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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190606306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19060630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19060630
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1906
- Monat1906-06
- Tag1906-06-30
- Monat1906-06
- Jahr1906
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1906
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Riesaer OssagkblaH »rrd A«?rigrr MMM «ü AHtl-ky. .,.777.^.,. Amtsblatt "777 -er Söiügl. AMtshauptmannschaft Grsßenhatn, des König!. Amtsgerichts und des SMtrÄhs zu Riesa- 14S. S nnavcnv, 30. Juni 1006, atzens. »S. Jstz?K. M«,aer T-igcblatt eclchcmt jede» Tag abends mit Ausnahme - der Sonn- nnd Festtage. Bieneijährlicher Bezugspreis bei Abholung in der E.rpeditlon tn Rieia 1 Mac.' SO durch nu'ece T-Ltz< stet ins Haus 1 Mart 6b Psg., bei Abholung am Schalter der taiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei ins HauS 3 Mark 7 Psg. Auch Monatsadünnernents werden angenom-E. «uzeige»-»u»ahau für die Nummer de» Ausgabetage« bi« vormittag S Uhr ohne tz«vähr. Druck und verlaß v« L»»ß«, » »iuterltch in vtesa. — »rschöM«,: «oetheftraß, b». — Für die Nedaktio« »ermttwmckltch: Her«»»» Gch«idt i» Vies«. Durch die Bestimmungen, welche zur Ausführung de« ReichSgesetzblatt vom Jahre i906 auf Seite 654 flgde ab gedruckten SrbichaflSsteue'gesetzcs unter dem 16. Juni 1906 erlassen sind, ist den Standesbeamten eine Verpflichtung zur Erteilung gewisser Auskünfte auferlegt worden, welche bis her in diesem Umfange noch nicht bestand. Indem dies« in Nr. 39 des Zentralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1906 — Seite 830 flgde. — bereits abgedruckten Bestimmungen, soweit sie auf die Standesämter Bezug haben, im Anhang unter D Zur Nachachtung nochmals bekannt gemacht werden, ist insbe sondere auf Folgendes hinzuweisen: Die Totenlisten sind erstmalig in den ersten zehn Tagen des Monats August dieses Jahres und hiernach bis auf Weiteres allmonatlich an die Erbschaftssteuerämter einzu senden. In dis erste Totenliste sind alle Sterbefälle auf zunehmen, welche nach Ablauf des 30. Juni eingetreten sind. Die Formulare zu den Totenlisten — den Ausführungs bestimmungen als Muster I angefügt — werden jedem Standesamts rechtzeitig und in ausreichender Zahl unent geltlich oon seilen der Erbschaftssteuerämter zugehcn. Die in den Spalten 4, 8, 10 bis 14 der Totsnliste enthaltenen Fragen, über welche das Sterbeiegister keine Auskunft gibt, sind nur insoweit zu beantworten, als es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder auf Grund von Angaben vermag, welche ihm auf Befragen der den Sterbefall Anmeldende selbst macht. Von weiteren Er mittelungen haben dis Scandesbeaaucn abzusehen und sich a»ck> b.'i den Auskünften, welche sie zufolge von tz 7 der Ausführungsbcstimmungen den Eibschoftssteuerämlern zu geben haben, auf das zu beschränken, was ihnen aus eigener Wissenschaft bekannt ist. Ein Zwang zur Beant- wvrtung der in den Spalten 8 und 10 bis 14 ent haltenen Fragen wird bei der Anmeldung der Sterbefälle schon um deswillen auf den Anmeldenden nicht aus- geübt werden dürfen, weil derjenige, welcher den Sterbefall anmeldet, zu dieser Zeit vielfach noch gar nicht in der Lage sein wird, über die Vermögensoerhältnisse des Verstorbenen zuverlässige und erschöpfende Auskunft zu er teilen. Das Ministerium'des Innern erwartet einerseits von den Standesbeamten, daß sie die Fragen an das Publikum mit allem durch die Sachlage gebotenen Takt gefühl stellen, sich vor jedem unnötigen Ausforschen fremder Vermögensoerhältnisse hüten und die ihnen gewordenen Mitteilungen an niemanden, der hierauf kein Recht hat, weitergeben werden. Es hofft aber andererseits auch, daß das Publikum die Neuerung so auffassen wird, wie sie ge dacht ist, nämlich als ein Mittel, die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, von dessen Nachlasse keine Erbschaftssteuer zu erheben ist, vor Nachforschungen oon seilen der Steuer behörden möglichst zu bewahren. Dresden, den 29. Juni 1906. 706 o IL/06 Ministerium des Innern. D Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen' Die Standesämter haben von den von ihnen beurkun deten Sterbefüllen den Erbschafrssteuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Toten- listen, welche den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem Erbschaft? steueramt einzureichen sind. Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbe fälle eingetrcten, so ist dies dem Erbschaftssteueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen. In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle oon Deutschen, sowie von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt hatten oder welche im Inlands Vermögen hinter lassen hoben, aufznnehmen, falls sie in glaubhafter Weiss zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind. Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Erb schaftssteuerämter zu überwachen. Bei unterlassener recht zeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Abläufe der Frist ist Beschwerde bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu führen. Zu den Totenlisten dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vorgedruckten Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen, über welche das Sterbeiegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. Aktenzeichen des Erbschaftssteuer««^: Muster i. (Ausführungsbestimmungen Z 2.) Toteuliste des Standesamtsbezirkes für den Zeitraum vom bis mit AmtShauptmannschaft ...» Postbestellbezirk: Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des MonatS anzulegen. Die einzelnen Sterbe fälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staatsangehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 ent haltenen Fragen, über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beant worten, soweit es der Standesbeamte auS eigenem Wissen oder infolge Befragung deS den Sterbefull Anmeldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der Anmcldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 2. Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vor gekommenen Sterbefälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totenliste eine Fehlbescheinigung auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeit angabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusendrn. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Akten zeichen des ErbschaftssteueramtS — die ein für allemal feststehende, den Standes ämtern bekannt zu gebende Ordnungsnummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteueramt erteilt worden ist. Ein lagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. Lau- Nummer sende des Num- Sterbe- mer. registers. а) Familienname (bei Ehefrauen und Witwen außer dem Familiennamen des Mannes auch der Geburtsname), d) Vornpn- б) "voer weibe (bei Ehefrauen und Witwen Stand oder Gewerbe des Man nes, bei ehelichen Kindern der Stand des Vaters, bei un ehelichen Kindern der Stand der Mutter) a) Ge burts ort, d) Staats angehö rigkeit Wohnort (in den größe ren Städten auch Straße und Haus nummer). Falls nicht in der Gemeinde heimisch: Angabe des Wohnsitzes, des politischen Bezirkes und des Bundes ¬ staats . , Jahre Ster be tag a) Hat die gestor bene Person ein Testament, einen Erbvertrag, Ehe vertrag, Verpfleg ungsvertrag oder dergleichen hin terlass en? d) Wo befindet sich diese Urkunde? o) Ist ein Testa mentsvollstrecker oder Vertreter be stellt? (Angabe des Namens, Standes und Wohnorts.) deS Gestorbenen. 1 2 3 I 1 s 6 7 8 War die gestorbene Person ledig, ver heiratet, verwitwet oder ge schieden? Leben a) eheliche Kinder oder Ab kömmlinge von solchen? b) uneheliche Kinder einer Erb lasserin oder Ab kömmlinge von solchen? io »)Bei einem gestorbenen ehelichen Kinde: leben bei de leibliche Eltern? i>)Bei einem gestorbenen unehelichen Kinde: lebt die Mutter? Der Ausfüllung der Spalte 12 und — falls diese keine Erben ergibt — der Spalte 13 bedarf es nur, wenn die Fragen in Spalte 10 und 1t mit „nein" beantwortet sind. a) Welcher Teil der Eltern lebt? >,) Sind Ge schwister oder Abkömmlinge von Ge schwistern am Leben? Welche nächste Verwandte (Großeltern oder entferntere Vor eltern und Ab kömmlinge solcher Ver wandten) leben sonst? <Namc, Stand und <Namc, Stand nnd Wohnart eines dieser Wohnort eines dieser Erben.) Erben) Wieviel beträgt der ganze Nachlaß etwa und in wessen Händen befindet er sich? II 12 13 14 IS Nummer der Crb- schafts- steuer- Haupt- liste des Crb- schafts- steuer- amts. S N 4. Ausfüllung der einzelnen Spalten: ») Spalte 2 muß die Sterbeiegister-Nummer in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Auslassung einzelner Nummern (z. B. bet Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines Unbekannten ausgefunden worden, so ist der Sterbefall unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3 tn die Liste aufzunehmen. d) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder d) voran- gesetzt werden, je nachdem daS Kind ehelich oder unehelich geboren war. o) Wenn jein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies tn Spalte 14 mit den Worten „arm" oder „Nachlaß nicht über 500 Mark" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bi« 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standes beamte» auS eigener Wissenschaft bekannt sind. ä) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bet vorhergehenden Füllen, wie „deSgl." oder durch Strichzetchen („) zu vermeiden. 5. In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle oon Deutschen oder von solchen Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im Inlands Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die folgende Bescheinigung unter schriftlich zu vollziehen: Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unter zeichneten Standesbeamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt Standesbeamter.
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