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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Lhiergattung ausgehen, welche es wolle, ohne Rücksicht auf den beschädigten Gegenstand, schadlos gehalten werde. Wie ich meine Abstimmung einrichten werde, ist mir selbst noch nicht klar; ich werde sehen, was noch in der Sache folgt. Für den vierten Antrag werde ich mich unbedingt erklären. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Obwohl ich mich in der selben Lage, wie der geehrte Herr Vicepräsident, zu befinden, nämlich zu denjenigen zu gehören glaube, welche die Sache un befangen beurtheilen können, indem ich weder den Berechtigten, noch den Verpflichteten angehöre, so bin ich doch, was die Sache selbst anlangt, entgegengesetzter Ansicht. Ich werde mich für die Anträge der Majorität erklären, und bemerke nur beiläufig, daß es wünschenswerth gewesen wäre, wenn dieselbe die Seite 24 aufgestellten Einwendungen der Minorität widerlegt hätte, was nunmehr von dem Abgeordneten Joseph geschehen ist. Wirst man einen Blick auf unsere Gesetzgebung über die Jagd, so wird man allerdings dem Abgeordneten Scholze beistimmen müssen, daß hierin Sachsen sehr vielenLändern nachstehe, daß in Sachsen nur zur Zeit des fremden Gouvernements die vortheilhastesten Grundsätze für den kleinen Grundbesitz durch das mehrerwähnte Patent ausgesprochen worden sind. Haben diese, wie von Sei- teNtdes Königlichen Herrn Commissars bemerkt wurde, zuZwei- feln Veranlassung gegeben, so kann ich nicht unerwähnt lassen, daßvon jeher sich in Sachsen bei den höher» Stellen eine gewisse Vorliebe für die Jagd aus sehr natürlichen Gründen gezeigt hat, und daß man daher sehr leicht gegen die dort ausgesprochenen Sätze Zweifel erregen könnte. Es ist eingewendet worden, wenn die Anträge der Majorität durchgingen, würde die Jagd für den Berechtigten gänzlich aufhören. Das ist nicht der Fall. Es wird dem Berechtigten immer freistehen, auf eigenem Grund und Boden beliebig zu jagen. .Hegt er zu großen Wildstand, so wer den die Gemeinden schon sorgen, wenn das -Wild auf ihre Fluren übertritt, daß ^dieser Wildstand nicht mehr ein so hoher bleibt. Mich bestimmt, für die Majorität der Deputation zu stimmen, das. rechtliche Berhältniß, welches der Jagd zu Grunde liegt. Es wurde von dem Königlichen Herrn Commiffar in Zweifel gezo gen, daß hier wirklich eine Servitut vorhanden sei, indem er an- sührte, daß das Jagdbefugniß nicht nothwendig mit dem Grund besitze verbunden sei. In so fern ist es einrichtigcsCriterium, daß das Befugniß deshalb nicht gerade Servitut genannt werden kann. Man muß jedoch dagegen erinnern, daß es desto schlimmer ist, wenn dasJagdbefugniß mchtmitdemGrundbesttzeverbunden ist. Desto mehr ist der Staat aufgefordert, hier gewisse Schran ken zu ziehen; denn das läßt sich denken, daß der Jagdberechtigte, welcherin dem Bezirke ein Grundstück nicht besitzt, denWildstand möglichst hegen werde. Es wurde von derselben Seite bemerkt, daß die Ablösung nicht eine solche genannt werden könne, sondern nur eine Uebertragung des rechtlichen Befugnisses auf eine an dere Person sei. Dies muß ich jedoch in Abrede stellen. Habe ich in Obigem soweit zugeben müssen, daß man nach dem gewöhn lichen Sprachgebrauche das Jagdbefugniß nicht eigentlich eine Servitut aus den von dem Herrn Königlichen Commissar ange führten Grunde benennen könne, so muß man doch dabei stehen bleiben, daß es seiner ganzen Beschaffenheit nach eine Realser vitut sei. Diese Realservitut enthält so lästige und drückende Beschwerungen, wie keine andere Servitut, z, B. die Wegeser vitut, jus vise, Huthungsgerechtigkeit, jus psscencki, und Beides in so ausgedehnter Maaße, wie diese Servituten an sich sonst nicht vorkommen; denn derJäger ist nicht verpflichtet, auf einem bestimmten Pfade über das Grundstück zu gehen, sondern er kann über alle Theile desselben gehen. Eben so verhält es sich mit dem Huthungsbefugniß, das Vieh behüth et zu jeder Zeit das ganze Feld. Also findet nicht nur die größte Aehnlichkcit mit einet Servitut statt, sondern dieses Rechtsverhältniß ist wirklich für den Verpflichteten als Servitut zu betrachten. Wenn nun diese Servitut abgelöst wird, sogehtdas Befugniß nichtauf denAndern über, sondern es tritt die natürliche Freiheit des Grundstücks ein, wie bei Ablösung einer jeden andern Servitut der Fall ist. Daß der Grundstücksbesitzer für sich oder auch im Verein mit Andern alsdann das Recht haben muß, das Wild auf seinem Felde zu er legen, versteht sich von selbst. Jchmußauch darauf Hinweisen, daß im Mittelalter im Allgemeinen, wiewohl unter gewissen Ausnah men,dieJagd freigegeben war, daß sie erst im sechszehntenJahrhun- dertinSachsenzu einemRegalsich ausgebildet hat, und geht man aufdieEntstehungsweifedesJagdbefugniffesinBezugaufdiePri» vaten zurück,so findet man alsErwerbungsarten theils Belehnung, theils Verjährung, zum Theil Gesetze selbst. Es ist in Sachsen anerkannt worden, daß die Grundherrschaften das Jagdbefugniß über die Rusticalien ausüben. Ist es richtig, daß in Sachsen das Jagdbefugniß hauptsächlich durch Gesetz begründet sei, so ist es umfo weniger bedenklich, dasselbe wieder durch Gesetz aufzuhe ben, zumal vorausgesetzt wird, daß die Berechtigten volle Ent schädigung erlangen sollen. Es wurde ferner von den Schwie rigkeiten der Ablösung gesprochen. Es ist wohl zuzugeben, daß derartige Schwierigkeiten eintreten können; aber ich sollte glau ben, daß die Größe des jagdleidenden Areals einerseits und der Ertrag derJagd nach einerDurchschnittsberechnung von gewissen Jahren, von 10—20 Jahren, andererseits auch hier einen Maaß- stab abgeben können. Wurde dann auf die Gefährlichkeiten in polizeilicher Rücksicht hingewiescn, daß man doch nicht jedem Grundstücksbesitzer gestatten könne, mitderFlinte herauszugehen, so muß ich entgegnen, daß man unter Grundstücksbesitzern doch nicht sofortWilddiebe und Räuber vermuthen dürfe. Natürlicher ist es, anzunehmen, daß Jeder berechtigt ist, mit der Waffe zu gehen, und daß nur in einerZeit, wo die Sicherheit der Personen gefährdetwar, die polizeilichen hierauf Bezug habenden Verbote erlassen worden sind. Wenn diese noch jetzt in so ausgedehntem Maaße fortbestehen, so beweist das nichts für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung selbst. Uebrigens ist nicht ver langt worden, daß jeder Grundstücksbesitzer — obschon es das Natürlichste wäre, daß er die Jagd auf seinem Grundstücke aus übte — sondern daß die Grundstücksbesitzer imVereine, die dann einen Flurschützen anzustellen hatten, die Jagd ausüben sollen. Es ist auf das Jagdvergnügen hingewiesen worden. Das Nö- thige ist bereits darauf entgegnet. Es ist gewiß vorauszusetzm, daß Niemandem in der Ständeversammlung in den Sinn gr-
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