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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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vermag. Ich stelle das Schicksal meines Separatvotums der Ansicht anheim, welche sich in der Kammer gebildet hat- Es ist mir genug gewesen, daß ich gesagr habe, was meine Ansicht ist, und sollte ich unterliegen, so werde ich sagen: Vicrrix causs. VUs plscuit, se6 victa (Ätoui. 9. Großmann: Als Laie bin ich in Verlegenheit, wie ich stimmen soll, und ich wünschte diesmal lieber von der Abstim mung dispensirt zu sein, um nicht vielleicht durch meine Stimme einer falschen Meinung das Uebergewicht zu geben. Daher bitte ich um Belehrung, ob die Ansicht, welche ich gefaßt habe, richtig ist. Nach §. 6 ist allerdings der Wechsel auf eigne Ordre kein wahrer Wechsel, denn er dient nicht als Zahlungsmittel an einen Dritten. Der Aussteller will sich hier vielleicht vom Trassatenbezahltmachen, oder einen Vorth eil, eine Unterstützung, einen Vorschuß von ihm verschaffen. So scheint es mir denn, daß hier auf em Geschäft nur die Wechselsorm übergetra gen sei, und dann glaube ich, daß, wenn diese Form von dem Trassatenacceptirtworden, er dann auch nachWechselrechtWech- selzahlung leisten müsse. Ich bitte um Belehrung, ob diese An sicht,vermöge welcher ich hierin nur eine Art metaphorischen Wech sel sehe, richtig ist. Referent Domherr 0. Günther: Nach der Ansicht der Deputation wird der Acceptant den Wechsel bezahlen müssen. Die Deputation nimmt aber nochferner an, daß er dies auch dann müsse, wenn der Wechsel auf fremde Rechnung ausgestellt war und durch Regreß oder Giro in die Hände des Ausstellers zurück kehrt. Meine Herren.' Ich glaube, daß auf dem Wege, auf wel chem die Discussion sich bis jetzt bewegt hat, kaum zu einer ganz klaren Ansicht von der Sache zu gelangen ist. Man ist Seiten fast aller Sprecher von der Frage ausgegangen, welche Rechts- sätze hier in Anwendung zu bringen seien, und welcher von diesen Rechtssätzen mit dem übrigen Systeme besser oder weniger gut Zusammenhänge, scheint aber ein Mißverständniß zu sein. Die Sache ist vielmehr die: Bei allen Rechtsbestimmungen über ein geschäftliches Verhältnis:, überhaupt allenthalben, wo der Wille der Menschen und ihre Absicht die hauptsächlichen Factoren sind, welche das zu regulirende Verhältniß bilden, muß man vor allen Dingen fragen: Was haben die Menschen gewollt, was war die Absicht und der Zweck des Geschäfts, was dachten sich beide Theile theils einzeln, theils übereinstimmend bei dem, was sie verhandelten? Wenden wir diesen an und für sich gewiß nicht zu bezweifelnden Satz auf die vorliegende Materie an, so steht die Frage so: Denkt sich der Trassant, indem er den Wechsel schreibt, daß er den Trassaten zu einerBürgschaft auffordere, und nimmt der Trassat an, daß er, indem er acceptirt, sich für den Aussteller verbürge, — oder denkt sich der Acceptant, daß er sich alsHauptschuldner, und zwar für jeden Fall verbind lich mache, das acceptirte Papier einzulösen, möge es in den Hän den eines Indossatars, oder (bei Wechseln an eigne Ordre) noch in den Händen des Ausstellers befindlich, oder durch Regreß oder Giro an den Aussteller zurückgekehrt sein? Ich beziehe mich auf die Verhandlungen in der zweiten Kammer, und auf die Herren, die dort gesprochen haben, nicht wie auf juristische Autoritäten, sondern wie auf Zeugen. Ich berufe mich auf das, was dort einstimmig von allen Kaufleuten gesagt worden ist, als Zeugniß für die Thatsache, daß in unsern Gegenden — ich sage in un fern Gegenden, nicht blos in unserm Vaterlande Sachsen — die Ansicht, daß der Acceptant ein Bürge sei, dem geschäftstreiben den Publicum ganz fremd ist, dagegen aber allgemein die Ansicht herrscht, daß der Acceptant, indem er acceptirt, sich als Hauptschuldner, und zwar nicht nur dem Indos satar und dem Remittenten, sondern zugleich auch dem Aus steller verbindlich macht. Diese Ansicht hat von jeher gegol ten, wenigstens so lange ich mich überhaupt auf Geschäfte und auf den geschäftsmäßigen Betrieb von Wechselsachen erin nern kann. Ich beziehe mich kühn auf das Zeugniß Aller, welche in diesem Geschäfte leben. Es ist dagegen gesagt wor den, daß die Gerichte etwas Anderes anzunehmen pflegten. Dagegen habe ich zu bemerken, daß die Urtheile der Gerichte hierin sehr verschieden gewesen sind. Ich wenigstens habe, wenn auch gerade nicht oft, aber doch mehr als einmal als Be vollmächtigter eines Ausstellers den Acceptanten vor dem Han delsgerichte zu Leipzig, als der verewigte Präsident Sickel, als damaliger Stadtrichter, Vorsitzer war, zur Zahlung anhaltm lassen, und das Gericht hat gefügt. Später ist dort anders, überhaupt aber in dem einen Gerichte so, in dem andern so ent schieden worden. Dies ist auch gar nicht zu verwundern. Die ganze Entscheidung beruht nämlich, wie gesagt, darauf: Was haben eigentlich die beidenContrahentengewollt? Diese gusestio volaotmis ist allerdings schwer zu ermitteln; jedenfalls sind ver schiedene Ansichten darüber möglich. Wenn aber das Publicum oder ein einzelner Stand, für den gewisse Rechte ausschließend bestimmt sind, eine gewisse Idee über das, was man für den Sinn und Zweck eines Geschäfts hält, und folgcweise über die daraus fließenden Rechte und Verbindlichkeiten faßt und dauernd aner kennt, — wenn diese Idee allgemein im Publicum anerkannt und befolgt wird, dann wird hierdurch ein objectives Recht be gründet, welches durch das Urtheil der Gerichtshöfe wohl be kräftigt, aber nicht geschaffen und noch weniger vernichtet werden kann. Kein Kaufmann wird, wenn er im Stande ist, seinen Accept einzulösen, diesen Accept in der Hand eines Dritten las sen, auch dann nicht, wenn es der Aussteller ist, der in die Lage kommt, den Acceptanten zur Zahlung, anhalten zu können. Der Fall, wo der Aussteller in den Besitz eines nicht an eigne Ordre gezogenen acccptirten Wechsels kommt, gehört allerdings zu den seltnem. Das kommt daher: Kann der Acceptant bezahlen, so wird man nicht leicht bis an den AusstelleHzurückgehen, son dern der Inhaber des Wechsels wird meistens sogleich den Accep tanten zur Zahlung nöthigen. Doch ko^imt es auch wohl vor, daß der Acceptant zwar bezahlen kann, aber man muß erst die die Wechselklage gegen ihn anwenden. Der Präsentant will dies aber nicht gern thun; er zieht es vor, zu protestiren, auf
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