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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 155. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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anderer Beziehung erleichtert und gefordert werden wird, wie aüs Nachstehendem zu entnehmen ist. Zu l. Die Additionalacte betreffend. Die Elbschifffahrtsacte vom 23. Juni 1821 war in vieler Beziehung auf die dermaligen, namentlich durch die manttich- fachen Veränderungen in den Verhältnissen des Handels und der Industrie mit ihren Einflüssen auf den fraglichen Stromver kehr, durch den Eintritt des Zollverbandes zwischen Sachsen und Preußen u. s. w. herbeigeführten Zustände nicht mehr ganz pas send, und bedurfte einer vollständigen Umarbeitung. Letztere ist durch die erwähnte Additkonalacte bewirkt worden und ent hält folgende neue Bestimmungen. 1) Genauere Feststellung der Verbindlichkeiten jedes Ufer staates zur Erhaltung der Ufer und der Leinpfade, in- gleichenzurBeschaffung und Erhaltung eines bequemen uNd sichern Fahrwassers. In Beziehung hierauf ist namentlich jeder Uferstaat ver pflichtet, dafür zu sorgen, daß auf der Strecke von Letschen bis Hamburg eine Liefe des Fahrwassers von 6 Zoll rheinisch über den niedrigsten Wasserstand vom Jahre 1842 (also von minde stens 3 Fuß rheinisch bei dem niedrigsten Wasserstande) überall nach und nach hergestellt und in dieser Höhe erhalten werde. 2) Einführung des Zollgewichts und des 14 Lhalermünz- fußes. Hiernach ist nicht nur der Normalelbzollsatz bemessen, son dern es können auch die Abgabeentrichtungen beiden Hebestellen sämmtlicher Uferstaaten, mit alleiniger Ausnahme Oesterreichs, in Münzsorten des 14 Lhalerfußes bis zu A Lhalerstücken herab erfolgen. Bei den österreichischen Hebestellen dagegen sind zwar die Gefällebeträge in Conventionsmünzsorten zu erlegen, letztere werden jedoch mit 5 Procent Aufgeld auf den Werth im 14 Lhalerfuß reducirt, so daß dem Abgabepflichtigen, im Ver gleiche mit dem diesseits gesetzlich angenommenen Agio an 2-Z Procent, immer noch 2H Procent zu gut gehen. Wichtiger noch als vorstehende AenderuNgen erscheint 3) die Aufhebung der Recognitionsgebühr und deren teil weise Vereinigung mit dem Elbzoll. Durch diese Maaßregel ist für die Abgabepflichtigen die hauptsächlichste unter den hier in Frage kommenden Erleichte rungen erzielt worden. Abgesehen nämlich davon, daß insbe sondere der Schiffer durch den Wegfall der Recognitionsgebühr von einer Leistung befreit worden ist, welche ihm vorhin ganz allein zur Last siel und für ihn um so drückender war, als sie vermöge ihrer, nicht nach den wirklichen Ladungen, sondern NLch der Tragfähigkeit der Fahrzeuge bemessenen Abstufungen die auffallendsten Ungleichheiten bewirkte, so waren auch insbe sondere dadurch noch folgende Begünstigungen Möglich ge macht. ») Die gänzliche Befreiung des sächsischen Binnenver kehrs. Dieser bewegt sich durchschnittlich mit mehr als 2 Millio nen Centnern auf der sächsischen Elbe und war bisher der Recognitionsgebühr noch unterworfen, deren Jahresbetrag im Durchschnitt mit circa750Lhalernin Anschlag gebracht werden kann. d) Die gänzliche Befreiung der leer gehenden und Per sonenfahrzeuge (insbesondere der Dampfschiffe). Hierdurch entsteht ebenfalls eine Mindereinnahme -M circa 300 bis 