19 den Völkern Eingang gefunden hat. Die Mitglieder der städtischen Curien sprachen hier schon darüber sich aus, daß es zweckgcmäß sey, in der Verfaffungsurkunde den Standen die Berechtigung zu sichern, auf Abänderungen der Verfassung anzutragen, da man doch unmöglich annehmen kann, daß eine Staatsver fassung unwandelbar für die Ewigkeit ertheilt werde. Wenn der Regierungsverweser mit Genehmigung der Stände an der Staatsverfassung zeitgemäße Verändemngen vornimmt, diese als nützlich sich bewähren; so würde es nicht zu billigen seyn, wenn bei Beendigung der Regentschaft der Thronfolger befugt seyn sollte, willkührlich und eigenmächtig alle diese Veränderungen wieder aufzuhcben, und veraltete Formen und In stitutionen in das Leben zurückzurufen. Eben so wenig vermochte man sich mit der Ansicht zu befreunden daß Veräußerungen der Domainen, welche der Regierungsverweser unter Genehmigung der Stände vorgenommen, nichtig seyn sollen. Die Erfahrung bekundet, daß die Beibehaltung der Domainen in der Regel dem Staat nicht vor- thcilhast ist. Die Parcellirung hat sich für mehrere deutsche Staaten nützlich erwiesen, cs ist zu erwarten und zu hoffen, daß auch im Königreich Sachsen früher oder später man auf Veräußerung der Domainen eingehen werde, um so mehr, da in der Uebervölkerung des Vaterlandes eine dringende Aufforderung sich darbietet, durch größere Vertheilung des Grundeigenthums Familien einen Unterhalt zu verschaffen, den sie in den Städten bei Verfall von Fabriken und Manufacturcn oft nicht finden. Sollte nun der Regierungs verweser für das Beste des Staats mit Genehmigung der Stände Domainen veräußern, und müßten die Domainenkäufer besorgen, daß diese Veräußerungen für nichtig zu achten seyn würden, so könnten sie zu Erwerbungen sich nicht entschließen, wenn diese nicht zu den niedrigsten Preisen zu erreichen wären, und der Regierungsverweser würde dadurch in die Alternative gestellt, entweder einen vortheilhaften Domainen- verkauf zu unterlassen, oder ihn auf nachtheilige Bedingungen abzuschließen. Wer konnte hierbei die viel bewegten Fragen über die Westfälischen Domainenkäufer aus der Erinnerung verscheuchen, die die allge meine Theilnahme Deutschlands in Anspruch genommen hatten, die verschiedenen Entscheidungen der dar über erhobenen Streitigkeiten müssen es doppelt wichtig machen, daß dieser Gegenstand feste Bestimmung in der Verfassung und zwar in der angetragenen Art erlange. Noch wurde bemerkt, daß es in der Ver- fassungsurknnde der Bestimmuug bedürfe, daß der Regierungsverweser während der Dauer seiner Regent schaft den wesentlichen Aufenthalt im Lande nehmen, jedoch nur in dem Fall, wenn er nicht bei Ueber- nahme der Regicrungsverwesung regierender Fürst eines andern Landes ist, weil man es für unbillig fand, daß einem regierenden Fürsten angesonnen würde, den Sitz seiner Regierung zu verlassen, um die Rezie- rungsverwesung eines andern Landes zu übernehmen und zu führen. Auszug aus dem Allerhöchsten Decrete vom o. März 1831. 179. Nach einem höchsten Decrete an die Land stände vom 5. März 1831. ist, zur Ausrüstung des Bun- des-Contingents und zur Approvistonirung der Deutschen-Bundesfestungen, ein außerordentlicher Aufwand nothwendig gewesen, und zwar von