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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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b) wenn die im Auslände ausgestellten nach den Ge setzen des Orts der Ausstellung von der Vindicatio» ausgeschlossen sind. Der zuletzt gedachte Umstand muß von demjenigen, welcher ihn behauptet, erwie sen werden." Die jenseitige Kammer hat diesen Paragraphen bis zu den Worten: „b e n a n n t sr n d" als tz. 3K. angenommen, nicht aber die darauf folgenden in dem Satze K. enthaltenen Worte: „wenn die im Auslande rc.— erwiesen werden", wodurch denn auch der bei dem ersten Ausnahmefall als Unterscheidungszeichen ge brauchte Buchstabe ». weggefallen ist. Die hohe Staatsregienmg hat sich damit einverstanden erklärt. Der Grund, warum die erste Kammer den Satz K., welcher letztere in der Vorlage der hohen Staatsregierung, namentlich in dem zweiten Satze des §.6 des Gesetzentwurfs, enthalten ist, nicht angenommen hat, ist in dem jenseitigen Deputationsbe richte zu suchen. Es ist daselbst gesagt: „Es sei kein Grund zu erkennen, warum ausländische Privatcreditpapiere, welche nach den Gesetzen des Auslands, wo sie ausgestellt worden, da selbst nicht vindicirt werden könnten, in Sachsen ebenfalls der Bindication nicht unterliegen sollten. Nur hinsichtlich der aus ländischen öffentlichen Creditpapiere rechtfertige ein wichti ger politischer Grund die in Sachsen zu treffende gesetzliche Be stimmung, daß diese Papiere in solchem ebenfalls nicht vindica- bel sein sollen." Damit kann aber die Deputation sich nicht einverstehen und muß vielmehr in Uebcreinstimmung mit der in dem Gesetzent würfe von der hohen Staatsregierung ausgesprochenen Ansicht die Beibehaltung des Satzes b. und die darin festgesetzte Aus nahme bevorwdrten. Die Sache ist sehr einfach. Fragt man sich, w arum wird in diesem Gesetz die bisher zulässige Bindication der auf den In haber lautenden Creditpapiere überhaupt beschränkt? so ist die Antwort ohne Zweifel diese: weil durch diese Beschränkung der mit jedem Tage in Sachsen sich mehrende Verkehr mit derglei chen Papieren für die sächsischen Unterthanen an Sicher heit gewinnen soll. Dieser Grund ist allerdings ein politischer wichtiger Grund. Die Politik hierunter dürfte nämlich in Be zug auf ausländische Creditpapiere nicht dabei stehen bleiben, daß die sächsischen Unterthanen nur gegen Verluste geschützt werden sollen, die ihnen aus dem Verkehr mit öffentlichen Creditpapieren des Auslandes (weil sie bei uns jetzt vindicabel sind) erwachsen, sondern auch gegen die Verluste, die ihnen aus dem Verkehre mit ausländischen Privatcreditpapieren da durch entstehen, daß letztere in Sachsen vindicirt werden können, während sie nach den Gesetzen des Orts der Ausstellung doch aus drücklich von der Bindication ausgeschlossen sind. Es kann für Sachsen in der That keinen Grund geben, welcher die von der. ersten Kammer gewonnene Ansicht rechtfertigt, daß der sächsische Unterthan nur gegen solche Verluste durch das Gesetz sichergestellt werden solle, die ihm im Verkehr mit ausländischen öffentlichen Creditpapie ren in Folge deren jetziger Vindicabilität bevorstehen, und daß er dagegen gegen die Verluste nicht sichergestellt werde, mithin solche erleiden solle, die ihm aus dem Ver kehr mit ausländischenPrivatcreditpapieren aus gleicher Ursache erwachsen. Die sächsische Politik erfordert vielmehr, dieJnländer gegen mögliche Verluste beimVerkehr mitbeid en Arten ausländischer Creditpapiere sicherzustellen, indem sie die Vindicabilität beider Papiere beschränkt. Je mehr bei uns der Grundsatz erweitert wird: „auslän dische Creditpapiere, die auf den Inhaber (»» porteur) lauten, können, wenn sie von deren Besitzer redlicher Weise erworben worden, von deren Eigenthümer nicht vindicirt werden", um so mehr gewinnt der Veikehr mit diesen Papieren in Sachsen und für die Sachsen an Sicherheit, indem derjenige, der sie redlicher Weise an sich gebracht hat, dann nicht mehr zu fürchten hat, daß er angehalten werden könne, diese Papiere dem frühem Eigen thümer derselben in Folge der Bindication unentgeltlich heraus zugeben, in Folge dessen er sein darauf verwendetes Geld ein büßen würde. Es liegt demnach in dem Satze K. nicht eine Begünstigung ausländischer Privatcreditpapiere, sondern eine Begün stigung derInländer,.eineSicherstellung derselben hinsichtlich der ausländisch en Privatcreditpapiere. Man nehme z. B. an, ein sächsischerUnterthan, hat red licher Weise für 5000 Thlr. dergleichen ausländische, auf den Inhaber gestellte Privatcreditpapiere, welche am Ausstel lungsorte für nicht vindicabel ausdrücklich erklärt sind, gekauft oder darauf dem V. 5000 Thlr. geliehen und vorgeschossen. Später meldet sich 6., der ausländische Eigenthümer jener Pa piere, dem sie abhanden gekommen, und verlangt deren unent geltliche Ausantwortung von mittelst der Vindikations klage. Wenn die Bestimmung im zweiten Satze des §. 4 unter b. wegfällt, so muß der Inländer ^.die Papiere an den 0. un entgeltlich herausgeben; wird aber der Satz K. im Gesetze aus genommen, so ist er dazu nicht gehalten und erleidet keinen Verlust. Nach solchem ist die frühere Ansicht der hohen SLaatsregie- rung, welche durch die Bestimmung im Satze K. einen solchen Berlust von dem Inländer abwenden will, gewiß die richtige. Hierüber wird auch durch Annahme des Satzes K. eine Un gleichheit des Rechts, die sonst zum Nachtheile des Inländers stattfinden würde, aufgehoben. Man nehme an, der Inländer ist rechtmäßiger Eigen thümer solcher Papiere, sie kommen ihm abhanden. L., der sich in deren Besitz gesetzt hat, verkauft sie an 6., einen Unterthan des Auslands, wo sie ausgestellt sind. Daselbstkönnen sienicht vindicirt werden. Hier kann nun der Sachse gegen den 6. im Auslande die unentgeltliche Herausgabe seiner Papiere und sein Eigenthum nicht geltend machen; während in dem vorigen Falle er gehalten ist, dcm Ausländer 6. die redlich erworbenen Papiere unentgeltlich auszuantworten. Ganz anders verhält es sich, wenn die fraglichen ausländi schen Privatcreditpapiere in dem Auslande, wo sie ausgestellt wor den, von der Bindication nicht ausgeschlossen sind und auch von den Sachsen vindicirt werden können. Hier tritt gleiches Recht unter den sächsischen und ausländischen Unterthanen ein.' Die Deputation kann daher im Interesse des Inlands den Satz b. nicht aufgeben, im Gegentheil erscheint ihr derselbe so nützlich und nothwendig, daß sie ihrer geehrten Kammer anra- thenmuß, , „bei ihrem früher» Beschlüsse zu beharren und den Satz d. in dem 4 beizubehalten."
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