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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028056Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028056Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028056Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll111. Sitzung 3035
- Protokoll112. Sitzung 3063
- Protokoll113. Sitzung 3093
- Protokoll114. Sitzung 3125
- Protokoll115. Sitzung 3147
- Protokoll116. Sitzung 3189
- Protokoll117. Sitzung 3221
- Protokoll118. Sitzung 3259
- Protokoll119. Sitzung 3285
- Protokoll120. Sitzung 3341
- Protokoll121. Sitzung 3367
- Protokoll122. Sitzung 3395
- Protokoll123. Sitzung 3427
- Protokoll124. Sitzung 3457
- Protokoll125. Sitzung 3485
- Protokoll126. Sitzung 3509
- Protokoll127. Sitzung 3541
- Protokoll128. Sitzung 3577
- Protokoll129. Sitzung 3611
- Protokoll130. Sitzung 3643
- BandBand 1845/46,4 -
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Äbg. v. d. Planitz: Ein andere Punkt, der noch zur Erledigung zu bringen ist, betrifft die Petitionen. Die zweite Kammer hatte früher auf den Antrag ihrer Deputation beschlos sen, die drei das Maaßwesen betreffenden Petitionen der hohen Staatsregierung zur Erwägung und geeigneten Berücksichti gung zu übergeben. Die erste Kammer hat diesen Beschluß jedoch bedenklich gefunden; da in mehrern der Petitionen auf eine sofortige Einführung des neuen Maaßsystems angetragen wird, so glaubt sie in diesem Beschlüsse, daß man hieraus einen Widerspruch folgern könne mit dem Anträge, dessen Annahme man ausdrücklich mit der Zustimmung für das Gesetz in Ver bindung gebracht hat. Die Deputation hat daher den Vor schlag gemacht, man möge, da immittelst eine vierte Petition noch hinzugekommen ist, beschließen, die vier das Maaßwesen betreffenden Petitionen der hohen Staatsregierung zur nähern Kenntnißnahme und nach Befinden zur Berücksichtigung zu übergeben. Ich glaube, daß der Unterschied mit dem früher gefaßten Beschlüsse nicht so wesentlich ist, und hoffe, daß die geehrte Kammer geneigt sein wird, auch diese Abänderung zu genehmigen. Präsident Braun: WM die Kammer auch in diesem Punkte sich mit dem Beschlüsse der ersten Kammer und dem Gutachten ihrer Deputation einverstanden erklären? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Wir gehen nun zum letzter Gegen stände der Tagesordnung über, nämlich zum anderweiten Be richt der dritten Deputation über den Antrag des Herrn Abge ordneten Schäffer, dieVorlegung einer aufOeffent- lichkeit und Mündlichkeit nebst Anklageproceß mit Staatsanwaltschaft gebauten Strafproceß- ordnung betreffend. Ich ersuche den Herrn Vice präsidenten, meinen Platz einzunehmen, da ich das Referat habe. (Dies geschieht.) Referent Präsident Braun: Es wird wohl auch im ge genwärtigen Falle von der Vorlesung des Berichts abzusehen sein. Ich werde daher, so fern die Kammer einverstanden ist, nur dieAnträge unddieDifferenzen der Anträge und Beschlüsse der zweiten Kammer mit den Anträgen und Beschlüssen der erstenKammer unserer Kammer nochmals kurz in dasGedächt- niß zurückrufen. Ich habe zunächst den Herrn Vicepräsidenten zubitten, die Kammer zu fragen, ob sie auch von der Vorlesung dieses Berichts abgesehen wissen wolle? Vicepräsident Eisenstuck: Will die Kammer von der Vorlesung des anderweiten Berichts der dritten Deputation über die gegenwärtige Sache absehen? — Einstimmig Ja. Der Bericht lautet: Die zweite Kammer hat in ihrer 51. öffentlichen Sitzung am 10. December 1845 mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, im Vereine mit der ersten Kammer die Staatsregierung zu er suchen : 1. einen auf die Grundsätze nicht allein der Mündlichkeit nnd des Anklageprocesses mit Staatsanwaltschaft, sondern auch der Öffentlichkeit gebauten Entwurf einer Strafproceßord- nung, und zwar wegen der Dringlichkeit einer Reform unsers Strafverfahrens, längstens am nächsten Landtage den Ständen vorzulegen, 2. mit dieser Vorlage aber zugleich die eines Gesetzentwurfs über -Zurücknahme und Aufhebung der in Händen von Privaten und Corporationen befindlichen Criminalgerichtsbarkeit zu ver binden. Dagegen hat die erste Kammer in ihrer Sitzung am 3. März dieses Jahres unter Ablehnung der diesseitigen Beschlüsse sich da hin ausgesprochen, die Staatsregierung zu ersuchen: a. einen auf den Grundsatz der Mündlichkeit und des Anklagepro cesses mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Straf- proceßordnung dem nächsten Landtage vorzulegen, b. hierbei auch in Erwägung zu ziehen, welcher Grad von Ge richtsöffentlichkeit bei der Hauptuntersuchung einzufüh ren sei, zugleich aber c. darauf Rücksicht zu nehmen, daß bei dem künftig einzuführen den Untersuchungsverfahren den gerichtlichen Entscheidungen auch in Betreff der Thatfrage auf das Wesen der Sache ein gehende Enrscheidungsgründe beigefügt werden können und Beibehaltung des Jnstanzenzugs ausführbar erscheine, cb. nicht minderhierbei allenthalben die immittelst in einigen süd deutschen Staaten zu machenden Erfahrungen zu berücksich tigen und 6. mit dieser Vorlage die eines Gesetzentwurfs über Zurücknahme und Aufhebung der in Händen von Privaten und Corporatio nen befindlichen Criminalgerichtsbarkeit, vorbehältlich des wei tern Gehörs der Stände über Begrenzung derselben, zu ver binden. Diese Beschlüsse der erstenKammer sind der unterzeich neten Deputation mittelst Kammerbeschlusses vom 9. März dieses Jahres zur Prüfung überwiesen worden, deren Ergebnisse in Folgendem bestehen: So gering auch die Verschiedenheit zwischen den Beschlüs sen der ersten Kammer in Bezug auf die Punkte unter a. und b. und den Beschlüssen der diesseitigen Kammer hierüber erscheinen mag, kann sich doch die Deputation für den Beitritt zu den Be schlüssen der erstem nicht verwenden. Die zweite Kammer beantragte sür die neue Strafproceß- ordnung die Grundsätze der Mündlichkeit und des Anklage- proceffes mit Staatsanwalt, in Verbindungmitdem Princip der Oeffentlichke.it. Diese Verbindung der fraglichen Grundsätze war nicht absichtslos, sonderngeschah aus dem guten Grunde, weil, wie die unterzeichnete Deputation in
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