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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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in die Categorie unter 12 gestellt werden, und für diese der im Gesetzentwürfe bestimmte Anfang der Verjährungszeit ange nommen wird, dann für dieselben erst mit dem Schluffe des Jahres der Berjährungstermin anfängt, in welchem sie ent standen sind, wahrend, wenn sie in eine der Categorien von 1 bis 10 kommen, bei gleicherVoraussetzung ihre Verjährungs frist von dem Lage an beginnt, an welchem sie gefordert wer den konnten. Es liegt also keine bloße Redactionsfrage vor, weil, wie gezeigt, von der Categorie, in welche die Stol- gebühren gebracht werden, nach dem Gesetzentwürfe min destens, der Termin abhängt, von welchem an ihre Verjäh rungsfrist zu laufen anfängt. Abg. Klien: Es scheint mir doch einUnterschied zwischen den Stolgebühren und den Forderungen zu sein, welche §. 1 aufgeführt sind, und zwar deshalb, weil die Stolgebühren ent weder auf bestimmten Sätzen nach Gesetzen, oder auf Matrikeln beruhen, also darüber kein Streit entstehen kann, während die übrigen Forderungen nicht liquid sind, sondern erst durch den Proceß festgestellt werden müssen. Es wird dies auch weniger nothwendig sein, weil in Bezug auf die Forderungen des Geist lichen Zeder im voraus weiß, was er zu bezahlen hat. Dann aber würde mich hauptsächlich der Grund des Herrn Com- missars nur bestimmen, mich gegen den Zusatz zu erklären, weil allerdings die Verhältnisse sehr zart beurtheilt werden müssen, welche zwischen den Geistlichen und den Parochianen bestehen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich muß mich nochmals dringend für die Annahme des Schaffrath'schen Amendements verwenden. Die dagegen aufgeführten Gründe scheinen mir nicht so wichtig zu sein, um nicht zugleich auch den Geistlichen, und überhaupt den Kirchen- und Schuldienern ein so wichtiges Mittel in die Hände zu geben, ihre rückständigen Forderungen einzutreiben. Wird diese Bestimmung in das Gesetz ausge nommen, so kann sich der Geistliche und Schuldiener auf das Gesetz berufen und sagen: Ich verlange deshalb meine Forde rung, ihr müßt mich bezahlen. Nur auf diesem Wege können wir denselben zu ihren Resten verhelfen. Es ist von der Zart heit der Verhältnisse gesprochen worden; ich will dies keines wegs verkennen. Allein der Geistliche und Schuldiener ist auf diese Einkünfte hingewiesen, er muß davon leben, seine Existenz davon fristen; mithin ist er doch genöthigt, die Rückstände einmal einzutreiben. Die für das Amendement sprechenden Gründe scheinen mir daher überwiegender zu sein, als die da gegen angeführten. Wurde bemerkt, daß die Stolgebühren auf gewissen Sätzen beruhten, so hat dies wohl hier keinen Einfluß; auch bei den Advocaten- und Gerichtsgebühren ist es der Fall, und ich wüßte nicht, welchen Grund es abgeben könnte, gegen das Amendement zu stimmen. Abg. Meisel: Ich kann mich nur gegen den Schaffrath' schen Antrag erklären, und gegen das, was der Abgeordnete Hensel gesagt hat. Es würde nicht zu Gunsten, sondern nur zum Nachtheile der Geistlichen und Schullehrer gereichen, wenn der Vorschlag angenommen würde. Der Herr Commissar hat bereits ausgeführt, daß es ein Unterschied sei zwischen den Geschäftsleuten und den Geistlichen und Schullehrern. Gerade dadurch, daß nach einer kurzen Zeit die Forderung verjährt sein würde, würden die Geistlichen und Schullehrer wohl nie etwas bekommen. Sie sind aus den angedeuteten Rücksichten nicht im Stande, so zu verfahren, wie jeder Andere; wir würden gewiß mehr schaden, als nützen. Ein Geschäftsmann kann, wie erwähnt worden ist, seine Maaßregeln treffen, und gelangt er nicht zu seinem Zwecke, verweigern, wenn etwas verlangt wird. Ein Geistlicher kann dies aber nicht thun. Der Schuldner wäre nach verflossener Zeit nicht genöthigt, etwas zu zahlen; der Zweck würde verfehlt, wenn wir den Antrag an nehmen wollten. Abg. v. Thielau: Ich sehe mich genöthigt, mich für den Schaffrath'schen Antrag auszusprechen aus denselben Gründen, welche der Abgeordnete Meisel dagegen angeführt hat. Ich halte dafür, daß wir dem Geistlichen auf diese -Weise das ein zige Mittel geben, zu seiner Forderung zu kommen. Wenn der Geistliche ein Gesetz hinter sich hat, welches ihn seiner Forde rung verlustig erklärt, wenn er sie nicht geltend macht, so kann ihn kein Vorwurf treffen, wenn er sie geltend macht. Seine zarte Stellung gegen die Gemeinde nöthigt ihn, immer zu warten und am Ende nichts zu bekommen. Gerade für die Geistlichen spricht die Sache. Zch will hier ein Beispiel anführen, was mir eben einfällt. Die Caffenrevisionen werden häufig als der Beweis eines Mißtrauens des Vorstandes der Verwaltung an gesehen; diesen Glauben zu beseitigen, so wie den Vorstand einer Verwaltung der Unannehmlichkeit zu überheben, bei einer angeordneten Cassenrevision auf ein persönliches Mißtrauen schließen zu lassen, ist das beste Mittel, eine bestimmte an keine Zeit gebundene Revision ein- für allemal festzustellen und zwar für alle Caffenbeamten ohne Ausnahme. Abg. Meisel: Zch glaube nicht, daß das Gesetz sagt, es muß Zeder seine Forderung geltend machen, sondern nur, er verliert sie, wenn er sie in einer bestimmten Zeit nicht geltend gemacht hat. Der Geistliche muß besondere Rücksicht nehmen und oft fünf bis sechs Zahre warten. Alle solche Forderungen würden verloren sein, weil die Schuldner von ihrem Rechte Ge brauch machen und erklären würden: das Gesetz hat uns frei gesprochen, wir haben nicht nöthig, etwas zu bezahlen. Abg. Klinger: Durch dasjenige, was in der Kammer über dasSchaffrath'scheAmendementgeaußert worden ist, finde ich mich veranlaßt, von der Deputation abzugehen und. dem Schaffrath'schen Amendement beizustimmen. Der Abgeord nete Meisel hat sich zwar darauf bezogen, daß der Geistliche sich auf einer so außerordentlich zarten Linie seiner Kirchengemeinde gegenüber befinde, daß er in sehr vielen Fällen Gestundung auf längere Zahre eintreten lassen müsse, sie aber nunmehr nicht mehr eintreten lassen könne, indem er nach drei Zähren durch die Verjährung Verlust davon haben würde. Zch entgegne dem Abgeordneten, er möge sich nur §. 5 der Gesetzvorlage, wie ihn die Deputation vorgeschlagen, snsehen, nach welchem trotz
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