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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Da es nun hinsichtlich der Gewerbsconcessionen und des dabei von den Behörden zu beobachtenden Verfahrens an er schöpfenden gesetzlichen Bestimmungen mangelt, so bleibt, um dem von dem Ministerium zur alleinigen Richtschnur genom menen administrativen Ermessen wenigstens einigermaaßen Grenzen zu setzen, nichts übrig, als auf analoge Rechtsbeftim- mungen zu recurriren. Hierbei laßt es sich aber nicht verkennen, daß die Conces- sionsverordnungen die meiste Ähnlichkeit mit den sogenannten rescriptis grstise und den Privilegienertheilungen haben. Nach den diesfalls rechtsgültigen Bestimmungen tritt nun aber ein durch ein rescriptuw gratias ertheiltes Privilegium so fort mit dem Tage der Publikation in Kraft und kann dem Be theiligten nicht wieder entzogen werden, außer wenn gegen ihn die exceptio sub- oder obreptioms erwiesen oder dargethan wird, daß er das Privilegium durch falsche Darlegung der fakti schen Unterlagen erschlichen habe. Eine solche Anschuldigung trifft aber augenfällig die Be schwerdeführer in vorliegendem Falle nicht. Vielmehr ist die Ertheilung der erbetenen Gewerbsconces- sion an die Beschwerdeführer auf Grund vorgängiger Erörte rungen von der kompetenten, d. h. zu dieser Concefsionserthei- lung berechtigten Regierungsbehörde erfolgt, ohne daß von irgend einer Sekte auch nur auf eine Thatsache Beziehung ge nommen worden ist, welche geeignet wäre, die exceptio sub- oder obreptiollis zu begründen. Aufdie Frage, ob die RegierungsbehördemitRücksicht auf die von Gredingen angeregte Rechtsfrage berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführern die nachgesuchte Gewerbsconces- sion zu verweigern—was man allerdings inUebereinstimmung mit den Beschwerdeführern erheblichen Zweifeln unterstellen muß—jetztweiter einzugehen, liegt aber keine Veranlassung vor, da feststeht, daß die Beschwerdeführer auf legale Weise die ge wünschte Concession erlangt hatten. Den einzigen Streitpunkt bildet die Frage: ob das Mini sterium des Innern berechtigt sei, eine von der Kreisdirection kraft der ihr verfassungsmäßig zustehenden Machtvollkommen heit ertheilte Gewerbsconcession wieder aufzuheben? — Diese Frage muß die Deputation im Allgemeinen schlech terdings verneinen, da eine Bejahung derselben die traurigsten und für die Gewerbtreibenden verderblichsten Consequenzen im Gefolge haben müßte. Denn nachdem mit Recht das Ministerium des Innern den Grundsatz aufgestellt hat, daß Concessionssachen als reine Verwaltungssachen zu behandeln seien, so ist damit zugleich ausgesprochen, daß bei ihnen nicht, wie bei Administrativjustiz sachen, ein Jnstanzverfahren stattsinden könne. Diesem Grundsätze zuwider hat aber in vorliegendem concreten Falle gleichwohl das Ministerium des Innern die Statthaftigkeit eines Instanzenzugs voraussetzen zu sollen ge glaubt und in letzter Instanz eineAdministrativmaaßregel nulli- ficirt, deren Ergreifung sich lediglich als Ausfluß derben Kreis- directionen verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse darstellt, und durch welche einer Partei bereits ein wohlerworbenes Recht begründet war. Durch Desavouirung der von derKreisdirection aufGrund der ihr zuständigen Befugnisse ertheilten Gewerbsconcession zog sich also das Ministerium allerdings den Vorwurf eines un berechtigten Eingriffs in ein wohlerlangtesRecht der Befchwerde- sührer zu. Denn da den Kreisdirectionen und nicht dem Ministerium des Innern die Berechtigung zu Ertheilung von Gewerbscon cessionen zusteht, so liegt auch auf der Hand, daß dieBeschwerde- führer sich von dem Augenblicke, an, wo ihnen die ihreConces- sionirung enthaltende Kreisdirectorialvervrdnung publicirt wurde, als im unwiderruflichen Besitze der erlangten Gewerbs concession befindlich ansehen und dieselbe als einen Lheil ihres Vermögens behandeln konnten. Bewandten Umständen nach konnte also durch das Mini sterium den Beschwerdeführern ihr Eigenthum, welches als sol ches unter dem Schutze der Verfassung steht, nur unter den in letzterer ausgedrückten Bedingungen, oder allenfalls aus einem Grunde, welcher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Nich tigkeit einer Handlung bedingt, wieder entzogen werden. Eine solche Voraussetzung findet aber im vorliegenden Falle in keinerlei Beziehung Platz. Denn weder aus Rücksichten auf das allgemeine Beste, noch aus einem formellen Nichtigkeitsgrunde hat sich das Mini sterium zur Wiederaufhebung oder Suspendirung der fraglichen Concession bewogen gefunden, sondern aus Rücksichten auf das Privatinteresse eines Dritten, welchem nach den von ihm ange regten Befürchtungen möglicherweiseein Nachtheil aus der Concessionirung der Beschwerdeführer erwachsen konnte. Allein dieser Grund hätte schon an sich anfänglich dieCon- cessionsertheilung an die Beschwerdeführer nicht behindern kön nen, weil es nicht in dem Befugnisse und Verpflichtung der Ad ministrativbehörden liegt, bei Ertheilung von Gewerbsconces- sionen auf unerwiesene Rechte dritter Personen und auf deren Privatinteresse Rücksicht zu nehmen, die Verwaltungsbehörde die Cognition darüber vielmehr den Justizbehörden zu überlas sen und höchstens diesenVorbehalt bei derConcesstonsertheilung auszusprechen hat, am allerwenigsten konnte aber von diesem Grundsätze das Ministerium im vorliegenden Falle abgehen, wo der von Gredingen wider die Concessionirung der Beschwerde führer unter Bezugnahme auf ein ihm vermeintlich zustehendes Verbietungsrecht erhobene Widerspruch bereits von der zur Con- cessionsertheilung verfassungsmäßig berechtigten Regierungs behörde in den Kreis der Erörterungen gezogen und in Bezug aufdie der Verwaltungsbehörde vorliegende Frage: ob die Ge stattung des nachgesuchten Gewerbsbetriebs nach den bestehen den gewerbspolizemchen Bestimmungen für bedenklich zu erach ten sei? als einflußloserklärt, undderdiesfallsigeDifferenzpunkt lediglich der Beurtheilung der Justizbehörden Vorbehalten wor den war. Eine Abänderung dieser Entscheidung stand aber dem Mi nisterium um deswillen nicht zu, weil in Verwaltungssachen dem eignen Zugeständnisse des Ministeriums zufolge ein Jn- stanzenzug in der Maaße, wie bei Administrativjustizsachen, nicht besteht, und weil dieAbänderung der Entscheidung und der Entscheidungsgründe gar keinen Erfolg haben konnte, nachdem die Concessionsertheilung von der kompetenten Behörde bereits erfolgt war. Das Ministerium hat sich zu Rechtfertigung des beobachteten Verfahrens im Allgemeinen darauf bezogen, daß in derartigen Fällen das administrative Ermessen.allenthalben einzutreten habe.
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