37 Außerordentliche Verwilligungen aus den Cassen dieser Anstalten und die orga nischen Einrichtungen derselben bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde. 8 109. Revier-Stölln und Wasserversorgungsanstalten. Gnadengroschencasse. Die Verwaltung der Revier-Stölln und Wasserversorgungsanstalten, inglei chen die Verwaltung der sogenannten Gnadengroschencasse steht der Berghaupt mannschaft unter Concurrenz des Revierausschusses zu. Bei Bewilligungen aus den Cassen dieser Anstalten, bei der Anstellung der Beamten für dieselben, sowie bei organischen Einrichtungen derselben ist die Berg- hanptmannschaft an die Einwilligung des Revierausschusses gebunden und hat Letzterem die betreffenden Rechnungen zur Aufstellung seiner Erinnerungen vor zulegen. Eine andere, als die bei der Bewilligung derselben festgesetzte Verwendung der aus den betreffenden Cassen verwilligten Gelder kann ohne besondere Ein willigung des Revierausschnsses nur dann gestattet werden, wenn dadurch der festgestellte Betriebsplan selbst nicht wesentlich abgeändert und die ursprünglich bewilligte Summe nicht überschritten wird. Ueber entstehende Meinungsverschiedenheiten hat das Finanzministerium zu entscheiden. Die für die genannten Anstalten angestellten Beamten und Officianten kön- i neu von der Berghanptmannschaft unter den nämlichen Bedingungen entlassen t werden, wie die Werksbeamten nach 8 66 von den Bergwerksbesitzern. Bei der Vertretung dieser Anstalten bedarf der Revierausschuß zu allen rechts- t verbindlichen Handlungen und Erklärungen der Genehmigung der verwaltenden L Bergbehörde. 8 HO. Auflösung von Revieranstalten. Die Auflösung einer Revieranstalt kann, insoweit nicht in den betreffenden 8 Regulativen etwas Anderes bestimmt ist, mit Genehmigung des Finanzministeriums et von den Teilnehmern beschlossen werden. Die betheiligten Bergwerksbesitzer sind von der Berghanptmannschaft oder dem b Revierausschusse, je nachdem jener oder diesem die Verwaltung der betreffenden L Anstalt zusteht, zur Abstimmung darüber aufzufordern. Ein gütiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens zwei Dritt el theile der Stimmberechtigten (nach 8 93) abgestimmt haben. Wegen der Knappschaftscassen vergl. jedoch 8 79 nnter 1.