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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Schonung ausüben. DemSeite 31 des Deputationsberichts befindlichen Anträge auf: „Erlassung gesetzlicher Bestimmungen, nach welchen, bei Untersuchung und Würderung der Wildschaden, ein einfacheres, bestimmteres, mehr Garantie leistendes und min der kostspieliges Verfahren eingeführt werde," würde ich geneigt sein beizustimmen; aber ich gestehe, daß ich an den Worten: „mehr Garantie leistendes" Anstoß nehme, da ich nicht glauben kann, daß die bisher mit diesen Geschäften beauftragten Behörden es an Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit hätten feh len lassen. Aus der Gegend, wo ich wohne, sind mir weder offi- eiell noch privatim Klagen über die Ausübung des Jagdbefug- nisses zugekommen, und ich glaube, daß die in meiner Gegend Wohnenden mir das Zeugniß geben werden, daß auf meinem Reviere die Jagd mit Maaß und Schonung ausgeübt und der Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen dadurch nicht gestört wird. Um so weniger kann ich mich veranlaßt finden, den An trägen auf Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Jagdrecht beizutreten. Abg. Jani: Es mag Uebelstände im Lande geben; wer möchte dies leugnen, nachdem sie von dem Herrn Abgeordneten Müller mit so eindringlichen Worten geschildert worden sind, daß ich ihm hierin gar nicht zu folgen vermag; aber wohl ist zu bezweifeln, daß sie so umfangreich und so bedeutend für das Land sind, als angegeben wird, da sich trotz des Wildstandes seit einer langen Reihe von Jahren der Culturzustand Sachsens immer mehr gehoben hat. Wo überall diese Uebelstände bestehen, weiß ich freilich nicht, denn ich habe mich nicht überall im Lande um sehen können; so viel ist aber gewiß, daß sie in vielen Gegenden des Landes nicht vorhanden sind. Nun scheint es mir aber doch sehr gewagt, auf einen Uebelstand, wenn er sich nur auf gewisse Gegenden beschränkt, den Beweis zu bauen, daß nunmehr die Ab lösung der Jagd auch überall nothwendig sei; denn es werden doch auch Leute mit getroffen, die niemals etwas von einem Wild stande gelitten haben und wahrscheinlich auch niemals etwas zu leiden haben werden. Glauben Sie nur, meine Herren, es giebt Jagdinhaber, welche ein Herz für ihre ärmer» Mitbürger haben und sich nicht möchten nachsagen lassen, daß sie auf deren Un kosten ihr Vergnügen suchten. Wenn es aber schon jetzt, wo die Jagd von einem Einzigen ausgeübt wird, solche Uebelstände giebt, so werden sich diese noch vervielfältigen unb noch weit größer werden, wenn die Jagdberechtigung in die Hände Vieler übergeht; es werden eine Menge Streitigkeiten über das erlegte Wild erwachsen, es werden Wilddiebe entstehen, es wird dann noch weit mehr Sabbathschande, wie das Uebel genannt wurde, stattsinden, als jetzt; es werden dann die benachbarten Grund stücksbesitzer nicht mehr den Schaden ersetzt erhalten, den ihnen das Wild thut; sie werden Lag und Nacht dagegen auf der Lauer liegen müssen. Denn zwar wird es jedenfalls Gegenstand der Landespvlizei sein, da, wo ein übermäßiger Wildstand sich befin det, denselben zu beschränken; aber wenn, wie ich schon gestern erwähnte, Jemand auf einem Stück Wald von 1000 Acker 50 Stück Rehe hält, so wird dies keineswegs ein übermäßiger Rehstand sein, und dennoch werden sie, wenn sie an einer Stelle herausbrechen, in einer Nacht die Hoffnung eines armen Mannes auf ein ganzes Jahr vernichten können. Allerdings ist es wün- schenswerth, daß die Ermittelung der Wildschäden auf die mög lichst kurze und mindest kostspielige Weise erfolge. Ich sehe aber fast.keinen andern und zweckmäßigem Weg der Ausmittelung, als den, welchen wir jetzt haben; höchstens mögen die Patrimo- nialrichier wegen ihrer Abhängigkeit von ihrem Gerichtsherrn davon entfernt bleiben. Es ist die Rede davon gewesen, daß es überhaupt gar keine Regalien geben sollte. Ich setze dabei vor aus, daß der Redner dabei nicht von den reg^likus Msjanbiis ge sprochen hat, wohin z. B. auch die Jurisdiction gehört. Aber auch andere Regalien sind besser aufgehoben in den Händen des Staats, als in den Händen von Privaten, z. B. das Bergregal, das Floßregal- Ein Jeder wird sich gewiß gekränkt fühlen, wollte ein Anderer, ohne dazu vom Staate berechtigt zu sein, auf seinem Grund und Boden nach Metallen einschlagen, oder das Holz durch seine Grundstücke flößen. Das Einzige, worin ich mich, wenn es sich mit dem Principe, welches dem Ersätze des Wild schadens überhaupt zu Grunde liegt, vereinigen ließe, mit der Minorität der Deputation vereinigen könnte, wäre in dem An träge, daß die Rehschäden auch in den Wäldern ersetzt würden; ich habe dies schon am vorigen Landtage als Referent von dem Rednerstuhle aus vcrtheidigt und bekenne mich heute noch dazu. Daher kann ich auch nicht sagen, daßich, wie ein anderer geehrter Redner, in Gefahr gewesen wäre, über diesen Antrag die Schwindsucht zu bekommen; eher hätte mir dies bei demjenigen passiren können, was er darüber gesagt hat; jedenfalls würde, wenn i h n dies Unglück betroffen hätte, die Bremer Zeitung mit schwarzen Rändern erschienen sein. Äönigl. Commissar v. Langen«: In Beziehung auf das, was vorhin rücksichtlich des Gouvernementspatents von 1814 in Verbindung mit dem Gesetze von 1840 vorgebracht worden ist, wollte ich mir folgende Bemerkung erlauben. Es ist gesagt worden, daß das Generalgouvernementspatent weit mehr gege ben habe, als das Gesetz von 1840, und man daher einen Rück schritt gethan habe. So, oder in ähnlicher Weise hat man sich ausgedrückt. Ich muß zunächst bemerken, daß das General gouvernementspatent sehr bald nach seinem Erscheinen zu bedeu tenden Zweifeln Anlaß gab; namentlich war dieses der Fall in Bezug auf die Ausdrücke: Wildund Wildschaden. Bald nach seinem Erscheinen faßte man die Ansicht, daß nur solche Schäden gemeint wären, welche das Wild da anrichte, wohin es seiner Natur nach nicht gehöre. Dann bcducirte man, daß die Hasen wenigstens unter dem Ausdrucke: Wild nicht begriffen seien. Hinsichtlich der Rehe war es zweifelhaft, und die Ge richte sprachen in den Urtheilen allerdings jenen Zweifel aus. So viel stellte sich heraus, daß das Generalgouvernementspatent, wie wohlthätig es auch gewirkt haben mag, doch vielen Zweifeln unterworfen war. Wenn nun das Gesetz von 1840 auch hier über etwas Bestimmtes aussprach, wenn es gewisse Categorien schied und den Gegensatz hinzusügte, daß weiter kein Schaden
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