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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Seiten der Behörden eingesehen hat, daß dergleichen Strafen zu hoch sind, so ist es weit besser, es werden derartige Gesetze abgeändert, als daß solche Entscheidungen von den höhern Behörden gegeben werden, die mit den im Gesetze enthaltenen nicht in Einklang zu bringen sind. Staatsminister v. Falkenstein: Zn Beziehung auf das, was so eben zur Sprache gekommen ist, erlaube ich mir etwas zu erwidern. Wenn erstens Seiten des geehrten Abgeordneten v. Thielau bemerkt wurde, daß nach seiner Meinung allerdings die Minister und besonders der Minister des Innern, so wie die, die im Ministerium des Innern arbeiteten, sich vorzugsweise an Ort und Stelle im Lande Kenntniß von den Bedürfnissen zu erwerben suchen müßten, um die nöthigen Folgerungen ziehen zu können, so ist das eine Ansicht, der auch ich beistimme, und ich nehme Gelegenheit hiervon zu der Bemerkung, daß vorzugs weise in diesem Sinne dasjenige geschehen ist, was sich im Bud- jet enthalten findet, die Anforderung nämlich einer vermehrten Arbeitskraft. Es ist nicht zu verkennen, daß man keineswegs dabei stehen bleiben darf, daß von den Ministerialräthen, oder von dem Minister selbst eben immer blos das, sozusagen, auf gearbeitet werden soll, was nun eben in der Registrande einge gangen ist; es soll allerdings das Ministerium seine Wirksam keit von einem höhern Standpunkte aus betrachten, es muß eine schaffende Kraft im Ministerium sein, wenn es gedeihlich wirken soll. Dazu aber hilft Arbeit allein nicht, sondern das Sehen und Bekanntwerden mit dem Leben. Das aber war unter den jetzigen Umstanden, wie sie von mir vorgefunden wurden, gerade zu unmöglich. Es war unmöglich, mit dem Aufwande aller Kräfte eines Einzelnen solche größere Angelegenheiten zu erwägen und nur selbst diejenigen Angelegenheiten vprzubereiten, die ein allgemeines Interesse haben konnten. Das wird Jeder wissen, der mit dem Geschäftsgänge bei uns bekannt ist. Wenn insbe sondere von dem Herrn Secretair bemerkt wurde, es wäre seiner seits nicht zu klagen über Verzögerung bei Administrativjustiz entscheidungen, allein es wäre ein zuweitläustigerWeg, den das Gesetz selbst vorschriebe in Beziehung auf die Berichterstattung, so muß ich freilich bemerken, daß, wenn ihm Fälle vorgekommen find, wo ein längerer Zwischenraum verstoß zwischen dem Be richte, den die Unterbehörde an die Kreisdirection erstattet, und dem Berichte an das Ministerium, dann allerdings an diesem lang samen Geschäftsgänge die Schuld vielleicht in der Registratur bei der einen oder andern Behörde gelegen hat. Denn an und für sich kann, so weit eine Angelegenheit überhaupt zur Entschei dung in der dritten Instanz gehört, die Sache ebenfalls binnen 24 Stunden erledigt werden, weil nach der jetzigen Einrichtung die Kreisdireetionen keinen besondernBerichtzu erstatten haben, sondern ganz einfach per siguaiursm die Sache zur Entscheidung in dritterJnstanz an das Ministerium abgeben. Man könnte sa gen, es ließe sich das abändern und zweckmäßiger einrichten, wenn wir die Verfügungen unmittelbar von dem Ministerium bekämen. Ich muß aber darauf aufmerksam machen, daß es zweckmäßiger ist, die zeitherige Einrichtung beizubehälten, weil es materiell und formell von Wichtigkeit ist, daßj die Kreisdi- rectionen von den Entscheidungen und dem Gange der Sache überhaupt möglichst genaue Kenntniß erlangen. -Wenn endlich von dem Herrn Secretair bemerkt wurde, er müßte sich dahin äußern, daß, während aus der einen Seite über das Verfügen von Strafen Seiten der Administrativjustizbehörde geklagt worden sei, er seinerseits mehr darüber klagen müsse, daß diese einmal dictirten Strafen zu häufig erlassen würden, nun so hat er selbst den Grund dafür angedeutet. Es giebt einige Straf gesetze, die in der Höhe der Strafen kaum den Verhältnissen ent sprechen, und eben deswegen sind ja die höhern Behörden da, um die Strafen den Verhältnissen anzupassen und darüber zu entscheiden, ob es zweckmäßig fein dürfte, eine Strafe zu ermäßi gen. Noch muß ich überdies bemerken, daß ein vollständiger, gänzlicher Erlaß einer wirklich verdienten Strafe in der Lhat nur in seltenen Fällen stattfindet. Insbesondere bei der Unter suchung wegen Spiels findet oft eine Ermäßigung statt, und man geht da häufig auf 5 und 10 Thlr. herab. Allein hier ist cs ge rade der Beruf des Ministeriums, die verschiedenen Verhältnisse gegen einander abzuwägen, während es die Verpflichtung der Unterbehörde ist, dem Gesetze entsprechend die Verfügung zu treffen. Abg. v. Schaffrath: Gestatten Sie mir, meine Herren, nur noch ein paar Worte; zuerst um meine Freude darüber aus zusprechen, daß ich einmal Wort für Wort dasjenige, was der Abgeordnete v. Lhielau so eben sprach, unterschreiben kann. Auch seine Ansicht über Administrativjustiz ist ganz die mei nige; nur etwas kann ich nicht zugeben, das nämlich, daß der einzige Grund der Verzögerung der Entscheidungen der ober sten Verwaltungsbehörden in der Ueberhäufung der Minister mit für ihren hohen Posten verhältnißmäßig unbedeutenden Arbeiten liege. Ein anderer Grund besteht nämlich auch darin, daß die Minister sich bisweilen zu viel zu thun machen, daß sie das System des Zuvielregierens gern befolgen, in Dinge, die sie gut den Gemeinden überlassen könnten, sich mischen, ob wohl dieser Vorwurf mehr den Kreisdirectionen gemacht wird und daher bei diesen, bei der folgenden Position zu besprechen sein wird. Die Administrativjustizsachen z. B. brauchen nicht von den Ministern speciell mit besorgt zu werden, sondern könnten ganz gut ohne sie von Räthen oder andern Behörden entschieden werden. Dadurch wird den Ministern eine Ar beitslast entnommen und Zeit gewonnen, die sie besser auf an dere Sachen wenden können. Denn da die Administrativ justizsachen eigentliche rechtlich zu entscheidende Sachen sind, und die Entscheidüngen in Rechtskraft übergehen, so ist gegm sie eine Beschwerde bei den Ständen nicht möglich, wenigstens meistens unwirksam, und daher die Verantwortlichkeit eines Ministers nicht nöthig. Was den Grundsatz: »ullmu vn- Msa «ms lege betrifft, so schien auch der Herr Minister die An wendbarkeit desselben auf das Polizeistrafrecht zu bestreiten. Darüber bin ich allerdings erstaunt. Dieser Grundsatz muß schon nach Artikel 1 des allgemeinen Thesis unsers CriminalgesetzbuchS auch im Polizeistrafrechte gelten. Sonst kann man wegen der unschuldigsten Handlungen bestraft wer-
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