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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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in der Leipziger Wechselordnung §. XXXlV. wiederholt worden, enthält und jenes ursprünglich nur auf Leipziger Ver- hältnisseBezug habende Institut auf das ganze Land ausgedehnt hat. DerDecisivbefehl bestimmte, daß derjenige, so von einem AndernWaarenin Commission empfangen, daneben aber von demselben mit Wechseln belegt worden, wegen seines Vor schusses an den empfangenen Waaren sich bezahlt zu machen berechtigt, auch, da inFallimenten und sonsten solche Waaren mit Arrest oder Verbot beladen würden, er mehr nicht, als dasResiduum, sonach seinerBefrie- digung übrig bleibt, herauszugeben schuldig sein solle. Zn der Wechselordnung §. XXXIV ward unter Beziehung aufjenen Dccistvbefehl ausgesprochen:WennEinerWechsel- briefe acceptirt und bezahlt hätte, der Trassant aber vor beschehener Zahlung inMißcreditundAb- fall der Nahrung gerathen wäre, und deswegenein «vllvursus ereäitorum sich ereignete, soll es billig wegen der Güter, welche dem Acceptanten in Com mission, oder sonst in Verwahrung gegeben worden, wie bisher, also noch ferner nach Inhalt des Chur fürstlich Sächsischen gnädigsten Decisivbefehls «allo 1669 dergestalt gehalten und in Acht genom men werden, daß derjenige, so von einem Andern Waaren in Commission zu verkaufen oder auch sonsten zu verwahren empfangen, daneben aber von demselben mit Wechseln belegt worden, we gen seines Vorschusses an den empfangenen Waaren sich bezahlt zu machen berechtigt, auch wenn gleich in Fallimenten und sonsten an solchen Waaren mit Verbot beschlagen oder Hypotheken (nämlichstillschweigende) vorhanden wären, er dennoch mehr nicht, als das Residuum, was nach seiner Be friedigung übrig bleibt, herauszugeben schuldig sei. Die Stelle der Proceßordnung giebt dem Richter Anwei sung, daß er bei entstehendem Concurse alsbald mit Consignation der Masse zu verfahren, die Immobilien zur Subhastation und die Mobilien zur Auction zu bringen habe. Die Minute beim 1. §. belehrt darüber, daß das jus retentionis m eoucursu creäito- rum wegfalle. Man nimmt daraus ab, daß der Faustpfandgläu biger das Pfand zur Masse einzuliefern habe, und daß er daraus seine Befriedigung nicht auf anderm Wege, als jeder andere Gläubiger erlangen könne, d. i. daß er sich im Liquidationster- mine gehörig anmelden müsse, und wenn ihm schon die Erl. Pwc.-Ordn. all lit. Xlll. Z. 1 das Recht, an die Kaufgelder sich gebührend zu halten, einräumt, so ist dies doch nur dahin zu stel len, daß er bei Distribution der Masse erhält, was von der Auctionslosung für die Pfandstücke ausgefallen. Es sind zwar namentlich von Ho mm elskhaps. Obs. 378) wider diese Aus legung Zweifel erregt worden. Aber diese hier vorgetragenen Ansichten sind es, die allgemein beim Rechtsprechen befolgt werden. Wenn nun dieser §. 1 in Las wörtlich die Bestimmung ent hält: „JedochbleibteswegenderinEommission ge gebenen Waaren bei demjenigen, was im Decisiv- Rescripte vom4. Septmber1669 §.3 und der Leipzi ger Wechselordnung §. 34 verordnet worden, als welches Wir insoweit auf alle andere Orte Unserer Landehiermit erstreckt haben wollen," so stellt sich in dieser Verbindung und Zusammenstellung der ganze Umfang der Berechtigungen dar, welche der Gesetzgeber hierunter demjenigen beilegen wollen, welcher von dem Gemeinschuldner mit Wechseln belegt worden. Bei genauer Vergleichung dieser einzelnen Stellen ergiebt sich aber folgende Verschiedenheit: ») Der Befehl von 1669 §. 3 scheint das bezeichnete beson dere Recht lediglich unter Voraussetzung einer Commissions- ertheilung, dem Commissionair auch nur wegen der Waaren, die er in Co mmission empfangen, angewiesen zu haben. b) Der Befehl von 1669 ist nur an den Rath zu Leipzig er gangen. Der Befehl und die Leipziger Wechselordnung §. XXXlV. beziehen sich lediglich auf die Leipziger Verhältnisse, und zwar jedenfalls auf die Leipziger Schuldner und die Leipzi ger Concurse. Nicht eben so klar, vielmehr sehr unwahrschein lich ist es, daß der Gesetzgeber auch an in Leipzig wohnhafte Commissionairs gedacht habe. Denn es gehört an sich schon zu den seltensten Ausnahmen, daß ein Leipziger Haus seine Waare in Leipzig durch einen an dern Commissionmr verkaufen läßt. c) Die Wechselordnung bleibt nicht bei den in Commission gegebenen Waaren stehen, sondern legt das in Frage befangene Recht Allen bei, die auch sonst die Waare in Verwahrung haben, mithin jedem Depositar, und gewiß ganz vornehmlich auch demjenigen, dem gleich anfangs an den Waaren ein Faust pfand bestellt worden, weil der Eigenthümer beabsichtigt, densel ben mit Wechseln zu beziehen. In einem Punkte stimmen die verschiedenen Gesetze über ein, daß das Recht, von welchem sie handeln, nur dann eintrete» solle, wenn der Inhaber der Waaren von dem Eigen thümer derselben mit Wechseln belegt worden, — wen», wie die Leipziger Wechselordnung sich ausdrückt, der Besitzer der WaareWechselbriefeacceptirtund bezahlt hätte. Man muß Püttmann beipflichten, daß die Wechselordnung hier etwas dunkel abgefaßt ist. Der Fehler liegt aber nicht in dem, was Püttmann rügt, sondern es ist fehlerhaft, wenn gleich auf der ersten Zeile des Paragraphen zu lesmist: „wenn einer Wechselbriefeacceptirtundbezahlthätte". Es muß heißen: od er. Deun es ist völlig gleichgültig, ob der gezahlte Wechsel ein acceptirter war, oder nicht. Die Worte auf der zweiten Zeile: „ der Trassant aber vor beschshenerZahlungrc sind von Püttmann hingegen offen bar falsch verstanden worden. Wenn man sie von der Einlösung der Wechsel durch den Trassaten verstehen könnte, so würde seine Bemerkung nicht müßig sein, wie sie es doch gewiß ist, da dem Gesetzgeber nicht eingefallen ist, das fragliche Recht ausschließen zu wollen, wenn der Wechsel schon vor dem Concurs bezahlt wäre. Das einzige, aber sehr gewagte Auskunftsmittel wäre dann, vor dem Worte: „ vor" noch dieses .-„auch" einzuschieben. Dann würde der Satz andeuten, daß das besagteRecht auch dem zu Statten käme, der den Wechsel auch nur erst beiAusbruch des Concurses acceptirt hätte, und nicht blos demjenigen, welcher auch schon die Zahlung geleistet hätte. Allein das Wort: „Zah lung" in der zweiten Zeile bedeutet offenbar dir WirdTTbs-
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