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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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den ist", d. h. wenn der Wechsel durch Giriren im Wege des Regresses auf ihn zurückgekommen ist. Das scheint vollkommen mit einander übereinzustimmen. Was ich sonst noch zu sagen hätte, will ich für den Augenblick ersparen, weil mehrere Herren um das Wort gebeten haben. v. Criegern: Es ist mehrfach erwähnt worden, daß bei diesem Paragraphen ein Streit zwischen der Theorie und der Praxis obwalte. Wenn ich mich rein auf den theoretischen Standpunkt versetze, so würde ich dafür stimmen, daß es bei der Vorlage der Regierung bleibe, verkenne aber nicht, daß der practische Gesichtspunkt gerade hier sehr wesentlich ist. Ich habe in dieser Beziehung die Verhandlungen, welche in der zweiten Kammer stattgefunden haben, mit möglichster Aufmerksamkeit durchgelesen und aus diesen die Ueberzeugung geschöpft, daß das practische Bedürfnis welches dort vorzüglich bevorwortet wor den, zunächst darin besteht, daß auf eigne Ordre gestellte Wechsel an und für sich als gültige Wechsel betrachtet worden sollen, ohne -daß diese Geltung erst vom Indossament abhängig sei, daß also der Satz aus Z. 59 wegfallen soll: „Diese erlangen in der Regel erst die Geltung als Wechsel, wenn sie durch Indossament bege- ben werden." Da, wie auch der Herr Eommissar mitgetheilt hat, selbst die französische Gesetzgebung hiermit übereinstimmt, und nur die Auslegung der Theoretiker den der Regierungsvor lage entsprechenden Satz hineingebracht hat, so werde ich mich in dieser Beziehung für das Deputationsgutachten erklären und bin der Meinung, daß es keine zu große Abweichung von der Theorie enthält, wenn auf eigne Ordre gestellten Wechseln an! sich als wirklich schon bestehenden Wechseln Geltung beigelegt wird. Hieran reiht sich die Frage, ob nicht, wenn bei derartigen Wechseln anerkannt wird, daß auch der Aussteller die Wechsel klage gegen den Acceptanten hätte, schon dem praktischen Bedürf nisse Abhülfe geschähe. Es will scheinen, daß dies der Fall sei, weil in der zweiten Kammer alle Gründe, welche dafür angeführt worden, daß ein praktisches Bedürfniß der Art bestehe, von dieser Gattung der Wechsel entlehnt sind. Es kommt hinzu, daß diese Wechsel mehr für den innern Verkehr bestimmt sein werden, als Tratten, die auf fremde Ordre gestellt sind, und ich bin der Ueberzeugung, daß durch eine Distinction der Art dem von dem Herrn Staatsminister geäußerten Bedenken vorgebeugt werde, daß der Satz im großem Verkehr praktisch Schaden bringen könne, wenn man ihn auf andere Tratten anwenden wolle. Ich habe mich aber weiter gefragt, ob ein so wesentlicher Unterschied zwischen einem auf eigne Ordre gestellten Wechsel und einer ge wöhnlichen Tratte gefunden werden könne, daß man für die Di- istinetron, wie sie im Separatvotum Sr. Königl. Hoheit vorge schlagen ist, das gehörige Motiv finden möchte. Mir hat das so geschienen, vorzüglich wenn ich absehe von der weitern Entwicke-! lung theoretischer Grundsätze, und nur ganz einfach die Form in's Auge fasse, wie beide Wechsel gegen einander erscheinen. Die eigentliche Tratte wird ungefähr so lauten: „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an bl. 1000 Thaler." Wenn das acccptirt wird und man im Accept nicht blos Bürgschaft, sondern wirklich ein Zahlungsversprechen finden will, so liegt immer noch keine Veranlassung vor, anzunehmen, das Zahlungsversprechen sei dem Aussteller des Wechsels geleistet worden. „Ich acceprire" soll gleichbedeutend sein mit: „ich verspreche, zu zahlen". Es müßte aber noch eine Fiction hinzukommen, wenn man daraus ableiten wollte: „ich verspreche, an den Aussteller zu zahlen". Der Aussteller hat die Zahlung nicht für sich beansprucht, son dern nur verlangt, daß an einen Dritten gezahlt werden solle. Betrachtet man dagegen den auf eigne Ordre gestellten Wech sel, der etwa so lauten würde: „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an meine Ordre", so liegt in dem Accept etwas ganz An deres. Sieht man nämlich von dem Grundsätze ab, daß die Acceptation überhaupt nur eine Bürgschaft sei, und betrachtet man die Sache ganz einfach so, daß in der Acceptation ein Zahlungsversprechen liegt, abgesehen von der causa 6ebeiull rewyia oder speciali, so findet man in der Ausstellung des auf -eigne Ordre gestellten Wechsels und in dessen Annahme einen Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Acceptanten. Der Aussteller fragt: Willst du mir 1000 Thaler bezahlen? Diese Frage beantwortet der Bezogene, indem er acccptirt, mit Ja, und er muß zahlen, cs mag das außer dem Wechsel liegende Verhältnis! sein, welches es wolle. Antrag und Zusicherung sind in Form des Wechsels erfolgt, also steht auch dem Aus steller als Wechselgläubiger das Recht zu, den Wechselschuld ner nach Wechselrecht zu belangen. Eine dritte Person, an die zur Verfallzeit von Seiten des Acceptanten Zahlung zu leisten wäre, wird hier gar nicht eingemischt. Das nicht im Wechsel ausgedrückte im Hintergründe liegende Berhältniß wegen der Deckung erscheint aber bei der wechsclrechtlichen Betrachtung ganz gleichgültig. Besteht es darin, daß der Aussteller sich hat Zahlung verschaffen wollen, weil ihm der Bezogene Geld schuldet, so ist die Sache einfach, und es rechtfertigt sich von selbst, daß auch gegen den Acceptanten von Seiten des Aus stelle, s wechselmäßig geklagt werden kann. Im entgegenge setzten Falle hat der Aussteller Credit gegeben, ein Darlchn zu gesagt, und es kommt mit der Natur der Sache keineswegs in Widerspruch, wenn man zugleich die Absicht voraussetzt, die Zahlung dieses Darlehns zur gesetzten Zeit nach Wechselrccht zu leisten. Prompte Zahlung ist auch hier sehr wichtig. Wenn der Aussteller in der Hoffnung, Geld zur rechten Zeit zu erhal ten, ein Geschäft gemacht hat, wobei vielleicht feine Existenz auf dem Spiele steht, so liegt das cinschlagende hohe Interesse klar vor, und es ist daher durchaus nothwendig, daß ihm auch solchenfalls schleunig zur Zahlung gegen den Acceptanten ver halfen werde. Hiernach scheint es mir allerdings, daß zwischen Wechseln auf eigne Ordre und der eigentlichen Tratte auf fremde Ordre ein solcher innerer Unterschied stattfinde, daß sich die Definition rechtfertigen läßt, wenn man bei dem einen ge stattet, daß der Aussteller den Acceptanten nach Wechselrecht belangen könne, bei der andern nicht. Ich werde daher für das Separatvotum stimmen. Ueber die Fragstellung -enthalte ich mich jeder Auslassung. Das Materielle anlangend, habe ich die Bemerkung beizufügen, daß im ursprünglichen Depu-
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