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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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gen beruhen, waren zu vermeiden, und waren sie zu vermeiden, so sind sie Anklagen. Zufällige Ereignisse sind es nicht, das heißt solche, welche durch menschliche Vorsicht und Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können. Ungenaue Voran schläge z. B. und deren Folgen waren sehr leicht zu vermeiden. Es hat das provisorische Comite' mithin eben so wenig sorgfäl tig gehandelt, als die Actionaire, indem sie so ungewissen Vor anschlägen getraut und Aktien genommen haben. „Unvorher gesehene Terrainschwierigkeiten" sind mir nur dann begreiflich, wenn man in einer terra iacogMg, eine Eisenbahn baut; aber in einem bekannten Lande eine Eisenbahn zu bauen und von unvorhergesehenen Terrainschwierigkriten zu sprechen, scheint mir nicht einleuchtend. Was nun die Anträge der Regierung Seite 14flg. der Vorlage und Seite 56flg. des Berichts über haupt betrifft, so sind es überhaupt vier Punkte, um die sich die Bewilligung drehen wird. Die Regierung und. die Depu tation sind darin einverstanden, daß das Verlangen der bairi schen Eisenbahncompagnie, daß sich der Staat mit einem Drit theil des noch nachträglich erforderlichen Anlagekapitals bethei ligen und eine fünfjährige Zinsengarantie für das Actiencapital von der Ketriebseröffnung an übernehmen soll, unbedingt über die Verpflichtung des Staats hinaus geht. Auf beide For derungen und Zugeständnisse hat die bairische Eisenbahncom- pagnie auch nicht das geringste Recht. Wohl aber herrscht ein Zweifel über die rechtliche Verpflichtung des Staats, deren Er örterung ich mir vorzugsweise vorgenommen habe, in Bezug auf die übrigen Punkte; nämlich zuvörderst darüber: ob die Regierung sich auch wegen des nachträglich zu übernehmenden Capitalbetrags des Anspruchs auf die Zinsen und Dividende zu Gunsten der übrigen Theilnehmer eben, so, wie hinsichtlich ihres primitiven Antheils am Anlagekapitals bedingungsweise Zu begeben habe. Ein zweiter streitiger Punkt ist, ob der von der Regierung auf ihren primitiven Antheil am Actien- capitsle beschränkte Verzicht auf Zinsvergütung während des Baues auch aufden jetzigen nachträglichen Zuschuß zum Anlage- capitale auszudehnen sei. Ein dritter streitiger Punkt endlich betrifft den Zinsenvorschuß, das heißt die Frage, ob dis Regie rung auch den zur Verzinsung des gesammten Anlage-, nicht blos des ursprünglichen Aktien-, sondern auch des jetzt noch nachträglich erforderlichen Anlagekapitals zu 4 Procent während der Bauzeit erforderlichen Bedarf unverzinslich vor zuschießen habe. Die Regierung erklärt die erste in Frage kommende Verpflichtung des Staats vom rechtlichen Gesichts punkte aus Seite 5 für nichts weniger als unzweifelhaft und Seite 6 für streng juristisch wohl nicht vorhanden; 'Seite? aber, im Widerspruchs hiermit, für „dem Sinne und Geiste der von ihr gegen den provisorischen Comite der sächsisch-bairischen Eisenbahn unter dem 24. April 1841 abgegebenen Erklärung am meisten entsprechend". Die Deputation aber, über diese vorsichtige Ausdrucksweise der Regierung hinausgehend, ob wohl sich auf diese — aber mit Unrecht — berufend, erklärt Seite 45 die Verneinung jener Verpflichtung des Staats für -em Sinne und Geists der obgedachten Erklärung geradezu entgegen; dennoch aber wieder auf derselben Seite einige Zeilen vorher jene Verpflichtung für nicht unzweifelhaft und einige Zeilen nachher aus der Erklärung vom 24. April 1841 ganz unzweifelhaft feststehend. Allein nach meiner Ansicht ist jene erste in Frage kommende Verpflichtung des Staats (eben so wie die zweite und dritte) nach den klaren Worten der Er klärung vom 24. April 1841 zweifellos zu verneinen. Sie wissen, meine Herren, die Grundlage aller Auslegung ist die grammatische. Geben die Worte einen vernünftigen Sinn, so muß man dabei stehen bleiben. Man muß annehmen, dass sie richtig und absichtlich gewählt sind. Wenn Jemand be hauptet, daß ein Ausdruck nicht absichtlich gewählt sei, so muß er es beweisen. Die Deputation giebt Seite 45 gewiffer- maaßen selber zu, daß §. 3 der Erklärung von 1841 (er steht Seite 86 des Deputationsgutachtens), d. h. in dem hier allein in Betracht kommenden Paragraphen, in welchem und durch welchen allein die hier fragliche Verpflichtung des Staats be gründet worden ist und begründet werden sollte, blos von dem Aktien kapitale die Pede ist, nicht von dem gesammten Anlage- capitale. Die Worte also in diesem Punkte sind unbedingt dafür, daß der Staat nicht rechtlich verpflichtet sei, auf die Dividende zu Gunsten der übrigen Theilnehmer auch wegen des jetzt nachträglich zu übernehmenden Capitalantheils zu ver zichten. Er ist aber den Worten nach auch nicht verbunden, wegen desselben auf die Zinsvergütung während des Baues zu verzichten. Dies geht aus §. 2 unter c. hervor, wo ebenfalls nur von dem Aktienkapitals und dem primitiven Antheils der Regierung an ihm bei dem Verzichte auf die Zinsen vergütung die Rede ist. Eben so wenig ist endlich der Staat zu Zinsenvorfchüsscn wegen des nachträglich erforder lichen Anlagekapitals verbunden, weil in Z. 2 nur von Aktien und Actionairen, nur von Einzahlungenüiid da von die Rede ist, daß dieVerzinsungsofort nach der Constr- tuirung der Gesellschaft beginne. Folglich kann von einer Ver zinsung von weit später nach der Constituirung der Gesell schaft einzuschießenden Capitalien eben so wenig die Rede sein, als von einemVerzichte des Staats auf Teilnahme seines nach träglichen Antheils am nachträglichen Anlagekapitals an derZins- vergütung. Hierzu — zu dieser ganz zweifellosen wörtlichen Auslegung der Erklärung vom 24. April 1841 kommt nun noch der such von der Regierung im Decrete S. 5 «»gezogene Um stand, daß die Verbindlichkeit derselben, mit der Dividende von ihrem Antheils am Aktien- (Anlage-) Capitale zurückzutrersn, nach dem Gesellschaftsstatut nur wegen einer bestimmten Summe von 1,500,000 Thlr. und nur zu Gunsten der Inhaber der gleich anfangs statutenmäßig creirten 45,000 Stück Aktien, nicht aber auch hinsichtlich eines Mehrern übernommen worden ist. Diese nähere Bestimmung im eigenen Gesellschaftsstatute gilt mehr, als jene Erklärung von 1841, weil jenes ein neueres Gesetz iß, als diese oder dieser Vertrag, ein Gesetz, welches sich die Acrim- versammlung selbst gegeben hat, sie unbedingt gegen sich gelten lassen muß, und der Staat zu feinen Gunsten für sich anziehen kann, weil es unter Mitwirkung der Regierung zu Stands ge-
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