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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 161. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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und Ehrenrechte der geehrten Kammer werter unten mitthellen wird, wendet sich zuerst zu der Uebereinkunst wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels, wobei es nvthig sein wird, einige geschichtliche Verhältnisse die ser Herrschaft vorauszuschicken: Zn ältester Zeit, und namentlich im Jahre 1356 kommt dieses Besitzthum der „Herren von Wildenfels" als böhmisches Lehn vor. Später ist diese Herrschaft bei dem Burggrafen zu Meißen, seit dem Jahre 1427 aber bei dem Hause Sachsen zur Lehn gegangen, und bis in die neueste Zeit bei der Lehnscurie hiesiger Erblande als: „rechtes Mannlehn" verliehen worden; weshalb auch die Besitzer der Herrschaft als sächsische Vasallen den Ritterdienst bis zum dreißigjährigen Kriege nach drei, nach diesem jedoch nach zwei Rittcrpferden leisteten. ' Früher hatten zwar die Besitzer von Wildenfels die Bei träge zu den Reichsoblasten unmittelbar an das Reich abgeführt, auch das Recht der Reichsstandschaft geübt, und waren in die ser Beziehung den Ständen des obersächsischen Kreises beige- zählt worden; das Churhaus Sachsen hatte jedoch seit dem Jahre 1549 die unmittelbare Abführung der Matricularbeiträge nicht weiter zugelassen, vielmehr solche zur eigenen Vertretung über nommen, und die Herrschaft Wildenfels „cum onere eximirt." Nach gänzlichem Aussterben des Geschlechts der Herren von Wildenfels gelangte im Jahre 1602, mithin nach Beseiti gung aller Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft, die letztere an die Gräflich Solms'sche Familie Laubach'scher Speciallinie, von welcher auch der jetzige Besitzer abstammt. War nun auch, wie bemerkt, die unmittelbare Abführung der Reichssteuern weggefallen, so waren doch die Wildenfelser Unterthanen mit Landessteuern verschont geblieben, und hatten nur die Naturaleinquartierung und Truppenverpflegung gelei stet, bis im Jahre 1646, wo überhaupt nach dem Mandate vom 18. August 6. s. in Sachsen die erste Quatembersteuer ein geführt wurde, auch die Herrschaft Wildenfels zu derselben, und zwar anfangs nach 3, später nach 3H und zuletzt nach 4 Quatembern beigezogen, das einfache Quatemberquantum der selben aber anfänglich auf 56 Lhlr. 21 Gr. 8 Pf. und nachmals (im Jahre 1681) auf die runde Summe von jedesmal 50 Lhlr. festgestellt wurde. Größere Differenzen erhoben sich, als bei Einführung der GeneralconsumtionsacciseimJahre 1705 diese auch inWildenfels eingeführt werden sollte, indem solches nach vorausgegangenen fruchtlosen Anordnungen erst durch eingelegte militairische Exe- cution durchzuführen war. Dieaufdes damaligen Besitzers, des Reichskammergerichts präsidenten, Geheimen Raths Friedrich Ernst Grafen zu Solms, Ansuchen eingeleiteten Verhandlungen führten jedoch im darauf folgenden Jahre 1706zu dem Recesse vom gedachten Jahres und dem von dem gedachten Grafen unterm 30. dessel ben Monats ausgestellten Revers, nach dessen Bestimmungen die Herrschaft Wildenfels bis auf die neuere Zeit nur der Grenz- accis- und Salzregie, so wie der Truppenverpflegung und Ein quartierung, jedoch, was die Cavalerieverpflegungsgelder an langt, nicht nach dem Schocksteuer-, sondern nach demPortions- und Rationsgelderfuße, und zwar nach 6F täglichen Portionen und Rationen unterworfen gewesen. Wegen aller übrigen directen und indirekten Landesabga- ben und Entrichtungen hatte der Besitzer der Herrschaft Wil denfels nach sothanem Recesse ein jährliches Surrogatquantum von 500 Lhlr. abzuentrichten, wovon 300 Lhlr. zur Generalconsumtionsaccise, und 200 Lhlr. zur Kreissteuer- einnahme zu zahlen waren. In .der obgedachten Uebereinkunst wegen der Abgabenver- hältnisse^ in der Herrschaft Wildenfels vom 7. Februar d. I. ist nun zuvörderst festgestellt, daß die Herrschaft Wildenfels künftig rücksichtlich desAbgaben-undSteuerwesensdenübrigenLandes- theilen in jed er Beziehung, und ohne daß dafür einige weitere Entschädigung, als die sogleich weiter zu bemerkende, zu leisten ist, völlig gleichgestellt sein solle. Was nun die Einführung der Grundsteuern anlangt, so wird die dafür in den diesfalls ergangenen Gesetzen im Allge meinen angeordnete Entschädigung auch in der Herrschaft Wil denfels gewährt, und bildet sohin keinen Gegenstand der hier fraglichen Lrattate. Es handelt sich vielmehr hier lediglich von der Entschädi gung. 1) wegen sämmtlicher directer und indirecter Verbrauchs und Personalabgaben, und 2) wegen der Stempelsteuer von Papier, Spielkarten und Kalendern. Die nach der Uebereinkunst ein für allemal dafür zu gewäh rende Capitalentschädigung besteht in: 112,720 Lhlr. 23 Ngr. 8 Pf. nämlich: 95,480 Lhlr. 16 Ngr. 3 Pf. bei 1) 17,240 - 7 - 5 - - 2) uts. Bei der von der hohen Staatsregierung der Deputation vorgelegten speciellen Berechnung dieser Entschädigung sind die obbemerkten Steuern vom ganzen Lande des Königreichs Sach sen nach durchschnittlichem Reinerträge, die Bevölkerung des Landes zu 1,595,668 Einwohner, incl. 228,439 in der Oberlausitz, die Einwohnerzahl in der Herr schaft Wildenfels, mit Einschluß der nicht receßmäßigen Orte, aber zu 7,081 angenommen worden. Nach diesem Zahlenverhältniffe ist der Beitrag der Herr schaft Wildenfels zu den betreffenden Abgaben ermittelt worden, wonach sich die ganze Entschädigung excl. der Stempel steuern auf , - 149,799 Lhlr. 23 gGr. 9 Pf. im 20Guldenfuß berechnet. Darauf ist in Gegenrechnung gebracht s) das obenbemerkte, nach dem Recesse vom 30. März 1706 abzuentrichtende Accisäquivalent von 300 Lhlr. auf die in Rückstand gelassenen 10 Jahre, von 1834 bis mit 1843 .... 3,000 Lhlr. b) Capitalwerth dieser 300 Lhlr. nach dem 25fachen Betrage . 7,500 - — v) Bauschquantum wegen der Bei tragsrückstände »<I sxtraoräiuaria 46,400 - — —56,900 Lhlr.
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