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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rmzuziehen und das Ergebniß derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Deputation trägt daher darauf an: „einen diesfallsigen Antrag in die Schrift aufzunehmen." Präsident v. Carlowitz: Der Paragraph selbst oder viel mehr seine Annahme wird durch die Deputation befürwortet. Ich frage also: ob der Paragraph angenommen wird? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Sodann verwendet sich die De putation für den Antrag in die Schrift: „Es solle die hohe Staatsregierung ersucht werden, auf diplomatischem Wege dar über, an welchen auswärtigen Wechselplätzen die Respecttage zum Vortheile des Zahlers, und an welchen sie zumVortheile des Prä sentanten bestehen, Erkundigung einzuziehen, und das Ergebniß derselben öffentlich bekannt zu machen." Ich frage die Kammer: ob sie der Deputation, was diesen Antrag anlangt, beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8.76. Die Berufung auf Berspätigung der Präsentation durch höhere Gewalt wird selbst bei den Wechseln, die im Auslande zahlbar sind, nicht beachtet, auch wenn bescheinigtwürde, daß am Orte, wo die Präsentation geschehen solle, der Einfluß der höhern Gewalt auf Beurtheilung der Versäumniß an der Präsentation gesetzlich anerkannt wäre. (Die Motive über diesen Paragraphen s. in Nr. 26 der Mittheilungen zweiter Kammer Seite 679 flg.) Präsident v. Carlowitz: Es ist übrigens zu §. 76 nichts erinnert worden, und ich frage die Kammer: ob §. 76 angenom men wird? — Er wird einstimmig angenommen. v. Criegern: Derß.76 .... Präsident v. Carlowitz: Ueber diesen Paragraphen würde nicht mehr zu sprechen sein. In diesem Augenblicke habe ich die Frage gestellt, und sie ist bereits beantwortet. Ich bedaure, das Wort nicht ertheilen zu können. Referent Domherr v. Günther: §. 77. Die Präsentation zur Zahlung darf auch nicht vor dem Zahltage geschehen, sie muß daher auch, wenn sie in den §§. 71, 72 und 73 erwähnten Fällen am eigentlichen Verfalltage vor genommen gewesen, zum Zahltage wiederholt sein, wenn der Regreß zugelaffen werden soll. Das erste Depututionsgutachten lautet: In so fern die Vorschläge von Z. 70 — 72 Genehmigung finden, so wird auch eine Aenderung des §. 77 nothwendig. Die jenseitige Deputation hat folgende Fassung vorgeschlagen: „Eine zu frühzeitig bewirkte Präsentation zur Zahlung enthebt den Inhaber der Verpflichtung nicht, den Wechsel zur rechten Zeit nochmals zu präsentiren (§. 70)." Die diesseitige Deputation empfiehlt den Beitritt. I. 38. Wenn aber jenseits folgender Zusatz zu §. 77 in Antrag gekommen: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum ohne Bestim mung eines Tages zahlbar gestellt (z. B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juni u. s. w. zahlen Sie), können zwar den ganzen Zeitraum hindurch zur Zah lung präsentirt werden, müssen es aber, bei Verlust des Regresses, am letzten Lage des bestimmten Zeit raums", so kann man sich hiermit nicht vereinigen. Es könnte durch diese Art und Weise des Ausdrucks leicht das Ansehen gewinnen, als ob z. B. eine an irgend einem Lage des Monats Juli erfolgte Präsentation eines auf den Monat Juli gestellten Wechsels die wiederholte Vorzeigung desselben am Ende dieses Monats über flüssig mache. Dies würde aber wenigstens nach der Ansicht der unterzeichneten Deputation unrichtig sein. Der Bezogene ist erst am Ende des Monats Juli unbedingt zur Zahlung ver pflichtet. 8. 2.1. «le verbor. obligat. (3.16.) Z. 26.1. «le mutilib. stixulst. (3.20.) 8. 42. I>. «le verbor. adlig. (45.1.) Mithin ist jede frühere Präsentation, wenn auch nicht wi derrechtlich, aber doch überflüssig und wirkungslos. Dessenun geachtet hält man einen Zusatz zum Paragraphen nicht für un- nöthig, aber man schlägt in Uebereinstimmung mit den Herren Regierungscommissarien folgende Fassung vor: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum ohne Bestim mung eines Tages zahlbar gestellt, find bei Verlust des Regresses am letzten Lage des bestimmten Zeitraums zu präsentiren." Jm Nachberichteist dazu gesagt: Die zweite Kammer hat den Paragraphen angenommen, zugleich aber auch dem auf Seite 179 unsers ersten Berichts er wähnten, von der jenseitigen Deputation vorgefchlagenenZusatze ihre Zustimmung ertheilt. Dieses Amendement muß jedoch die diesseitige Deputation fortwährend widerrathen und die An nahme des von ihr selbst vorgeschlagenen Seite 179 des Haupt berichts, Zeile 10—12 v. u. zu lesenden Zusatzes anempfehlen. Präsident v. Carlowitz: §. 71 hat die zweite Kammer nach ihrer Fassung angenommen. Damit stimmt auch unsere De putation überein. Es soll also nach Anrathen unserer Depu tation der Paragraph folgende Fassung erhalten: „Eine zu früh zeitig bewirkte Präsentation zur Zahlung enthebt den Inhaber der Verpflichtung nicht, den Wechsel zur rechten Zeit nochmals zu präsentiren (§. 70)." Ich frage die Kammer: ob sie dieser neuen Fassung beitrete? — Es wird einstimmigbeige treten. Präsident v. Carlowitz: Weiter ist von der zweiten Kam mer ein Zusatz beantragt worden, den die Deputation abzuleh nen anräth. Dagegen bringt die Deputation einen anderweiten Zusatz in Vorschlag, auf den ich die dritte Frage stellen werde. Zunächst habe ich zu fragen: ob die Kammer aufAnrathen ihrer Deputation denZusatz, wie er in der zweiten Kammer beschlossen worden war, und in den Worten enthalten ist: „Wechsel, auf einen längern Zeitraum ohne Bestimmung eines Tages zahlbar gestellt (z. B. in der Woche nach Pfingsten, im Monat Juni u. s. w. zahlen Sie), können zwar den ganzen Zeitraum Hin- ZI
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