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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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durch zur Zahlung präsentkrt werden, müssen es aber, bei Ver lust des Regresses, am letzten T^ge des bestimmten Zeitraums" ablehnen wolle? — Wird einstimmig abgelehnt. Präsident v. Carlo witz: Dagegen bringt uns die Depu tation folgenden Zusatz in Vorschlag: „Wechsel, auf einen länge ren Zeitraum ohne Bestimmung eines Tages zahlbar gestellt, sind bei Verlust des Regresses am letzten Tage des bestimmten Zeitraums zu präsentiren." Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrachen ihrer Deputation diesen Zusatz annehme? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und endlich stelle ich die Frage auf den ganzen Paragraphen unter den beschlossenen Modifi kationen. Ich frage: ob die Kammer den Paragraphen an nehme?— Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günth er: §.78. Wenn an Orten, wo Respekttage bestehen, die Präsentation am Verfalltage, oder doch vor d m letzten Respekttage geschehen, so ist der Wechsel nicht für präjudirirt zu achten, wenn die Prä sentation auch am letzten Respekttage nicht wiederholt worden, cs wäre denn, daß am Orte die Respekttage zu Nutz und From men des Z ihlers bestehen, und es ergäbe sich zugleich, daß der Zahler bei einer am Verfalltage oder einem frühern Respekttage belchehenen P äsentation die Wiederholung derselben am letzten Respekttage ausdrücklich beantragt hätte. Zu §. 78 ist im Hauptberichte gesagt: Die Deputat'on der zweiten Kammer bat diesen Para graphen aus denselben Gründen wie § 75 in Wegfall gebracht wissen wollen. Daß und weshalb man diesem Ber'anq-n nicht beitreten kann, ist bereits in dem Gutachten bei Z. 75 gesagt worden. Man verweist hiermit darauf und empfiehlt den Para graphen zur unveränderten Annahme. Referent Domherr v. Günther: Im Nachberichte ist hierzu etwas weiter nicht erwähnt. Es ist das ein Zeichen, daß die zweite Kammer gleichfalls den Paragraphen angenom men hat. Präsident v, Carlowitz: Abgelehnt. Das Deputa tionsgutachten scheint angenommen zu sein, und der Paragraph somit abgelehnt. Referent Domherr v. Günther: Den Paragraphen an genommen. Präsident v. Carlowitz: Es thut diese Meinungsver schiedenheit nichts zur Sache und äußert wenigstens keinen Ein fluß auf die Fragstellung. Ich habe die Frage auf das Depu tationsgutachten unserer Kammer zu stellen, und dieses empfiehlt, den Paragraphen anzunehmen. Ich frage also: ob Sie §. 78 annehmen wollen? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Z 79. Die Präsentation zur Zahlung muß auch dem Bezogenen oder Domiciliaten persönlich, oder einem mit Prokura versehenen Disponenten seines Etablissements geschehen. §. 80. Von mehrer» die Geschäfte führenden Handelsgesellschaf tern oder Disponenten braucht sie nur einem Einzigen zu ge schehen. Das erste Deputationsgutachten lautet: Rücksichten auf Deutlichkeit und Bestimmtheit haben die Deputation der zweiten Kamnier im Einverständniß mit den Herren Regierungscommissarien veranlaßt, beide Paragraphen in Einen folgendergestalt lautenden zusammenzuziehen: „Die Präsentation zur Zahlung muß dem Bezogenen persönlich, oder einem mit Procura versehenen Dispo nenten seines Etablissements oder einem Handelsgesell schafter geschehen." Der Beitritt wird anempfohlcn. Es ist im Nachberichte hierzu bemerkt: Hier findet Uebereinstimmung statt. Denn cs ist zwar in dem Protokolle der zweiten Kammer Seite 224 bemerkt, die Kammer habe beschlossen, in §. 79 das Wort: „Domiciliaten" wegzulassen. Es ist dies aber ein Jrrthum, denn dieses Wort kommt in der jenseits angenommenen Fassung gar nicht vor, son dern nur in den §8 8l, 82,83 und 85. Uebrigens wird gleich bier bemerkt, daß die berichterstattende Deputation bei ihrer auf Seite 180 des Hauptberichts ausgesprochenen Ansicht, daß dies eine bloße Redactionssache sei, beharrt und daher darauf an trägt, es der künftigen Redactionsdeputation zu überlassen, ob der Ausdruck: „Domiciliat" hier in Wegfall kommen solle. Für diesen Wegfall ist nämlich kein anderer Grund angeführt, als daß, da von Domiciliiren erst im zehnten Capitel gehandelt werde, derAusdruck: „Domiciliat" hier nicht allgemein verständ lich sei; daß aber in allen Fällen, wo ein domiciliirter Wechsel in Frage komme, die in Bezug auf den Bezogenen gegebenen allge- meinenBestimmungen auch für den Domiciliaten gelten müssen, könne wohl nicht zweifelhaft sein, auch wenn dies nicht in jedem einzelnen Paragraphen gesagt werde. Präsident v. Carlowitz: Für die 8§. 79 und 80 ist fol gende neue Fassung vorgeschlagen worden: „Die Präsentation zur Zahlung muß dem Bezogenen persönlich, oder einem mit Procura versehenen Disponenten seines Etablissements oder einem Handelsgesellschafter geschehen." Ich werde zunächst die Frage stellen: ob statt §. 79 des Entwurfs die Kammer diese Fassung annehmen wolle. Die nächste Frage lasse ich auf 8- 80 folgen. Ich frage also: ob Sie8- 79 in dieserFaffung annehmen wollen? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob Sie 8.80 als darin enthalten ablehnen wollen? — Er wird ein stimmig abgelehnt. Referent Domherr 0. Günther: 8.81. Der Bezogene oder Domiciliat hat sich auf die Präsenta tion sofort zu erklären, ob er die Zahlung leisten will, oder nicht. Es ist aber nicht nüthig, daß er Gründe angebe, weshalb er die Zahlung verweigert.
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