Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
Titel
Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
Untertitel
unter Berücksichtigung der bis zum Jahre 1908 erfolgten Abänderungen : Nebst Anhang: Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteverordnung für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden vom 30. April 1906, sowie Sachregister und Verzeichnis der Städte
Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind, solange sie nicht mit Grundstücken im Stadtbezirke ansässig sind, nicht zu den Ge meindemitgliedern zu zählen. 8 15. Innerhalb der Gesamtheit der Gemeindemitglieder besteht ein besonderes Bürgerrecht, welches vom Stadtrate erteilt wird. Z 16. Bei Erteilung des Bürgerrechts hat der Bürger mittels Handschlags anzugeloben, die ihm als Bürger obliegenden Pflichten treu zu erfüllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und der Stadt Bestes nach Kräften zu fördern. Auf Mitglieder des Königlichen Hauses leidet jedoch diese Vorschrift keine Anwendung. Z 17. Zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt sind alle Gemeindemitglieder, welche 1. die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine direkte Staatssteuer von mindestens einem Taler — 3 Mark entrichten, 6. auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindc ¬ abgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bis herigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder a) im Gemeindebezirke ansässig sind, oder b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder o) in einer anderen Stadtgcmeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohn sitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeinde mitglieder, welche männlichen Geschlechts sind, L. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren Wesentlichen Wohnsitz haben