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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gültig halten, ob der Wechsel auf eine mindere Summe accep- tirt werde, oder auf andere Bedingungen, zu einem andern Verfalltage, oder zu einem andern Cours, oder in einer andern Geldsorte. Wenn der Bezogene sich erklärt, nur auf eine mindere Summe zu acceptiren und diese zu bezahlen, so blei ben die übrigen Verhältnisse desWechselgeschästsgleich. Wird aber ein anderer Cours, eine andere Geldsorte angenommen, so entsteht eine Störung des ganzen Wechselgeschäfts, was zwischen dem Aussteller und Remittenten vorausgegangen ist, was für einen der Betheiligten von dem größten Nachtheile sein kann. Ich berufe mich deshalb auf das Urtheil der Kauf leute, die insgesammt aus praktischen Rücksichten gegen die Aufnahme der gedachten Bestimmungen find. Königl. Commissar v. Einert: Ich muß bemerken, es herrscht über unsere ganze Deliberation ein Mißverständnis welches von neuem immer wieder auftaucht. Ich muß mich daher ganz deutlich erklären. Alle beziehen sich darauf, daß der Inhaber den Accept annimmt, das Wort ist ganz falsch gebraucht. Als Präsentant nehme ich den Accept nicht an, ich begebe mich, indem ich acceptire und etwas auf meinen Wechsel schreiben lasse, nicht meines Rechts, ich reducire meine Forderung nicht im mindesten, sondern ich betrage mich bei der Sache blos so geduldig, als der Wechsel selbst, das Papier nimmt seine Schriftzüge auf, und indem ich meine Wechsel einstecke, vermindere ich meine Ansprüche in keinem Theile, sondern ich habe alle meine Rechte noch vollständig, wie sie mir bei der Präsentation zustanden. Ich bin daher, wenn der Bezogene statt 1600 — 900 acceptirt hätte, befugt, sofort zu regredircn, nicht wegen der 900 Thlr. die er acceptirt hat, sondern wegen der vollen 1000. Derselbe Fall tritt ein, wenn er einen andern Cours gewählt hat; ich regredire nach dem Cours, der im Wechsel steht. Ich kann noch einen andern Weg wäh len. Ich lasse das Papier im Portefeuille liegen, ich komme zur Verfallzeit wieder vor bei dem Acceptanten. Da fordere ich nicht 100 Thlr., sondern 1000 Thlr. und wenn er nur 900 Thlr. bezahlen will, regredire ich auf meine Vorgänger, wegen der ganzen 1000 Thlr., weil ich nicht verbindlich bin, Stückzahlung anzunehmen. Ich kann aber auch etwas Ande- deres thun, ich kann 900 Lhlr. annehmen und wegen der 100 Thlr. regrediren, ich habe das Recht, wegen der 100 Thlr. zu regrediren, also meine Verhältnisse werden gar nicht verän dert. Ich bitte die hohe Kammer, von dem Worte: „Annahme des Accepts" ganz zu abstrahiren, dagegen blos zu sagen: „den Accept geschehen lassen". Indem ich diesen geschehen lasse, nehme ich gar nichts an, ich entsage meinen Ansprüchen nicht, erlange aber so viel, daß der Annehmer dazu gehalten ist, was er acceptirt hatte. Ich sollte daher glauben, daß von einer Verletzung gar nicht die Rede sein kann. In der Re- greßnahme wird gar nichts geändert. v. Gro ss: Daran habe ich niemals gezweifelt, daß das Recht des Regreßnehmers an den Vormann unverkürzt ist, wenn er die Bedingungen, unter welchen der Bezogene die Zahlung leisten will, nicht annimmt; aber wenn er die Zahlung unter veränderten Bedingungen annimmt, dann fragt es sich, ob er wegen der hierbei erlittenen Verkürzung noch den Regreß an den Vormann nehmen kann. Königl. Commissar v. Einert: Auch wenn er Zahlung annimmt, kann er das; wenn er das msfus kann, so kann er auch das minus. Staatsminister v. Könneritz: Es kommt auf die Frage an, kann er wegen des Residui noch Regreß erheben? DaS ist durchaus die Absicht des Gesetzentwurfs, und es scheint mir im tz. 112 und 139 ggnz klar zu liegen; soll es noch deutlicher aus gesprochen werden, so hat das Ministerium dagegen kein Be denken; dann wird auch der Zweifel des Herrn Bürgermeisters Gross gar nicht eintreten können; denn dann handelt es sich nicht mehr von Präsumtionen, sondern man hat sich auf das Gesetz zu beziehen, wo es heißt: „wenn ich das Mindere ange nommen habe, habe ich noch den Regreß auf das, was nicht be zahlt ist." Was aber das praktische Bedürfniß anlangt, so muß es doch der geehrten Kammer einleuchten, daß eineMenge Geschäfte unmöglich zur Vollendung kommen werden, wenn der von der zweiten Kammer vorgeschlagene Satz angenommen wird. Se. Königl. Hoheit bemerkte vorhin, dem kleinen Ge schäftsmanns wäre es lieber, zu wissen, daß er, wenn der Ac cept erfolgt, das Ganze in der gezogenen Weise bezahlt erhalte. Das gebe ich zu. Ist der Accept vollständig geleistet, so muß er es vollständig bekommen. Wenn wir aber den Satz auf stellen, daß der Bezogene nur in der gezogenen Weise accep tiren darf, und wenn er auch in andern Sorten oder nach an drem Cours acceptirt, dies für nicht geschrieben geachtet werden soll, so wird in vielen Fällen der Accept nicht geleistet werden. Denken Sie sich den Fall, den ich vorhin erwähnte, wo Einer 10,000 Gulden in Species oder Zwanzigkreuzern auf Leipzig zieht, der Bezogene sagt: „ich will acceptiren, aber in einer andern Sorte oder nach einem andern Cours." Gestattet man dies nicht, oder will man dies für nicht geschrieben achten, so wird der Bezogene gar nicht acceptiren und das Geschäft zurückgehen. Der Zweck des Wechsels ist also verfehlt, Inhaber, Aussteller und dieZwischenleute kommen später in Verlegenheit und auch in große Kosten. Kommt der Inhaber hierdurch in Verlegen heit, so muß er mit seinem Schaden sich die Coursdifferenz ge fallen lassen. v. Großmann: Es sei mir als Laien gestattet, nur eine logische Bemerkung zu machen, die aber vielleicht materiellen Werth haben dürfte. Sowohl der Entwurf, als die geehrte Deputation wollen dem Acceptanten Concessionen machen, und der Streit, der geführt wird, hat eigentlich nur den Umfang dieser Concessionen zum Gegenstand. Nun hat der geehrte Commissar ausdrücklich erklärt, daß die Concessionen, welche außer der Quantität noch im Regierungsentwurf gemacht werden, nämlich die Qualität der Geldsorte, die Modalität der Zahlung u. s. w. hinsichtlich der Verfallzeit sich mehr am Ende auf ein Geldquantum reduciren, sich quantificiren lassen. Ist das; wie ich glaube, allerdings vollkommen gegründet, so scheinen mir alle Forderungen, welche in Z.110 in Bezug auf
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