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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Im Nachberichte ist nun hierbei gesagt: Die jenseitige Kammer hat die Vorschläge ihrer Deputa tion bei beiden Paragraphen angenommen, jedoch laut Mitthei lungen der zweiten Kammer Seite 715 ß. 111 nut der Ab änderung: „Dagegen kann der Bezogene die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschrän ken, und wird dann nur nach Höhe der acceptirten Summe verbindlich. Dem Inhaber steht aber jeden falls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Regreß zu nehmen." Die diesseitige Deputation bleibt bei ihrem Seite 186 des Hauptberichts gemachten Vorschläge stehen. König!. Commifsar v. Ein ert: Die ߧ. 110 und 111 sollen nach der Ansicht der zweiten Kammer mit einander ge- wissermaaßen in Widerspruch stehen. Ich erwähne hier noch mals, wie bereits in den Motiven ausgedrückt worden ist, daß man es bei §. 111 lediglich darauf abgesehen hat, die Wechsel klage nicht dadurch zu behindern, daß sich der Inhaber des Papiers außer dem Wechsel noch auf ein Factum zu beziehen hat, nämlich auf die Erfüllung einer Bedingung. Im Gan zen aber war die Ansicht der Staatsregierung dahin gerichtet, man dürfe bei dem Accept den Acceptanten nicht mit einer sol chen Alternative beschweren, wie es bei dem zeitherigen Ver fahren der Fall war, da man ihm nur die einfache Wahl ließ, entweder gar nicht oder Alles zu acceptiren, und man ging da von aus, daß ein theilweiser Accept, wenn er auch auf ein Mi nus , auf andere Münzsorten, auf einen andern Cours, auf eine andere Verfallzeit gerichtet wäre, besonders bei einem be- droheten Geschäfte dem Inhaber zu statten käme, und daß die Vortheile, welche er dem Inhaber gewähren könnte, verloren gehen müßten, wenn man dem Acceptanten jene Alternative stellte, entweder Alles zu acceptiren oder gar nichts. Man hat in der Praxis sehr oft den Fall erlebt, daß der Inhaber eines Wechsels Gott gedankt hätte, wenn er einen beschränkten Accept hätte annehmen dürfen. Er hätte aus den Trümmern eines Schiffbruches gerettet, was zu retten war. Dieser Vortheil ist verloren, wenn dem Acceptanten aufgegeben wird, entwe der Alles zu acceptiren oder nichts. Dafür, daß man es auf die Quantität der Summe beschränken will, sehe ich keinen Grund ein. Wenn der Arceptant eine andere Münzsorte, einen andern Cours, eine andere Verfallzeit acceptiren will, so könnte damit noch ein großer Vortheil für den Inhaber verbunden sein, wenn der Fall eintritt, daß alle seine Vormänner, der Aussteller wie die Indossanten, fallit geworden sind, und -los noch der einzige Trost beim Acceptanten zu finden ist. Ich muß mich daher nochmals für Beibehaltung des §. 110 hierin, aber ebenfalls um Beibehaltung des §. 111 aus den Rücksichten, die ich angegeben habe, aus processualischen Rücksichten verwen den, damit der Inhaber nicht eine Wechselklageanzubringen habe, wo er den Eintritt der Bedingungen beweisen hnuß. Dies ist etwas, was dem Wechselgeschäfte ganz fremd ist. Das Papier muß vollständige Auskunft allein geben, sonst verlieren wir das Hauptmoment. Im Uebrigen muß ich noch erwähnen: Wenn ein Acceptant irgend ein Minus in allen den erwähnten Fällen acceptiren will, so nimmt das Gesetz an, daß dadurch, daß dies aus den Wechsel geschrieben wird, der Inhaber nicht präjudicirt wird. Von der Annahme eines Accepts kann nicht die Rede sein. Das Bewirken des Accepts hat auf den Inhaber gar kei nen Einfluß. Der Inhaber läßt geschehen, daß der Bezogene acceptirt, und wie er aceeptirt. Damit nimmt er nichts an, d. i. er thut keine stillschweigende Erklärung, daß er aus dem Wechsel nicht mehr und nichts Anderes fordern wolle, als was acceptirt ist. Wie auch immer der Accept bewirkt wird, so hängt es von des Inhabers Disposition ab, ob er auf den verminderten Accept so fort regrediren, oder den Wechsel bis zur Verfallzeit bei sich be halten und da ihn wieder zur Zahlung präscntiren will. Bleibt der Acceptant noch zur Derfallzeit dabei stehen, und will er nur bezahlen, was er acceptirt hat, so bleibt das Recht des Inhabers unverkürzt, und er kann in diesem Falle wegen des ganzenWech- sels Regreß nehmen. Ich glaube, das ist etwas, worin für alle Theile ein Vortheil liegen müßte. Denn ich begreife nicht, worin ein namhafter Unterschied sein soll. Wenn Einer den Louisd'or nur zu 5 Thlr. 18 Gr. acceptiren will, auch dies kann dem Inhaber zu statten kommen. Wenn ein Unglück eintritt, d. i. wenn bei Ausstellern und Indossanten nichts herauskommt, weil sie insolvent sind, da nimmt er den Louisd'or zu dem höher» Cours von dem Acceptanten und rettet die Hauptsache. Ich kann mir auch denken, daß der Wechsel auf eine andere Verfall zeit acceptirt worden ist. Zur eigentlichen Verfallzeit hat der Inhaber ihn zu präscntiren. Wenn er keinen Ersatz bei denVor- mannern findet, so kann er zu dem andern Verfalltage noch im mer seinen Anspruch an den Acceptanten machen. Sollte eine ganz andere Münzsorte acceptirt sein, so ist es derselbe Fall, und es kann der Inhaber noch immer seinenAnspruchgeltend machen, so daß er das Wesentliche seiner Interessen sichert. Ich trage daher bei der hohen Kammer darauf an, diese wichtigen Mo mente zu erwägen, und es in dieser Beziehung bei den §§.110 und 111 bewenden zu lassen. Wie schon in den Motiven erwähnt worden ist, muß man dem, der sich bei einem fremden Geschäfte vermitteln soll, doch so viel Freiheit geben, daß er es auch in be schränkter Maaße thun dürfe, mithin muß man demAcceptanten freistellen, ob er nicht ein Minus gewähren will, wenn er nicht das Ganze gewähren will. Von juristischer Seite aus scheint es mir auch unräthlich, hier dem Acceptanten so harte Bedingun gen zu stellen, daß er sich entweder gar nicht, oder nur in der gan zen Ausdehnung für das Geschäft vermitteln darf. Ist es denn bei der gemeinen Bürgschaftsleistung anders? Muß es nicht jedem Gläubiger erwünscht sein, wenn sich ein richtiger Mann auch nur für einen Theil einer schlechten Schuld verbürgt? Referent Domherr 0. Günther: Könnte man die ganze Angelegenheit aus dem Gesichtspunkte betrachten, daß Sätze, wie die, welche die §§. 110 und 111 enthalten, in eine Wechsel ordnung z. B. für Deutschland ausgenommen werden sollen, so würde ich dem Herrn Regierungscommiffar größtentheils bei treten können. Allein wir können nur eine Wechselordnung für Sachsen verhandeln, und da steht die Sache ganz anders- Es
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