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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gereichen, wenn man dies aufhöbe, zumal wenn man sich darüber einigen könnte, daß auch die Stempelgebühren wegfielen. Referent Domherr v. Günther: Zunächstbitteich, den mehrfachen Druckfehler „extentirt"mit hartem t statt „extendirt" mit dem d nicht dem Verfasser, sondern dem Schreiber oder Setzer anzurechnen. Was dieBemerkung des Herrn Regierungs- commissars betrifft, so muß ich bemerken, daß, wenn alle jene Momente, welche tz. 94 s.—b. und tz. 93 K. fordert, in einen Protest ausgenommen werden sollen, es gewiß in den meisten Fällen unmöglich sein wird, sie auf den Wechsel zu bringen. Nun müßte der Protest in eine angesiegelte Allonge gebracht werden. Da muß ich mich aber in die Theorie der Klebemittel verlieren. Wie will man die Allonge anbringen? Man sagt, die Allongen sind auf den Wechseln häufig, und umfassen oft eine Menge Jn- dossaments. Za, diese sind aber mit Gummi oder Leim an den Wechsel angeklebt und hasten also sehr fest daran. Hier sollen sie aber angesiegelt werden. Das ist bedenklich. Das Siegel kann brechen, abgehen, und wie soll dann nachgewiesen werden, daß der Protest, der angesiegelt war, gerade zu diesem Wechsel gehöre? Will man sagen: „So klebe man ihn mit Leim an", so würde es Zeit erfordern, bis dieser Leim fest wird, wozu bei den Protesten nicht immer Zeit genug vorhanden ist. Aus diesen mehr in die Theorie der Buchbinderkunst, als in eine Diskussion der ersten Kammer gehörenden Gründen möchte ich glauben, daß man es bei den Protesten lasse. Prinz Jo Hann: Ich habe gestern gegen das Deputations gutachten mich erklärt, heute muß ich mich dafür erklären. Ich glaube, wenn der Proteststempel hier wegfiele, so würde er nach und nach ganz beseitigt werden, was doch nicht die Absicht sein kann. Königl. Commissar v. Einert: Es giebt wenige Fälle, wo der Wegfall des Stempels mehr zu wünschen wäre, als in dieser Angelegenheit. Der Protest ist immer ein Unglück, und dieses muß nun noch an die Regierung versteuert werden. In dieser Beziehung muß ich wünschen, daß er wegfalle. Was aber dieBemerkung betrifft, die in Beziehung auf die Schwierigkeiten einer Allonge hervorgehoben worden sind, und in Beziehung darauf, daß der Raum auf den Wechseln zu klein sein möchte, um alle Bestandtheile eines Protestes aufzunehmen, so ist in dem Paragraphen schon die Vorkehrung getroffen. Es heißt: „es kann aber auch statt dessen, wenn der Protest nicht zu weitläuftig wird, auf Begehren des Inhabers, gleich einer Registratur auf den Wechsel selbst, oder eine angesiegelte Allonge gebracht werden." Die Sache erledigt sich von selbst, wenn das Verfahren zu weitläuftig wird. In gewöhnlichen Fällen wird eine solche Bemerkung auf dem Rücken des Wechsels sehr leicht anzubringen sein, die alle Bestandtheile enthält, welche zur Gül tigkeit eines Protestes gehören. Ich muß mich nochmals für die sen Paragraphen verwenden, weil ich glaube, daß er sehr zur Bequemlichkeit der Kaufleute gereichen wird, wenn sie auf diese Weise ihrenProtest gleich auf demWechsel unmittelbar bewirken können. ! v. Gross: Ich muß doch gegen den geehrten Herrn Regierungscommissar bemerken, daß die Kosten für die ma terielle Aufnahme einer solchen Erklärung, wenn sie auch in der Form geschieht, wie in dem Paragraphen vorgeschlagen worden ist, schwerlich geringer sein werden, als bei dem gewöhn lichen Proteste. Es ist dies bei der ähnlichen Vorschrift eines frühern Paragraphen schon bemerkt worden. Was aber seinen Wunsch auf Wegfall des Stempels vom Proteste betrifft, so würde dieser doch jetzt schwerlich erfüllt werden können, nament lich nicht in Hinsicht auf den Proteststempel, welcher für die Stadt Leipzig bewilligt ist, da die Erhebung dieses Stempels für den Zweck derSchuldentilgung aufeinerUebereinkunftmit der Staats regierung beruht, und ohne Störung des Schuldentilgungsplans nicht aufgehoben werden kann. Präsident v. Carlo witz: Wenn weiter nichts bemerkt wird, so gehe ich zur Fragstellung über. Die Deputation hat also statt der Vorlage eine veränderte Fassung beantragt. Sie sagt: „Der Protest wird in Form einer extendirten Urkunde ausgefertigt, und es sind darin getreue und vollständige Ab schriften der protestirten Wechsel aufzunehmen." Ich habe zu fragen: ob man dem Deputationsgutachten beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Referent Domherr 0. Günther: §. LOO. Wenn die Präsentatio» eines Wechsels zu einem Zwecke und unter Verhältnissen geschieht, wo von der Berabfäumung der rechten Zeit der Verlust wechselrechtlicher Zuständigkeiten abhängig wird, (z. B. bei der Präsentation zur Zahlung, oder zur Empfangnahme eines deponirten Exemplars) und der In haber gesonnen ist, demjenigen, welchem sie geschieht, eine Frist zu seiner anderweiten Erklärung oder zur Leistung des Gefor derten einzuräumen, so kann der Inhaber zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Zuständigkeiten die bloße Notirung des Protests eintreten lassen. Die Notirung geschieht dadurch, daß der Notar, oder die Gerichtsperson, welche zur Aufnahme des Protests requirirt worden, über alle diejenigen Handlungen oder Vorgänge, zu deren Beweis der Protest gereichen soll, zwar das vollständige Protocoll aufnimmt, so daß es alle zur Ausfertigung des Protests erforderlichen Momente enthält, jedoch mit Ausfertigung und Ausgabe des Protests in der §. 97 beschriebenen Form bis auf anderweites Anregen des Requirenten ansteht. Im Hauptberichte ist hierzu bemerkt: Die jenseitige Deputation hat im Einverständnisse mit dm Herren Regierungscommissarien vorgeschlagen, die auf der vor letzten Zeile dieses Paragraphen zu lesenden Worte: „in der §. 97 beschriebenen Form" ausfallen zu lassen. — Der Beitritt scheint unbedenklich. Präsident v. Carlo Witz: Es sollen also zunächst die Worte ausfallen: „in der §. 97 beschriebenen Form". Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten hierin beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlo witz: Und nun frage ich: ob die
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