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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Diese Vorschrift verstößt gegen die bei allen gerichtlichen Besichtigungen in Parteisachen geilende Proceßregei, daß beide Parteien zur Besichtigung hinzuzuziehen sind, und dürfte schon um deswillen, und um die Gleichheit vor d.m Gesetze herzu stellen, ebenfalls einer Abänderung bedürfen. Soll ferner ä. die §. 15 des ostgedachten Patents ausgesprochene Absicht, eine summarische Verhandlung und Entscheidung der betreffenden Sachen, vollkommen erreicht werden, so ist es auch nöthig, daß eine Abkürzung desWürderungsverfahrens erfolge unddiegesetz- liche Vorschrift über die bei einem solchen Verfahren concurriren- den Behörden abgeändert wird. Nach der Vorschrift des Generale vom 19. Januar 1818 concurriren bei Würderung größerer Wildschäden der Bezirks amtshauptmann, das Justizamt mit den Amtölandgerichtsper sonen, der Forstmeister oder Oberförster und die Revierforst bedienten, und es läßt sich nicht verkennen, daß das Zusammen ziehen dieser Behörden bedeutende Kosten verursacht, das Ver fahren erschwert, ja sogar in vielen Fällen es unmöglich macht, innerhalb der gesetzlichen Frist die Würderung vvrzunehmen, und auch noch den Nachtheil hat, daß die aus der geschehenen Würderung des beabsichtigten und vorgefundenen Wildschadens hervorgehenden Summen, die in den Gerichtsprotocollen ent halten sind, nicht unverweilt beigetrieben werden können, eben weil die Entscheidung der Sache von mehrern Behörden ab hängt. Endlich dürfte e. Wes einfacher» Verfahrens auch noch den Vor- der bei Untersuchung und Würderung der WildschMnentsteheriden Kosten zur Folge haben, über deren hohen Betrag sehr oft Klage geführt wird. Die Deputation rathet daher der Kammer an: im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung um Erlassung gesetzlicher Bestimmun gen, nach welchen bei Untersuchung und Würderung der Wildschäden ein einfacheres, bestimmteres, mehr Garan tie leistendes und minder kostspieliges Verfahren einge führt wird, anzutragen. Sie bemerkt hierbei zu fernerer Unterstützung ihrerAnträge, daß eine Abänderung des Verfahrens bei Abschätzung und Wür- dcrung der Wildschäden und die nachstehend unter 5 gewünschte gesetzliche Bestimmung auch sür den Fall, daß die unter 1 bean tragte Ablösung der Jagd auf einseitigen Antrag gesetzlich nash- gelassen werden sollte, unerläßlich sein werde, da die Jagd nie gänzlich aufhören, immer Jagdreviere bleiben und sonach auch Klagen über Wildschäden nie ganz aufhören werden. Wenn die Petenten endlich 5. „die Erlassung eines Gesetzes, in welchem der Grund satz ausgesprochen wird, daß aller und jeder Schaden, der durch jagdbare Thicre verursacht wird, mag er an Wäldern, Feldern, Wiesen oder Gärten verursacht worden sein, einen Anspruch auf Entschädigung ge währe" gewünscht haben, so hat die Majorität der Deputation sich für Gewährung dieser Bitten zu verwenden, für ihreunerlaßliche Pflicht gehalten, indem sie einen unerträglichen Widerspruch darin findet, daß man den Grund und Boden besteuert, dieLand- wirthschaft selbst als eine der hauptsächlichsten Stützen des Staatshaushalts ohne Widerspruch gelten läßt, sich Mühe giebt, die sie drückenden Frohnen, Zinsen und Naturalgefälle aller Art auf Ablösung zu beseitigen und dennoch ruhig geschehen läßt, daß die von dem Landmanne auf die Cultur des Bodens und der landwirthschaftlichen Erzeugnisse verwendeten Kosten, Mühe und Arbeit, blos um der Jagdlust einiger Berechtigten nicht in denWeg zu treten, zu nichte gemacht, daß das, was er mitseinem säuern Schweiße für sich und das allgemeine Beste gearbeitet und hervorgebracht, vom Wilde verzehrt, unbestraft zerstört wird. Sie muß sich dafür, daß aller erkennbare, vom Wilde aller Art verursachte Schaden vergütet wird, um so mehr aussprechen, als es oft genug vorkommt, daß dem Landmanne durch Aus übung der Jagd Schäden verursacht werden, die sich äußerlich nicht erkennen und daher einen Anspruch aufEntschädigung nicht zulasten. Sie macht hierbei nur darauf aufmerksam, daß Saaten durch das Weiden und Zertreten des Wildes im Keime oft so zerstört werden, daß ihr Wachsrhum behindert wird. In einem solchen Falle wird sich ein äußerer Schaden selten erkennen lassen, was auch dann der Fall sein wird, wenn dem Jagdleidenden dadurch, daß die Jagd an solchen Tagen, an welchen der Erdboden vom Regen durchnäßt und erweicht ist, ausgcübt wird, und die Fluren von dem Jagdberechtig ten und seinem Gefolge durchzogen werden, Schaden verur sacht wird. Sie rathet daher ihrer Kammer an: im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staats regierung auf eine nachträgliche gesetzliche Bestimmung anzutragen, daß aller und jeder Schaden, welcher durch jagdbare Lhiere aller Art an Feldern, Wiesen, Gärten und Hölzern verursacht wird, sich zu einem Ansprüche auf Vergütung eigne. Die Minorität der Deputation hat sich diesem Anträge allenthalben anzuschließen um so weniger vermocht, als dann der Jagdberechtigte auch den Schaden ersetzen müßte, der nicht durch Stand-, sondern durch Wechselwild verursacht würde, kann aber doch nicht billigen, daß, wenn der vom Wilde an den Feldern verursachte Schaden zum Ersätze ausgesetzt wird, der an den Waldungen, namentlich von den Rehen verursachte Schaden, keinen Anspruch auf Ersatz gewähren soll. Die Rehe halten sich nicht in den Stammhölzern, sonder», weil sie einen Theil ihrer Nahrung von den Feldern entnehmen müssen, vorzugsweise in den diesen nahe gelegenen oder in den- elben zerstreut liegenden Vorhölzern auf, und richten hier, nach dem Zugeständnisse aller Fvrstverständigen, da sie eine Ziegen gattung sind, namentlich zUr Zeit des Winters an den jungen Holzculturen, an den Laub- und Lerchenhölzern, durch Verbei- zung der Wipfel und das Beschlagen der jungen Stämmchen oft bei weitem mehr Schaden an, als an den mit Schnee bedeck ten Feldern. Eine Ermittelung eines solchen Schadens wird in vielM Fällen schwierig, nicht aber immer unmöglich sein. die EM» theil em«
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