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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der Gegenstand meiner Verteidigung der Vorlage, und auch der Gegenstand dessen, was derHerrReferent darauf erwiderte. Wenn ferner der letzte geehrte Sprecher den Satz angriff: es seien die Productionen muficalischer und dramatischer Werke neue Schöpfungen, so muß ich schon zur Ehre der Musik und dramatischen Kunst dabei bleiben. Ich glaube allerdings, daß die Aufführung eines großen musikalischen Werkes und die Production eines Drama's eine Art neuer Schöpfung ist.« Es muß der Darsteller gleichsam dem Dichter nachdichten, er soll die Gedanken des Dichters studiren, um sein Werk zu Form und Anschauung zu bringen. Wenn ferner in Beziehung auf meine Aeußerung über die Nach- und Nachentwickelung dieses Gegenstandes in der Gesetzgebung gesagt worden ist, der Schriftsteller hätte entweder ein Recht, oder er hätte kein Recht, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß es sich eben bei der neuen Gesetzgebung darum handelt, ob es rathsam sei, ein solches Recht zum positiven Rechte zu erheben, oder überhaupt ein solches Recht in dieser Ausdehnung zu statuiren. Das Vermögensrecht hat der Bundesbeschluß, das hat auch die Vorlage anerkannt; und daß geistige Werke zum ästhetischen, intellektuellen Gebrauche bestimmt sind, auch darin gebe ich dem geehrten Redner Recht, denn es hängt eben die Ausführung eines solchen Werkes nur zu sehr mit der ästhetischen Bestim mung der geistigen Werke zusammen, und ohne eine solche kann wenigstens der eine Zweck nicht erfüllt werden, den der Autor damit verbindet. Abg. Jani: So wenig ich auch das Recht der Literaten, das hier in Frage kommt, auf irgend eine Weise verkümmern möchte, so kann ich doch nicht mit meinem geehrten Herrn Nachbar darin übereinstimmen, daß das Eigenthum die Basis sein soll, auf die es sich stützt. Meine Herren! Der Mensch hat Ideen; so lange diese Ideen in ihm sind, sind sie sein Eigen- thum, hat er sie aber mitgetheilt, so sind sie zum Gemeingut geworden,siesindinden allgemeinen Gährungsproceßder Ideen übergegangen, und auf diesem beruht die Fortbildung des Menschengeschlechts. Aber ich glaube, es ist ein Act der Ge rechtigkeit, daß man den Literaten den Gewinn von ihren gei stigen Produeten so viel als möglich sichert, und obwohl ich zugestehen muß, daß die plastische Darstellung eine andere ist, als die, welche sich auf dem Papiere befindet, so muß ich doch wünschen, daß geistige Produkte für die Producenten auch wirklich productiv bleiben, und daher, wenn ich nicht noch durch die Debatte eines Andern belehrt werde, dieser Paragraph in der Maaße, wie die Deputation vorschlägt, seine Anwendung finde. Abg. BrockhausrJch hätte eigentlich wohl gewünscht, die geehrte Deputation wäre in Z. 1 c. etwas weiter gegangen und hätte, anstatt eines Schutzes von zehn Jahren nach dem Tode eines Autors, eine längere Periode vorgeschlagen, analog den Bestimmungen, die bei dem Gesetze über das literarische Eigenthum getroffen worden sind, wo bekanntlich der Schutz auf dreißig Jahre nach dem Tode festgesetzt ist. Ich kann in der II. 131. That nicht recht begreifen, weshalb man hier einen kürzer« Zeit punkt annehmen will. Wenn ich mich indessen enthalte, in dieser Beziehung seinen Antrag zu stellen, so geschieht es aus dem Grunde, weil man sich gerade bei diesem Gegenstände vor einer zu großen Consequenzmacherei hüten muß. Will man zu konsequent sein, so gelangt man zu Resultaten, die den höchsten Zwecken der Kunst nicht eben förderlich fein möchten. Ich glaube, es verdient Anerkennung, daß unsere Deputation sich bestrebt hat, das geistige Interesse der Kunst mit den ma teriellen Interessen der dramatischen Dichter und Musiker in ein richtiges Verhältniß zu bringen, und die Vorschläge der De putation empfehlen sich besonders auch dadurch zur Annahme. Sie sind aber auch das Wenigste, was den Musikern und dra matischen Dichtern zu gewähren sein möchte. Wenn man dar auf hinwies, daß das Vermögensrecht der Autoren stets schon durch den Druck geübt werde, so muß ich das in Abrede stellen. Durch den Druck findet ein eigentlicher Erwerb häufig gar nicht statt, und die Herausgabe durch den Druck ist oft selbst mit Aufopferungen für den Verfasser verbunden. Gleichwohl soll dadurch, daß sein Werk gedruckt wird, er auch noch der Früchte seiner Arbeit, die ihm durch die Aufführung werden könnten, verlustig gehen. Das scheint denn doch in keinem Falle billig und gerecht zu sein. Königl. Commissar 0. Krug: Da die Diskussion auf den Zusatzparagraphen 1v. überzugehen scheint, so erlaube ich mir, noch einigeBemerkungen zu Z. 1b. zu machen. Eskommtbeidem vorliegenden Gegenstände hauptsächlich darauf an, die Gründe und Gegengründe gegen einander abzuwägen. Denn daß auch für die Ansicht der Deputation Manches spricht, ist bereits von der Regierungsbank aus anerkannt worden. Um aber die ge ehrte Kammer in den Stand zu setzen, auch die Gegenstände gehörig zu übersehen, erlaube ich mir, eines Grundes zu geden ken, der zwar in den Motiven angeführt, aber im Deputations berichte nicht berücksichtigt worden und auch in der bisherigen Diskussion noch nicht vorgekommen ist. Die Deputation stellt mit vollem Rechte den Rechtspunkt an die Spitze; sie sagt, es sei unbillig, daß aller Gewinn von der Aufführung dem Darsteller allein zufallen solle, während der Dichter, der doch auch einen wesentlichen. Beitrag dazu liefere/, ganz leer ausgehe. Allein hierbei sollte man sich wohl , vor allen Dingen die Frage vorlegen: Wird denn auch wirklich durch die Aufführung musikalischer und dramatischer Werke Gewinn er zielt? Dies dürfte sich im Allgemeinen wohl höchstens,vo,n den kleinern Bühnen behaupten lassen. Diese machen allerdings aus der Aufführung dramatischer Werke eiy Gewerbe und su chen wenigstens dabei einen Gewinn; die größern Bühnen machen keinen Gewinn, sondern verlangen Zuschüsse. Auch die kleinen Bühnen aber gewinnen nur ihre Subsistenz; we nigstens möchten in Deutschland die Beispiele selten sein, daß ein Theaterunternehmer bei seinem Geschäfte reich geworden wäre. Dagegen lassen sich allerdings Beispiele von Theater-. Unternehmern aufführen, welche ihr Vermögen dabei zugesetzt haben. In Frankreich sind dieVerhältnisse in dieser Beziehung 4
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