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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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ren Besitzungen dadurch eher verhindert, als befördert werden würde. Ich erkläre mich ferner gegen die Ablösung des Jagd- Lefugnisses aus dem Gesichtspunkte der Unausführbarkeit. Ich brauche hier mich blos auf das zu beziehen, was rin Abge ordneter, der selbst Ablösungscommiffar, und daher Ablösungs verständiger ist, darüber bereits gesagt hat. Rechne ich wegen der von ihm kundgegebenen Neigung für die Ablösung der Jagd noch Einiges zu den von ihm geschilderten großen Hinder nissen hinzu, so kommt denn wohl so viel heraus, daß dieselben als fast unübersteiglich erscheinen. Endlich bin ich darum ge gen die Ablösung der Jagd, weil sisihrenZwecknichter- reicht. Bereits gestern hat der Abgeordnete v. d. Planitz durch das angezogene Beispiel von Frankreich auf das schla gendste bewiesen, daß, wenn man auch gegen dis Jagd noch so sehr verfährt, wenn man sie gleichsam wegrasirt, sie. doch im mer wieder von neuem auftaucht. Und das, meine Herren, ist auch nicht schwer zu erklären. Die Neigung zur Jagd ist eine in der menschlichen Natur tief wurzelnde, und so lange die Welt steht, hat es Menschen gegeben, die an der Jagd Vergnü gen gefunden, giebt es welche und wird es welche geben. Diese aber werden die Jagd, wenn sie auf der einen Seite unterdrückt und abgeschafft ist, auf der andern wieder emporbringen. Und jene sich Bahn brechende Neigung der menschlichen Natur wer den weder diejenigen Herren, die sich so sehr gegen die Jagd erklären, abändern, noch werden wir Alle zusammen, wenn wir es wollten, sie abzuändern vermögen. Wenn also mit der Abschaffung des gegenwärtigen Jagdbefugnisses am Ende nichts weiter geschieht, als daß die Personen sich ändern, die Sache aber bleibt, dann sehe ich fürwahr nicht ein, wie es sich der Mühe lohnen soll, sich den großen Schwierigkeiten der vorge schlagenen Jagdablösung zu unterziehen. So viel von den Gründen, aus welchen ich mich gegen die Ablösung der Jagd erkläre. Ich kann aber auch dem zweiten Vorschläge der Majorität der Deputation, daß nämlich die Vergütung alles und jeden durch das Wild verursachten Schadens dem Jagdberechtigten zur Last fallen soll, keineswegs beistimmen. Denn auch die ser Vorschlag beruht nicht auf dem Rechtsboden. Ein Recht, wenn es innerhalb seiner natürlichen Grenzen ausgeübt wird, kann niemals zu einem Entschädigungsansprüche für einen Dritten führen. NUr die Ueberschreitung der Grenzen des mir zustehenden Rechts kann den Dritten zur Entschädigung berechtigen, und zwar blos so weit, als ich die Grenzen meines Rechts überschritten habe. Allerdings ist die Grenze zwischen Gebrauch und Mißbrauch bei der Jagd schwer zu finden. Un sere Gesetzgebung hat sich daher auch nicht mit ihrer Feststellung beschäftigt, sondern sie hat sich darauf beschränkt, CategorieN aufzustellen, in welchen die Entschädigung erfolgen soll. Es ist, wie der Herr Staatsminister gestern sehr richtig bezeichnete, durch die Aufstellung dieser Categorien gleichsam einCompro- miß zwischen Jagdberechtigung und Jagdleidung getroffen worden. Die Feststellung solcher Categorien für die Entschädi gung ist aber an sich etwas Willkürliches. Es kann zu denselben etwas hinzugesetzt, oder von denselben etwas weggenommen wer den, ohne dem Entschädigungsprincipe zu schaden. Hier bin ich nun allerdings für eine Ausdehnung der Entschädigung über die gegenwärtige Bestimmung des Gesetzes hinaus, und zwar zum Besten einer wichtigen Branche der Landesculkur: des Waldbaues. Es ist nicht zu verkennen, daß der kleinere Grund stücksbesitzer in seinem Waldbaus mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dem kleinern Grundstücksbesitzer wird es sehr schwer werden, eine Cultur, besonders an schwierigen Stellen, aufzubnngen, da es ihm an einem Personale zur Forstpflege fehlt; er wird sie, nachdem er sie mühsam aufgebracht hat, nicht so gegen Frevel schützen können, wie der größere Besitzer, da es ihm an einem Personale zum Forstschutze gebricht. Soll er also noch dazu seine Cultur vom Wilde verwüstet sehen, ohne Ent schädigung zu erhalten, so muß ihn das völlig entmuthigen und ihn vomWaldbaue abschrecken,den doch auch in den Händen des kleinern Grundbesitzers emporzubringen so sehr im allgemeinen Interesse liegt. Zwar erscheint es unangenehm, wenn gesetzliche Bestimmungen, die erst vor kurzem getroffen sind — so wie die gegenwärtige wegen Vergütung der Wildschäden — wiederum abgeändert werden sollen; allein mir wenigstens steht die Beför derung der Waldcultur zu hoch, als daß ich nicht wünschen sollte, ihr so weit Vorschub zu leisten, daß die in Culturen vorkommen den -Wildschäden vergütet werden. Und in so fern nicht noch ein Antrag auftaucht, der diesen meinen Wunsch mehr befriedigt, werde ich dem auf Vergütung der Rchschäden in den Holzungen gerichteten Minoritätsgutachten beistimmen. Uebrigens habe ich, das 'gegenwärtige Verhältniß zwischen Jogdberechtigten und Jagdleidenden im Allgemeinen anlangend, dieselbe Ansicht, wie der Abgeordnete a. d.Winckel, nämlich,daß in Sachsen dem Mißbrauche nicht so Khor und Lhüre geöffnet ist, daß nicht am Ende Jeder, welcher sein Recht offenbar überschrei tet, in die gehörigen Schranken zurückgewiesen werden könnte. Der Staat hat in solchem Falle auch ohne besonderes Gesetz das Recht und die Verpflichtung, zur Abhülfe wirklich begründeter Klagen einzuschreiten. Und stumm sind ja diese Klagen bei uns nicht. Man spricht so viel von der Macht der öffentlichen Mei nung und ich selbst bin von derselben vollkommen überzeugt. Wo also über jeden Mißbrauch so offen und ohne Zurückhaltung ge sprochen werden kann, wie bei uns—und nichtwahr, meineHer- ren, überden vorliegenden Gegenstand wird ohne Zurückhal tung gesprochen, das geben Sie zu — da sollte ich meinen, müßte, so weit wirklich Mißbrauch vorhanden, das öffentlich aus gesprochene Urtheil über denselben einigen Einfluß auf dessen Abstellung haben. Ich hege übrigens auch von den Berechtigten selbst, die sich von einer Ueberschreitung der billigen Grenzen ihres Befugniffes etwa nicht ganz rein wüßten, die Erwartung, daß sie so viel Rücksicht auf ihre ärmern Mitbürger nehmen wer den, um in die Grenzen der Billigkeit zurückzugehen; und neh men sie diese Rücksicht nicht, so haben sie vielleicht eine Rücksicht für ihre Mitberechtigten, die sich bei Ausübung ihrer Jagdrechte gern in angemessenen Schranken halten und nun die Vorwürfe, welche jene Ueberschreitung Hervorrufen, in zehnfacher Vermeh-
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