenntnißnahme für den an der Berathung der allgemeinen Deutschen Civilproceßordnung theilnehmenden Königlich Sächsischen Regierungscommissar zu empfehlen. In tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue verharren wir Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 3. April 1866. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.