Vaterlandsliebe des größten Theils derselben eine freiwillige Derzichtleistung auf Vortheile, die in ihrem ursprünglichen Grunde zweifelhaft, in ihrer Dauer unsicher, in ihren Wirkungen auf das Gemeinwohl aber jedenfalls störend sind, mit vollem Grunde zu hoffen seyn. Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über den mittelst allerhöchsten Deerets vom 1. Marz d. I. den Standen mitgetheilten Entwurf der Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen. (Fortsetzung.) Nach Entscheidung dieser Prajudicialfrage erschien es angemessen, die Berathung über den zwei ten Abschnitt des Verfassungsentwurfes fortzusetzen. Man war der Meinung, daß derselbe eine besondere Begutachtung crfodcre und hielt es für zweckmäßig, dieses Geschäft einer Deputation zu übertragen, welche sich, um die nvthigen Nachweisungen zu erhalten, mit königlichen Eommissarien zu vernehmen habe. Die rechtliche Eigenschaft des §. 15. und 16. näher bezeichneten königlichen Familiengutes, so wie dessen Umfang und Vererbung, schien einer sorgfältigen Erörterung zu bedürfen, und obgleich man Bedenken trug, ein Ur- theil darüber auszusprechen, bevor die beauftragte Deputation ihr Gutachten eröffnet habe; so hielt man es doch aus mehrfachen Gründen für sehr wünschenswerth, daß die tz§. 15. und 16. mit Ausnahme der mit 2" verzeichneten Gegenstände gegen Aussetzung einer Civilliste für ein, von dem Lande nicht zu trennendes, Staats- und Krongut erklärt werden möchten'). . Der dritte Abschnitt des Entwurfs der Vcrfassungsurkunde handelt: „Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen." Diese Ueberschrist veranlaßte ein Mitglied der Curie zu bemerken, daß das hier gewählte Wort „Unterthanen" dem Vernehmen nach Anlaß zu Mißdeutung gegeben habe, indem man in der Beibe haltung dieses, an den Gegensatz der Grund- und Landesherrlichen Gewalt erinnernden Ausdrucks und in der Vermeidung der dem Wesen einer wahrhaften Volksvertretung angemessenem Bezeichnung „Staats bürger" ein absichtliches Zurückgehn auf frühere Verhältnisse zu bemerken geglaubt habe, weshalb es zweckmäßig scheine, jenen Ausdruck mit einem andern zn vertauschen. Dagegen ward jedoch erinnert, daß der Ausdruck „Staatsbürger" hier ganz unpassend seyn würde, weil keinesweges alle, sondern nur diejenigen Untenhanen Staatsbürger scyen, welche die in der Gemeinde und Landesverfassung festzusetzenden politischen Rechte auszuüben hätten, wovon namentlich Frauen, Unmündige, Almosenbekommende und überhaupt alle §. 5 des Wahlgesetzes für unfähig erklärte Personen ausgeschlossen seyen. Uebrigens sev der Ausdruck Unterthan, indem er die Unterordnung unter «) Er. Das. der Köniz und Er. König!, Hoheit der Prinz Mltrcgent sind durch die im Höchsten Decrcre Lom 17. Mär; rrchcilte Zusicherung den Wünschen der Stände bereit- zurorgeksmmen.