400 Lhüler jährlich. c) Die Erleichterung der Waaren zweiter bis mit sechster Classe im Elbzoll. Denn nachdem man die durchschnittsjährlkche Gewichts menge sämmtlicher, die Hebestellen im größerN Verkehr passir- ten Waaren auf den, dem Normalelbzollsatz entsprechenden Ge wichtsbetrag reducirt hatte, dividirte matt mit letzterm in den Betrag der ebenfalls nur beim großen Verkehr durchschnitts jährlich erhobenen Recognitionsgebühren und erlangte in dem Quotienten das demNormalelbzollsatze noch hinzuzuschlagende Aequivalsnt für den Centner, welches demnächst unter die be troffenen Uferstaaten nach Verhältniß ihrer Erhebungsquoten repartirt wurde. Da nun diesem Verfahren zufolge die Classification der Zollsätze nach 4,2, Z, ^u, des Normalsatzes auch auf das mit dem Zoll combinirte Recognitionsgebührenäquivalcnt übertragen worden war, so hatte dies die Wirkung, daß zwar die dem Normalsatz unterliegenden Waaren erster Classe etwas höher, als vorher, (imDurchschnitte mit circa 1,sz«Aps.pro Zollcentner) dahingegen die Waaren zweiter bis mit sechster Classe, welche H, -Z-, -rn oder des Normalsatzes zu zahlen haben, etwas niedriger, als vorher (im Durchschnitte mit circa 0,3 is Xpf- pro Centner) belastet worden sind. Nun verhält sich aber die Menge der Waaren erster Classe zur Menge der Waaren zweiter bis mit sechster Classe im sächsischen Elbverkehr durchschnittlich, wie 1: 10, folglich stellt sich eine Mindercnt- richtung im Allgemeinen heraus. Letztere berechnete sich nach den nunmehr gemachten Erfahrungen beim sächsischen Elbver kehr allein Mit circa 2254 Lhaler jährlich. Hierzu kommt indeß vom 4. Januar 1846 ab ä) ekneanderwekteHerabsetzung der Elbzölle für den sächsi schen Elbverkehr von weit höherer Bedeutung. Schon unterm 15. April 1844 war vermöge protokollari scher Übereinkunft über die in Folge der Additionalacte erfor derlich werdenden Modifikationen der Bestimmungen in Art. 15 des Zollvereinigungsvertrags vom 30. März 1833 zwischen Sachsen und Preußen verabredet worden, daß das Viertheil der preußischen Elbzollquote in den Fällen, wo solches vertrügs- wäßig zur Erhebung kommt, auf vier Silbergroschett (anstatt 4 Sgr. 1I Pf.) pro Centner festgesetzt sein solle. Spätere Verhandlungen führten indeß nöch zu weitern Ermäßigungen, zu welchen der Umstand günstige Veranlassung bot, vermöge dessen die Elbzölle, nach Maaßgabe des angeführten Art. 15 des Zollvereinigungsvertrags, gleichzeitig die Durchgangsabgaben in Sachsen und Preußen mit vertreten. Als daher bei Bera- thuttg des Zollvereinstarifs von 1846 —1848 die Herabsetzung der Durchgangszölle für die Strüßenzüge der Oder und links der Oder bis auf H ihres Betrags in Frage kam, vereinigten sich Sachsen und Preußen, mit dieser Herabsetzung gleichzeitig auch eine Ermäßigung der beiderseitigen Elbzölle bis auf zwei Drit- theile eintreten zu lassen und diese Maaßregel auf diejenigen Fälle mit zu erstrecken, in welchen nach den bestehenden Ver trägen jede der gedachten beiden Regierungen ein Viertheil ihrer Elbzollquote erhebt. In Folge dessen und nachdem der neue Zolltarif jene Durchgangszollermäßigung wirklich enthält, sind vom 1. Ja nuar 1846 ab beim sächsischen Elbverkehr durch Preußen (so wohl zu Berg als zu Lhal) 16 Sch. --- ^pf- pro CeNtner
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