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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hierzu bemerkt der Hauptbericht: Wird die eben mitgetbeilte Fassung von §. 112 angcnom men, so wird ß. 114 überflüssig. Man beantragt daher in Ueber- einstimmung mit der jenseitigen Deputation dessen Wegfall. Präsident v. Carlowitz: Z. 114 soll nach dem Anrathen der Deputation in Wegfall kommen. Tritt hierin die Kam mer dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 115. Unter Capital wird die in dem Wechsel verschriebene Geld summe in der bezeichneten Sorte und Währung verstanden., §. 116. Wäre eine Geldsumme in einer bestimmten Sorte „nach Cours" oder „nach Tagescours" zu zahlen verschrieben, so wird beim Regreß der Cours des Zahltags, wie er am Morgen desselben gestanden, zur Feststellung des Capitalbetrags als »maßgebend angenommen. Zu beiden Paragraphen bemerkt der Hauptb ericht: Die jenseitige Deputation hat hier bemerkt, daß §. 116 nur eine Anwendung des letzten Satzes des §. 22 auf den Fall des Regresses sei. Da es aber nicht zweifelhaft sein könne, daß der Präsentant des Wechsels an Capital beimRegresse nichts Anderes verlangen dürfe, als er von dem Bezogenen selbst empfangen haben würde, wenn die Zahlung erfolgt wäre, so sei §. 116 über flüssig und werde durch eine dem Z. 115 ausdrücklich anzusügende Beziehung auf §. 22 vollständig ersetzt. Sie hat daher ihrer Kammer vorgeschlagen, dem h. 115 am Schlüsse die Parenthese: „(vergl. §. 22)" anzufügen, den §. 116 aber übzulehnen. Die Herren Negierungscommissarien haben hiergegen nichts erinnert, und die diesseitige Deputation empfiehlt ihrer Kammer ebenfalls, den ß. 115 mit dem bemerkten Zusatze anzunehmen, 116 aber alsdann abzulehnen. Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst frage ich die Kam mer: ob sie dem §. 115 am Schluffe die Parenthese: „(ver gleiche §. 22)" hinzufügen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer mit dieser Modisication §. 115 selbst annimmt? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die dritte Frage stelle ich auf die Ablehnung §. 116 des Entwurfs nach dem Anrathen der Deputation. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem De putationsgutachten beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 117. Bei Wechseln, die im Auslande zahlbar, auf Valuten gezo gen sind, denen entweder keine bestimmten Münzsorten, oder wenigstens nicht solche Sorten entsprechen, die an dem Orte, wo der Rembours gesucht wird, gangbar sind, ist der Capitalbetrag nach dem Course, welcher für kurze Sicht der benannten Valuta in dem Coursblatte des Zahlorts am Zahltage notirt gewesen, auszumitteln. Im Hauptberichte heißt es zu §. 117: Die jenseitige Deputatian hat der Deutlichkeit halber unter Zustimmung der Herren Commiffarien vorgeschlagen, statt der Worte: „für kurze Sicht der benannten Valuta" zu setzen: „für dergleichen Papiere kurzer Sicht". Der Beitritt wird empfohlen. Präsident v. Carlowitz: Es soll also anstatt der Worte: „für kurze Sicht der benannten Valuta" gesetzt werden: „für dergleichen Papiere kurzer Sicht". Ich frage die Kammer: ob sie dies genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Zweitens frage ich: ob die Kammer mit dieser Veränderung §. 117 des Entwurfs an nimmt?— Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 118. Wenn der Bezogene nur einen' LH eil der verschriebenen Summe gezahlt, und der Inhaber dieses angenommen, so ist das, was unbezahlt geblieben, der Betrag des bei der Regreß- nahme zu berechnenden Capitals. Hierzu ist von der Deputation keine Bemerkung ge macht worden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie Z. 118 des Entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §- "9. Die Verzugszinsen werden beimRegreß allemal vom Tage der Präsentation an nach 6 Procent auf's Jahr berechnet. Auch hierzu ist von der Deputation nichts erinnert worden. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 119 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 120. Als Spesen werden ohne weitern Beleg als passirlich er kannt: 1) Protestspesen nach den taxmäßigen Sätzen am Orte deS Protests, 2) Co urtageim Inland nach 1 pro mille des.Capitals, 3) Provisionim Inland an Höhe von Procent vom Capital, 4) Briefporto nach richterlichem Ermessen, 5) Stempelgebühren. Zu ß. 120 bemerkt der Hauptbericht: ZuBeseitigung der Zweifel über dieBedeutung der Worte: „ohne weitern Beleg", nach denen es scheinen könnte, als ob mit Belegen noch andere oder höhere Spesen verlangt werden könnten, ingleichen um eine Norm darüber zu geben, was Rech tens sei bei ausländischen Wechseln, worüber im JnlandeRegreß gesucht werde, hat die jenseitige Deputation vorgeschlagen:
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