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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Sollte aber die Beschwerde den Sinn haben , daß bei der Taxation der Gebäude zum Behufs der Cataftration die Taxen der Baumaterialien und Löhne zu niedrig angesetzt waren, so trüge davon nicht das Gesetz die Schuld, sondern entweder die Obrigkeit, unter deren Leitung die Taxation erfolgt ist, oder der Versichernde, welcher sich dabei beruhigt hat; und es würde, wären in einer Stadt die Normalpreise gegen dre von der Brand versicherungscommission festgestellten zu niedrig angenommen, der Antrag auf Revision und anderweite Taxation wohl nicht ausgeschlossen sein. Allerdings aber ist es auch möglich, dass die den Brandver- sicherungsinspectoren wegen Taxationen ertheilte Instruction und die Preisbestimmungen für Material und Arbeitslöhne hier und da den im Gesetze ausgesprochenen Grundsätzen nicht allent halben entsprechen. Und aus diesem Grunde kann die Deputation der geehrten Kammer empfehlen, im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen: die Abschätzungsgrundsätze und die deshalb den Inspek toren ertheilte Instruction namentlich auch wegen der Preisbestimmungen einer Revision zu unterziehen, und hierüber der nächsten Ständeversammlung das Erforder liche mitzutheilen. Man geht nun zu dem von den Petenten zu 1.3. eventuell gestellten Gesuche über. Die Petenten führen darüber Folgendes an: Es werde bei Eingehen auf ihren Antrag, die Festsetzung einer bestimmten Quote, welche solchenfalls in der Landescasse versichert werden müsse, vorausgesetzt, der dreifache Vortheil erreicht, daß s. die staatspolizeilichen Rücksichten, b. das jetzt gefährdeteZntereffeder Besitzer feuerfester Häu ser volle Beachtung fänden und dabei <-. ein großer Theil der Gefahr der Landesanstalt entnom men und auf in-und ausländische Privatanstalten übertragen würde. An sich schon sei der Zwang, seine Versicherung gegen Feuerschäden auf wohlfeilerem Wege bei Privaten, als der dem Staate selbst, nicht erlangen zu können, nicht ohne die drin gendste Nothwendigkeit zu rechtfertigen und gefährde die durch die Verfassungsurkunde zu sichernde Gleichheit vor dem Gesetze, indem die Nachversicherung m Privatanstalten in der größten Ausdehnung in der Oberlausitz gestattet, kein Landestheil aber vor dem andern in der Gebahrung mit seinem Eigenthume zu beschränken sei. Diese Verschiedenheit in der Gesetzgebung sei auch für die Erblande verletzend, indem das Verbot der Nach versicherung aus dem Mißtrauen vorsätzlichen Feueranlegens hervorgegangen sei und man dies Mißtrauen gleichwohl auf die Oberlausitz nicht ausgedehnt habe. Dies lasse sich wohl nur aus dem Umstande erklären, daß dies Gesetz unter dem Einflüsse des Schreckens berathen worden sei, den in den Jahren 1830 bis 1834 eine Mordbrennerbande in einem einzelnen Landestheile lange ungestraft verübt habe. Wie wenig aber ein solches Mißtrauen jenes Verbot recht fertige, gehe daraus hervor, daß die Länder, in denen man die scs Verbot nicht kcune, wohl mehr von Feuersbrünsten heimge sucht würden, als die Königl. sächsischen Erblande, so wie denn das Versichern in Privatanstalten, wenn es in der gebotenen Modalität geschehe, die Vermuthung einer gewinnsüchtigen Absicht im Falle des Abbrennens gar nicht begründe. Die Deputation bemerkt hierüber Folgendes: Schon vor Erlaß des Brandversicherungsgefetzes war es gestattet, den Werth, welchen ein Gebäude über die in der Lan desanstalt versicherte Summe hatte, in einer Privatanstalt zu versichern, indem die Verordnung vom 28. Juli 1828, §. 1 und Erläuterungsverordnung vom 5. August 1829, auch Gesetz vom 3. April 1834, um verbrecherischen Absichten vorzubeugen, nur die Beschränkung enthielten, über den Werth nicht hmauszu- gehen. Da jedoch schon in dem Deputationsgutachten zur stän dischen Schrift vom 14. Juli 1830 auf ein unbedingtes Verbot des Beitritts zu Privatanstalten in Beziehung auf Immobi liarversicherung angetragen worden war, so sprechen sich auch die Motive zu §. 6 des Entwurfs zum Gesetze, die künftige Ein richtung desalterbländischen Jmmobiliarbrandversicherungswe- sens betreffend, dafür aus, zumal da sich dieselbe Bestimmung m allen Statuten auswärtiger Landesfeuerversicherungsanstal ten vorfindet, wobei die in Beziehung auf Fabrikgebäude ge stattete Ausnahme besonders hervorzuheben hier ohne Ein fluß ist. Dieselbe Besorgniß, dasselbe Mißtrauen, daß Jemand aus der Versicherung seiner Gebäude einen gesetzwidrigen Vortheil sich verschaffen könne, gab sich nach den Motiven zu §. 4 des Gesetzentwurfs dadurch zu erkennen, daß mehr als 5 Sechstel des Werths des Gebäudes nicht sollte versichert werden dürfen, damit das Abbrennen eines Gebäudes für den Eigenthümer, der Versicherung ungeachtet, doch noch einigen Verlust übrig lasse. Nun wurde zwar diese Bestimmung durch Gesetz vom 11. Juli 1840 aufgehoben und die volle Werthversicherung gestattet. Dennoch verblieb das Verbot des Beitritts zu Privatan stalten in Kraft und ist es noch jetzt, obschon die Gründe, welche zu ebengedachtem Gesetze Veranlassung geben, wenigstens theil- weise auf Aufhebung des letztgedachten Verbots hätten führen können. Die Gründe, welche man zum Fortbestehen eines solchen Verbots anführen kann, beruhen entweder immer noch auf der oben angedeuteten Besorgniß des Feueranlegens, oder darauf, daß durch Zulassung des Beitritts zu Privatanstalten Jeder mann, oder wenigstens die Besitzer feuerfester Häuser, sich den selben zuwenden, dadurch das Bestehen der Anstalt unsicher ge macht, die Kräfte der Landesversicherungsanstalt zersplittert und durch die dadurch herbeigeführte Verminderung der Ver sicherungssummen eine Prägravation für die Besitzer feuerge fährlicher Häuser, rücksichtlich der höher» Beiträge, entstehen könne. Was den erstem Grund anlangt, der theilweise schon oben widerlegt worden ist, so kann man die Besorgniß vom Zuneh men von Feuersbrünsten entweder auf verbrecherische Absichten, des Versichernden, oder eines Dritten beziehen
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