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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 146. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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aufsicht des Staats wirksam fein. Dem Staate muß eine er habenen Stellung Vorbehalten bleiben. Damit er die Ange legenheit zumHeile Aller und zurWohlfahrt des Landes leiten und gerechte Entscheidung der streitigen Falle sichern könne, darf er aberum so weniger unmittelbar selbst eingreifen in das Detail und die Mobiliarversicherung als ein Zwangsrecht selbst in Anspruch nehmen. Auch das Jnteresse der Anstalt und der Betheiligten erblicke ich gefährdet rücksichtlich der Sicherheit von Beiden, durch Vermehrung desRisicos, insofern jeder Versichernde, der versichern will, nur dort versichern soll. Da werden die schlimmeren Risicos den besonder» Antrieb haben und werden kommen und die Masse der Versicherungen bilden, deshalb aber die leichten Risicos, welche sonst die schlimmen übertragen, ganz abschrecken und aller Versicherung berauben, ohne sich aber selbst gegenseitig genügend sicher stellen zu können. Aber wäre dies auch nicht und sollte eine ausgedehnte Staffel der Classification dahin wirken, auch freiwilligeVersicherungen leichterer Risicos herbeizuziehen, so ist die Gefahr nicht minder groß. Es fallen von Seiten des Handelsstandes Versicherungs beträge an Maaren vor, die eine große und für eine Genossen schaft mit Gegenseitigkeit eine gefährliche Höhe erreichen. Es giebt in Leipzig Versicherungen einzelner Waarenlager von 500,000 Thlr. und einzelne derselben steigen während der Messe bis auf 800,000 Khlr. Assecuranzbetrag von einem Locale an. So giebt es z. B. eine sächsische Seidenhandlung und außer dem mehrere Manufacturhandlungen mit englischen Baum- wollenwaaren. Hierin liegt eine außerordentliche Gefahr, wenn einmal eineinzigessolchesWaarenlager verunglückte, für alle die armen Leute, die gleichfalls Mobiliar versichert haben. Die kleinen Leute haben ja dadurch ihr Loos vom Heile dersel ben Brandcasse abhängig gemacht, und sich aufGegenseitigkeit mit dem großen Versicherer verbunden. Sie müßten sogar we gen ihrer größer« Feuergefährlichkeiten und anderer Classifica tion mit weit größerm Verhältnisse zu den Schäden der Großen beitragen. Bei einem solchen Unglücksfalle würden die kleinen Leute verhältnißmäßig mehr beisteuern müssen, als die großen. Auch in dieser Hinsicht stellt sich nur Vermehrung des Risicos heraus nach beiden Seiten. Die Anstalt des Staats, die alle Risicos aufnehmen muß, die versichert sein wollen, ohne die leichten Risicos zu zwingen, auch zu kommen und zu versichern, wird zwar die schlimmsten Risicos umfassen, aber Vertheilung der Gefahr nicht, wie die Privatanstalten zu Hülfe nehmen. Das System der Vertheilung der Risicos und der Rückver sicherung liegt der Staatsanstalt fern, an sich schon und ganz besonders, weil die Staatsregierung sich bereits gegen das System der Rückversicherung ausgesprochen hat. Privat anstalten haben um ihres Heiles willen unter allen Umstän den für Sicherheit gesorgt, ohne jedoch das Publicum zu quälen. Wenn ihnen eine größere Versicherung zukam, die ihnen zu groß war, um die Gefahr allein zu halten, so sind sie dieselbe zwar zur Erleichterung des Verkehrs im Wollen eingegangen, sie haben sich aber gescheut, die Ver sicherung allein zu behalten. Wenn mehrere 100,000 Whlr. bei ihnen versichert wurden, an einem Platze, der ihnen be denklich schien, so haben sie Theils davon zu 100,000 Thlr. nur vermittelt und derenVersicherung für ihreRechnung gleich wieder bei einer andern Gesellschaft bewirkt, was den Ver sicherer selbst gar nicht tangirt. — Das ist sehr politisch, aber gegen die Ansicht der Staatsregierung, welche Erschwerung dieser Rückversicherung beabsichtigt. - Die Direction der Leip ziger Assecuranzanstalt sagt nämlich, daß bereits die Erklärung eines hohen sächsischen Beamten in dieser Angelegenheit vor liege, die Rückversicherung zü beschränken. Es ist Seite 11 der Eingabe gesagt: Es kann hierüber sogar kein Zweifel ob walten, nachdem Herr Canzleidirector Schmidt, der Bevoll mächtigte der concessionirten Versicherungsanstalten, in einer am 26. September 1845 gehaltenen Conferenz erklärt hat, daß die Staatsregierung damit umgehe, für jede concessionirte Ge sellschaft eine höchste Summe festzustellen, die von derselben in Zukunft bei den Versicherungen in bestimmten Städten und Ortstheilen nicht überschritten werden darf, auch das Ab schließen von Rückversicherungen mit andern, als der im Lande ausdrücklich concessionirten Compagnie fernerhin nicht zu gestatten. Es ist mit dem Nachsatze nur eine Art der Rückversicherung noch gestattet, die Concurrenz anderer Gesell schaften aber für Rückversicherung abgeschnitten, und man hat gerade hierin den Beweis finden wollen, daß die richtige An sicht bei der obern Behörde jetzt nicht herrschend sei. — Um so weniger aber kann derselben eine neue Organisation des Versicherungswesens übertragen werden. Die Rückversiche rung gehört ganz vorzugsweise den nicht im Lande concessio nirten Gesellschaften, die nicht bei denselben Gefahren ohnehin concurriren, und ist auf jede Weise zu befördern, weil sie eben die Sicherheit erhöhet. — Die Rücksicht auf die kleinen Ver sicherungen steht auch mir hoch. Ich möchte nicht, daß Je mandem der Weg gleichsam verrennt würde, sein kleines Be- sitzthum zu versichern. Das kann der Staat aber auf eine andere Weise und ohne die großen Versicherungen zu drücken, oder unmöglich zu machen. Da die Wirksamkeit der Privat- affecuranz nur' von ihm abhängt, so kann er die Concession, welche er einer Gesellschaft verleiht, an die Bedingung knüpfen, ihr müßt unter der und der Modalität auch das kleine Besitz- thum versichern. Ich glaube nicht, daß Concurrenz zu um gehen ist, weil die Concurrenz einen Antrieb abgiebt, billige Prämien zu stellen, und wenn ein verschiedener Grad dec Billigkeit der Prämien gebunden wird an das Erforderniß, wie gebaut sein muß, so erblicke ich darin weiter einen Antrieb, besser und solider zu bauen. Es ist auch der finanziellen Seite gedacht worden, nämlich des Umstandes, daß es wün- schenswerth sei, ein lucratives Geschäft im Lande zu machen. Ich muß aber erinnern, daß jeder Staat in demselben Falle sein würde. In Hessen ist dasselbe beabsichtigt gewesen, aber die hessische Ständeversammlung hat es abgelehnt, und ein gesehen, daß es unausführbar und nur zum Nachtheil des Staats und der Betheiligten sein würde. Es ist also die finanzielle Seite nicht als Grund vorzuführen. Es haben auch
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