Grundbesitz und Verrnögensverhältnisse der LtadL Borna. Obgleich Borna schon in sehr früher Zeit Grundbesitz hatte und zu demselben im Jahre 1417 vom Markgrafen Friedrich das „Listen Feld", nämlich „62 acker arth-Feldes und einen sreyen Hoff in der alten Stadt" käuflich an sich brachte, so befand sich doch die Stadt um 1500 noch nicht in besonderem Wohlstände, sie war im Gegentheil „bin nen wenig Jahren in einen großen schuldenlast gerathcn."^) Die Stadt bewirthschaftete die einzelnen, ihr zugehörigen Grundstücke und Waldungen, bezog Abgaben von einigen, ihr zinspflichtigen Dörfern, sowie die Zinsen von den städtischen Bewohnern, genoß den Ertrag der Mühlen, der Brauerei, des Weinkellers und dcS Zimmerhoss, ingleichcn die Einkünfte von der Jagd, Schäferei, Fischerei, Hutung und Ziegelei, vereinnahmte Gelder für Erthcilung des Bürger- und Marktrechts, für Messung des Hopfens, Malzes und Getreides, für Aufdingen und Los sprechen der Lehrlinge, zog Lehngclder und Zinsgetreide ein, beanspruchte Abgaben von Innungen und einzelnen Gcwerbtreibenden, sowie Pfla- stergeleite, Stättegeld, Tuch- und Wollbodenzinscn und dergl. m. — Alle diese Einnahmen reichten jedoch nur nothdürftig aus, um die all jährlichen Bedürfnisse der städtischen Verwaltung zu decken, denn die Stadt hatte in jedem Jahre vielfache Ausgaben zu bestreiten. Da wa ren zu zahlen: Besoldungen der Rathsherren, Geistlichen, Lehrer und städtischen Beamten, Jahresrenten und Erbzinscn an das Amt, Steuern an den Staat, Erpeditionöaufwand, vielfache Löhne an Arbeiter, sowie Baukosten, Fuhrlohn, Verpflegungskosten, milde Gaben, Armengel der rc. re. re. — Die Ansprüche an die Stadt waren von Außen her ganz eigenthümlichcr Art. In den Rechnungen aus den Jahren 1550 bis 1600 liefet man unter hunderterlei ähnlichen Ausgaben folgende Posten. „if schfl. Mats dem marsteller ins lohn. ij „ Korn der weemutter. ') Da die Stadt Borna „sich selbst bishero nicht wieder aus ihrer Schul denlast wirken können noch wollen", so gab die Churfürstin Sophie im I. 1600 eine Stadtordnung für den Rath zu Borna, sowie verschiedene Instructionen für die Mitglieder des Raths.