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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der Verfassungsurkunde vorliege, wenn sie dem Decrete beitrete, und sie entschied sich daher, die Abänderung des §. 1Z4 als „Abänderung" zu genehmigen. Hierauf wurde die stän dische Schrift von der Deputation in jenseitiger Kammer ent worfen und in der ersten Kammer auch genehmigt. Die erste Deputation der diesseitigen Kammer, an welche diese ständische Schrift zur Prüfung gelangte, konnte jedoch der Wortfassung derselben nicht allenthalben beitreten, namentlich darum nicht, weil, was Seiten unserer Kammer als Abänderung hingestellt worden war, von jener nur als Erläuterung aufgefaßt worden war. Im Vereinigungsverfahren haben wir daher beschlossen, die betreffende Stelle in der ständischen Schrift dahin abzu ändern: „Nach erfolgter Berathung in beidenKammern haben wir uns von der Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit „einer derartigen Bestimmung" überzeugt, und geben dersel ben unsere verfassungsmäßige Zustimmung in Gemäßheit des Z. 152 der Verfaffungsurkunde, auch haben wir uns zu dem Beschlüsse vereinigt, daß unerwartet rc. Die Deputation glaubte sich in der bezeichneten Weise um so mehr mit der ersten Kammer vereinigen zu können, da durch die Worte: „einer der artigen Bestimmung" weder ausgedrückt ist, daß es Erläu terung, noch daß es Abänderung sei. Die erste Depu tation glaubte, daß sie sich durch diese Fassung nicht prä- judicire, und will also immer noch die Meinung festgehalten wissen, daß hier wirklich eine Abänderung der Verfaffungs urkunde vorliege. Abg. v. Schaffrath: Da nach dem Vorschläge unserer Deputation der früher gefaßte Beschluß der Kammer, daß in dem vorliegenden Decrete eine „Abänderung", nicht nur eine„Erläuterung" der Verfassungsurkunde enthalten sei, nicht fallen gelassen werden soll, und da ferner eine Kammer selbst ihren einmal gefaßten Beschluß nicht stillschweigend wieder aufheben kann, so bleibt mithin jene Ansicht, daß in dem De crete eine Abänderung und nicht nur eine Erläuterung der Ver fassungsurkunde enthalten sei, stehen, und aus diesem Grunde, aber auch nur aus diesem, stimme ich der verehrten Deputa tion bei. Abg. Klinger: Die diesseitige Deputation hat diese so eben ausgesprochene Ansicht des Abgeordneten 0. Schaffrath auch immitten der jenseitigen Deputation festgehalten, und wiederholt deshalb nochmals, daß sie glaubt, die Kammer prä- judicire sich nicht, indem sie von ihrem frühem Beschlüsse nicht abgeht und fest daran halt, daß es sich hier um eine wirkliche materielle Abänderung, nicht aber um eine bloße Erläuterung der Verfaffungsurkunde handle. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter hierüber das Wort begehrt, so frage ich die Kammer: Tritt sie dem Vor schläge, den so eben der Herr Referent der Kammer vorgelegt hat, bei? — Einstimmig Za. Präsident Braun: Genehmigt nun dieKammer die stän dische Schrift, worin eben der beschlossene Vorschlag ausge nommen ist? — Einstimmig Ja. kl. 131. PräsidentBr au n: Wir gehen nunmehr zum Gegenstands der Tagesordnung über. — Noch habe ich der Kammer mitzutheilen, daß die Abgeordneten Schumann und Evans sich wegen dringender Abhaltung für die heutige Vormittagssitzung haben entschuldigen lassen. Das Allerhöchste Decret lautet: Se. Königliche Majestät haben, um den Bundes beschluß vom 22. April 1841 unter Nr.4, deffenVollziehung in der Sitzung der Bundesversammlung vom 10. Januar 1843 §. 23 in Erinnerung gebracht worden, Genüge zu leisten, ein Gesetz über den Schutz mustcalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung entwerfen lassen. Diesen Ent wurf lassen Se. Königliche Majestät nebst Motiven den getreuen Standen anbei zugehen und sehen deren Erklärung dar- überin Huld und Gnaden, womit Sie denselben wohl beigethan bleiben, entgegen. - Dresden, den 14. September 1845. Friedrich August. (1.8) Julius Traugott Jakob von Könneritz. H. (Die Motive s. in Nr. 10 d. Mitthell, erster Kammer S. 227 flg.) Der Bericht sagt zuvörderst im Allgemeinen: Unter den Gesetzen, welche am vorigen Landtage zur Ver einbarung gelangt sind, befindet sich auch das am 22. Februar 1844 publicirte über den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst. Als dasselbe in den Kam mern berathen wurde, gelangten auch einige Petitionen von Schriftstellern und Componisten aus Leipzig und Dresden an dieselben, in welchen darum gebeten wurde, daß den dramati schen Werken und musicalischen Compositionen auch ein wirk samerer Schutz gegen unbefugte Aufführung zugestanden werden möchte, als dergleichen Werke nach der in der Ueberschrist er wähnten bundesgesetzlichen Bestimmung vom 22. April 1841 genössen. Hiernach nämlich sind zum Schutze dramatischer Werke und musicalischer Compositionen für die deutschen Bundes staaten folgende Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt worden: 1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen und mu sicalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattsinden, so langedasWerk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. 2) Dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigenRechtsnachfolgersoll wenigstens während zehn Jahren von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werks an in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und geschützt werden. Hat jedoch der Autor die Auf führung seines Werks ohne Nennung seines Familien oder offenkundigen Autornamens irgend Jemandem ge stattet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht statt. 3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließliches Recht durch öffent liche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatk- 1 -i-
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