Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hierzu ist im Hauptberichte Folgendes bemerkt: Fallen die vorigen Paragraphen hinweg, so wird nunmehr auch eine kleine Aenderung des tz. 142 nothwendig. Die Depu tation der zweiten Kammer schlagt folgende Fassung vor: „Der Regreß findet jedoch nicht statt, wenn der Be zogene statt der gewöhnlichen Annahme eine Ehrenan nahme, entweder zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten, der dem Regresse des Inhabers ausgesetzt sein würde, bewirken will. (§. 206.)" Man empfiehlt diese Fassung zur Annahme. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer 142 in der neuen S. 194 des Hauptberichts (s. vorstehend) gegebenen Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 143. Auch wenn der Trassat sich Bedingungen und Vorbehalte stellen will, welche für nicht beigefügt zu achten sind (vergl. §. 111), so findet die Regreßnahme wegen mangelhaften Accepts nicht statt. Präsident v. Carlowitz: Es liegt ein Amendement Sr- König!. Hoheit vor, Zeile 1 (s. oben Z. 2) nach dem Worte: „welche" einzuschalten: „nach den Gesetzen des Ortes, wo derAcceptgefchieht". Prinz Johann: Ist lediglich Folge der frühernBeschlüffe. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie das vorgetragene Amendement Sr.Königl. Hoheit unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. Referent Domherr o. Günther: Ich wiederhole, was ich schon bei dem frühem Amendement bemerkt habe. Es ist durch die Consequenz geboten, und es würde nur noch nötigenfalls die Redaction vorzubehalten sein. Präsident ».Carlowitz: Ich frage also: ob die Kammer das vorgetragene Amendement Sr. Königl. Hoheit annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ferner: ob die Kammer mit dieser Veränderung §. 143 des Entwurfs annehme? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v.Günther: §. 144. Der Regreß, welcher dem Präsentanten auf den Fall einer abgeschlagenen, oder mangelhaften Annahme des trassirten Wech sels zusteht, ist entweder aufbloße Sicherstellung gegen Einlösung des Wechsels zur Verfallzeit, oder auf sofortigen Rembours der Tratte gerichtet. Jm^rauptberichte heißt es: Die jenseitige Deputation empfiehlt die Annahme des Paragraphen in folgender Fassung: m» „Der Regreß kann nach Wahl des Inhabers entweder 1) auf Sicherstellung, daß der Wechsel zur Verfall zeit von dem Bezogenen bezahlt werden wird, oder 2) auf sofortige Einlösung des Wechsels (Rembour sement, Rembours) gerichtet werden." DieKürzeund DeutlichkeitdieserFassung ist anzuerkennen, daher auch die Annahme derselben angerathen wird. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 144 in der neuen Seite 194 des Hauptberichts gegebenen Fassung annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 145. Zu einer, wie zu der andern ist ein Protest erforderlich, woraus zu ersehen, daß die Präsentation zur Annahme am rech ten Orte (am Wohnorte des Trassaten) und der richtigen Person (dem Trassaten selbst, oder dem Geschäftsführer desselben) ge schehen sei, oder daß die Präsentation durch Abwesenheit des Trassaten verhindert worden, und daß entweder völlige Abschla- gung des Accepts, oder eine unzulängliche Erklärung oder eine unvollständige Annahme erfolgt sei. §. 146. Auf die Form dieses Protests finden die im §. 94 enthal tenen Bestimmungen analoge Anwendung. . Hierzu ist im Hauptberichte bemerkt: Da die Materie von dem Proteste in einem eignen Capitel behandelt worden ist, welches der frühere Entwurf nicht hatte, so kann jetzt nicht mehr von einer nur „analogen" Anwendung der Bestimmungen von Z. 94 die Rede sein. Der Inhalt des tz. 145 ist übrigens in den Deputationsvorschlagen zu 134b. und Z. 139, so wie in §. 94 und 95 des Entwurfs enthalten. Man empfiehlt daher in Uebercinstimmung mit der jenseitigen Deputation die Ablehnung des Z. 145, kann jedoch nicht bei stimmen, wenn dieselbe Deputation auch den K. 146 ganz in Wegfall gebracht wissen will, glaubt vielmehr in Beziehung auf das, was bei §. 1 und §. 112 über die Anwendung fremder Rechte im Inlands gesagt worden ist, folgende Fassung anempfehlen zu müssen: „Sowohl sn Bezug auf die Form dieses Protestes, als auch hinsichtlich aller übrigen Handlungen, welche von dem Inhaber eines Wechsels zu vollziehen sind, um sich den in Z. 139 erwähnten Regreß gegen seine Vormänner zu sichern, gilt die in tz. 112 ä. enthaltene Vorschrift." Im Nachberichte heißt es: Die zweite Kammer hat diese ^Paragraphen abgelehnt. Die diesseitige Deputation muß jedoch bei ibrem auf S. 194, 195 des Hauptberichts in Bezug auf §. 146 gemachten Vor schläge stehen bleiben. Präsident v. Carlowitz: §. 145 soll nach Anrathen der Deputation und auf Vorgang der zweiten Kammer abgelehnt werden. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputa tionsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Was §. 146 anlangt, so giebt unsere Deputation für denselben eine neue Fassung, enthalten auf der 195. Seite des Hauptberichts. Ich frage die Kam mer: ob sie Z.146 in dieser neuen Fassung annehme? — Ein stimmig Ja. Königl.Commissar o. Einert: Ich wollte bloß bemerken,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder