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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Antrüg mit der Verfassungsurkunde selbst vereinbar sei oder nicht. Abg. v. LH i elaur Wenn der geehrte Abgeordnete Metzler aussprach, erwolle voraussetzen, daß mein Antrag aus lautern An sichten herrühre, so glaube ich, daß er es voraussetzen muß und nicht blos wollen kann. Es hat jeder Abgeordnete vorauszu setzen, daß ein anderer Abgeordneter aus lautern Beweggründen spricht. Wenn der Abgeordnete Boß bemerkte, daß mein An trag auf Abschneidung des von ihm erbetenen Wortes gerichtet, so,muß ich bemerken, daß ich schon früher um das Wort gebeten habe, ehe noch derAbgeordneteVoß sprach, und dann muß ich die Frage stellen, wenn denn ein solcher Antrag gestellt werden sollte, ohne daß Jemand diesen Antrag auf sich beziehen könnte, da jeden Lag Bevorwortungen stattfinden. Ich habe erklärt, daß ich bei dem Anträge auf eine Persönlichkeit nicht Rücksicht genommen habe, also hat der Abgeordnete genügenden Grund, anzunehmen, daß dem so sei. Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß der Herr Präsident selbst versucht hat, durch einzelne Andeu tungen diese Bevorwortungen möglichst zu beseitigen; aber es steht nicht in seiner Macht, sie zu beseitigen; denn es steht ihm nicht frei, zu sagen, wie lange eine Bevorwortung dauern soll, und sie kann eine Viertelstunde, aber auch eine halbe Stunde dauern. Wenn ein geehrter Redner meinem Anträge entgegen gehalten .hat, es könnte nicht sogleich Beschluß darüber gefaßt werden, somuß ich bemerken, daß auf seinen Antrag hier über die Trennung der Verwaltungsjustiz von der reinen Justiz sogleich Beschluß gefaßt worden ist, also em viel wichtigerer Beschluß, als der hier vorliegende. Was die Frage betrifft, ob die Versas- sungsurkunde in Frage komme, so muß ich das vollständig leug nen. Zuvörderst muß ich bemerken, daß die Verfassungsurkunde von ganz etwas Anderm ausgegangen ist, als hier in Frage ist. Es ist gewöhnlicher Gebrauch in andern Kammern, daß man die Petitionen vorträgt und die Kammer fragt, ob man sie an die Deputation verweisen wolle, oder nicht. Es geschieht dies nicht, und zwar in Folge §. 118 der Landtagsordnung; in diesem ist aber lediglich von Beschwerden die Rede, und nicht von Petitio nen, daher finden Sie in der.ganzen Landtagsordnung von Peti tionen nicht eine Sylbe. Es handelt §. 118 nur von Beschwer den. Diese werden sofort an die Deputation abgegeben, wäh rend für Petitionen gar keine Bestimmung vorhanden ist. Nun scheint mir allerdings, daß die Bevorwortung sowohl schriftlich, als mündlich sein kann, wie sie geschehen mag, und eben so kann sie in dem Augenblicke geschehen, wo die Petition übergeben wird, als in dem Augenblicke, wo sie von der Deputation durch einen Bericht an die Kammer gelangt. Ich muß die HerrenAbgeord- neten fragen, ob sie glauben können, daß die Bevorwortung ir gend einen Nutzen haben könne. Denken Sie sich die vielenPe- titionen, die vor siebenMonaten eingegangen sind. Ich will aber nur drei Monate zurückrechnen und frage: ob die Abgeordneten die Reden imKopfebehalten haben, die von dem einen und andern Ab geordneten zur Bevorwortung gehalten worden sind ? Ich glaube, nein. Also dieseGründewerden wir noch einmal hören, wenn eine solchePetitionmittelstBerichts aus derDeputation andieKammer gelangt, und dann wird es möglich sein, die Bevörwortung kräf tiger eintreten zu lass en, als jetzt. Ich werde nie dazu beitragen, den Unterthanen das Recht abzuschneiden, hier ihre Beschwerden bevorwortetzu sehen, aber nicht aufKosten derDauer desLandtags. Daß Letzteres der Fall ist, darüber sind die meisten Abgeordneten mit mir einverstanden. Ich kann auch nicht glauben, daß diese Bevorwortung das einzige Band fei, was uns mit den Wählern verbinde, und daß es die einzige Antwort sei, die ihnen zukomme. Im Gegentheile, ich glaube, daß die Bevorwortung gar keine Antwort ist; denn es wird den Beschwerdeführern von der Kam mer dadurch keine Antwort gegeben, sondern diese erhalten sie erst, wenn die Berichte aus der vierten Deputation kommen, die Kammer darauf Beschluß gefaßt hat, und ich werde erwarten, ob wir bald Berichte aus der vierten Deputation erhalten werden. Dann ist es an der Zeit, über dieselben zu sprechen, Ich kann mich also mit einer Modifikation meines Antrags nicht einver stehen, und ich glaube, daß die geehrte Kammerbeschließen könne, es solle keine Bevorwortung eintreten. Will sie nicht, so hat die Sache ihren Gang; meine Absicht ist aber keine andere, als die Verlängerung des Landtags zu verhindern. Abg. Georgs (ausMylau): So hoch mir das verfassungs mäßige Recht des Einzelnen in der Kammer steht, so steht mir das Recht der Gesammtheit der Kammer nicht minder hoch, und wenn der Einzelne nach der Verfassungsurkunde jedenfalls das Recht der Bevorwortung hat, so möchte ich der Kammer in ihrer Gesammtheit doch das Recht nicht nehmen lassen, zu bestimmen, in welcher Weise, in welcher Ausdehnung und in welcher Zeit da von Gebrauch gemacht werden soll. Ich glaube, es würde außer dem das Recht der Gesammtheit der Kammer zu sehr beschränkt. Das Recht der Bevorwortung soll übrigens nicht abgeschnitten, sondern nur auf die Zeit verwiesen werden, wo praktische Resul tate sich daran knüpfen können. Also kann am allerwenigsten von einer Beschränkung der Redefreiheit gesprochen werden, sondern es ist nur zu wünschen, daß diese Redefreiheit zu prakti schen Resultaten für das Land benutzt werde. Die jetzt aufgelöste badische Kammer hatte einen ähnlichen Beschluß gefaßt, und die ser Kammer wird man doch gewiß nicht den Vorwurf machen .können, sie habe die Redefreiheit beschränken wollen. Abg. Heuberer: Bereits ist von Seiten des Abgeordne ten v. Schaffrath darauf hingewiesen worden, daß die Bevor wortung der Petitionen ein verfassungsmäßiges Recht sei. Was auch irgend von dem Ministertische aus oder sonst dagegen angeführt worden ist, kann ich nicht für schlagend anerkennen, und muß das Bevorwortungsrecht als ein in der Verfassungs urkunde völlig begründetes anerkennen. Wäre das aber auch nicht der Fall, so würde ich doch um keinen Preis für den Antrag des Abgeordneten v.Lhielau stimmen, weil mir das Recht der Redefreiheit zu hoch steht, als daß ich dasselbe im mindesten sollte schmälern lassen. Ich werde also gegen den Antrag des Abge ordneten v. Lhielau stimmen, und zwar aus dreierlei Gründen, nämlich 1) können Petitionen vorkommen, deren Bevorwortuntz nothwendig, ja von höchster Wichtigkeit ist, und das ist der Haupt grund; 2) lernen auch, wie schon angeführt worden ist, die Pe-
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