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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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USV zu beginnen. Bekanntlich hat die Kammer in der letzten Sitzung mit §. 111b. geschloffen. Es ist aber heute ein Amendement eingegangen, welches die Aufschrift führt: §. 111c., und zwar von Sr. König!. Hoheit, folgenden Inhalts: „Die Bestimmungen §. 110 — 111 sind jedoch nicht an wendbar, wenn andemOrte,woderAccept gelei stet worden, eine abweichende gesetzliche Bestim mung besteht, welchenfalls diese letztere zur An wendung kommt." Prinz Johann: Ich Litte, die folgenden Worte bei den spatem Paragraphenvorzutragen. Ich erlaubemir das Amende ment mit einigen Worten zu begründen. Es wird der ge ehrten Kammer vielleicht erinnerlich sein, daß wir bei dem I.H., dessen Weglassung wir beantragten, von der Ansicht ausgingen, daß in allen Punkten, wo nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmt wird, die Wechselordnung in Sachsen bei den sächsi schen Gerichten'Anwendung erleiden müßte. Es würden so nach in diesem Falle, wenn Accept im Auslande geleistet, die Klage aber in Sachsen deshalb eingebracht wird, die Bestim mungen der HZ. 110 und 111 in Anwendung kommen. Würde daher ein solcher Accept bedingungsweise geleistet, so würde der Acceptant zur Entrichtung der vollen Summe an gehalten werden können. Das scheint nicht dieAbsicht zu sein; denn eine solche anomale Bestimmung, daß irgend eine geschrie bene Bestimmung für nicht geschrieben geachtet werde, kann nicht extensiv ausgelegt werden; im Falle, wo der Schreiber kein Gesetz solcher Art vor Augen gehabt hat, kann er ihm auch nicht unterworfen sein. Ich glaube daher, daß in diesem Falle wohl eine Ausnahme zu machen ist, wie wir das bei dem Proteste auch gethan haben. Man könnte gegen diesen Zusatz einwen den, daß derFallwohl nicht vorkommen könnte, daß über einen im Auslande geleisteten Accept in Sachsen Klage erhoben würde. Das ist aber nicht so ganz der Fall. Denn wenn z. B. auf einen ausländischen Wechsel jetzt Accept unter einer solchen Bedingung geleistet worden wäre, und der Acceptant wäre zur Leipziger Messe anwesend und die Frist liefe ab, so glaube ich, könnte er nach der Bestimmung der Leipziger Handelsgerichts ordnung und nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schuldarrest daselbst verklagt werden. Um diesen Fall zu ver meiden, habe ich den Vorschlag gethan. Präsident v. Carlo witz: Ich werde den Vorschlag noch mals verlesen und zur Unterstützungsfrage bringen. Z. 111 c. soll also so lauten: „Die Bestimmungen Z. 110 —111 sind jedoch nicht anwendbar, wenn an dem Ort, wo der Accept ge leistet worden, eine abweichende gesetzliche Bestimmung besteht, welchenfalls diese letztere zur Anwendung kommt." Ich frage die Kammer: ob sie das Amendement Sr. Königl. Hoheit un terstützen will? — Es wird hinreichend unterstützt. Referent Domherr v. Günther: Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß die Frage, auf welche sich der Zusatzparagraph Sr. Königl. Hoheit bezieht, zu mannichfachen Zweifeln führen kann, und da die Theorie über die Anwendung der auSländi. schen Gesetze im Inlands noch nicht allenthalben feststeht, so wird es wohl rathsam sein, eine Bestimmung darüber in die Wechselordnung aufzunehmen. Es könnte vielleicht dieser Zu satz, nachdem man die Theorie verschieden stellt, überflüssig und als sich von selbst verstehend erscheinen. Anderntheils könnte man wiederum behaupten, es könnte das, was Se. Königl. Hoheit vorgeschlagen hat, als streitend mit dem, was hier eigent lich Rechtens, angesehen werden. Jndeß daraus würde eben nur folgen, daß die Sache zweifelhaft sei, und daß eine Be stimmung darüber in der Wechselordnung für nicht überflüssig gehalten werden könne. Was das Materielle des Amendements betrifft, so glaube ich allerdings, daß, wenn es den Forderungen der strengen Theorie auch nicht ganz entsprechen sollte, es doch wegen seiner Billigkeit und Zweckmäßigkeit anempfohlen wer den kann, und da es ganz unzweifelhaft ist, daß die Gesetz gebung eine Abweichung von der Theorie sanctioniren kann, so trage ich kein Bedenken, der geehrten Kammer den Beitritt zu diesem Zusatze zu empfehlen. Ich glaube noch bemerken zu müssen, daß die Fassung wohl noch einer Redaction bedürfen wird; denn wie sie jetzt lautet, dürften noch einige Zweifel übrig bleiben, welche jedoch von der Redactionsdeputation um so ge wisser gehoben werden können, da über den materiellen Sinn vollständiges Einverständniß vorhanden ist. Prinz Johann: Damit bin ich vollkommen einver standen. Präsident v. Carlo witz: Wenn nichts weiter über das Amendement erinnert wird, so werde ich dasselbe zur Abstim mungsfrage bringen, vorbehältlich der Fassung, von der sich der Antragsteller selbst beschieden hat, daß sie eine andere sein könnte. Es wird nicht nöthig sein, das Amendement noch mals zu verlesen. Ich frage die Kammer: ob das Amende ment in der von mir vorhin dargelegten Weise als em neuer §. 111c. angenommen wird? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Wir würden nun anf das siebente Capitel überzugehen haben. Dasselbe handelt: „Vom wechselmäßigen Regreß wegen nicht erfolg ter Zahlung.", (Die zu diesem Capitel gegebenen allgemeinen Motive siehe in Nr. 28 der Mittheilungen II. K. S. 720 flg.) (Der Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Referent Domherr o. Günther: Dazu bemerkt der Hauptbericht Ihrer Deputation Folgendes: In diesem Capitel ist die Rede vom wechselmäßigen Regreß wegen nicht erfolgter Zahlung. Hier dürfte also — mit Vorbe halt einer andern Stellung bei einer dereinstigen Hauptredaction des Gesetzes — der Platz sein für Aufnahme des Satzes, der schon bei §. 1 seine Erwähnung gefunden hat, daß die Frage: welche Handlungen und in welcher Form dieselbe« von dem In haber eines Wechsels zu vollziehen seien, um sich den Regreß gegen seine Vormänner zu sichern? nach dem Rechte der Orte,
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