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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hauptberichts (s. vorstehend) gegebenen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Z. 162. Mit jeder Begebung eines Wechsels, sie geschehe unter In dossament oder ohne dasselbe, erlangt der Nehmer die Befugniß, den Wechsel weiter zu begeben. Dieses wird ihm auch nicht durch ein Verbot des Weiterbegebens, wenn es im Indossament oder in der Wechselform ausgesprochen wäre, benommen. For meln, welche ein solches Verbot ausdrücken (z. B. für mich an N., aber nicht an dessen Ordre), schließen die Zuständigkeit ter Begebung nicht aus, sondern haben keine andere Bedeutung, als die, daß spätere Nebmrr des Wechsels keinen wechselmäßigen Regreß auf den Indossanten in eigenem Namen ausüben können, sondern daß sie sich, wenn sie auf den Indossanten zurückgehen wollen, als Bevollmächtigte dessen geriren müssen, an welchen der Wechsel durch ein solches Indossament begeben worden. Keine Erinnerung von Seiten der Deputation. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer §.162 des Gesetzes an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 163. Ein Begebungsindoffament enthält allemal nicht allein gegen den unmittelbaren Nehmer, sondern gegen alle zukünftige Eigenthümer des Papiers eine Garantie für die Einlösung des Wechsels, und diesfalls wechselmäßige Verbürgung für den Aus steller, damit Einräumung eines Regreßrechts und der wechsel mäßigen Regreßklagen im ganzen Umfange, wie sie wider den Aussteller bestehen. Das Indossament einer Tratte begreift zugleich die Garan tie der Annahme und des Regresses wegen abgeschlagener oder nicht gehörig bewirkter Annahme in sich, (vergl. §. 61 flg.) Zu §. 163 bemerkt der Hauptbericht S. 200: Die jenseitige Deputation hat theils in Berücksichtigung auf ihren Vorschlag bei §. 8, theils in Betracht des allzu doktri nellen Inhalts des tz. 163 folgende Fassung empfohlen: „Alle Indossanten des Wechsels hasten zugleich mit dem Aussteller alsGesammtverpflichtete fürdieAnnahme (Accept) und die Bezahlung des Wechsels." Man rathet zwar zum Beitritt, jedoch mit Vorbehalt der jenigen Abänderungen, welche in Beziehung auf die Lehre von den Anweisungen etwa nöthig werden, wenn bei §. 8. -er Vor schlag der jenseitigen Deputation nicht durchgehen sollte. Präsident v. Carlowitz: Ich habe zu fragen: ob die Kammer §. 163 in der neuen uns von der Deputation Seite 200 des Hauptberichts (f. vorstehend) gegebenen Fassung an nehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr o. Günther: §. 164. Wenn sich der Indossant dabei der Verwahrung: „ohne R egreß" oder einer andern gleichbedeutenden bedient, so wird nur der Indossant für seine Person, nicht aber werden ältere In dossanten und der Aussteller von der Regreßnahme befreit. Hierzu bemerkt der Hauptbericht: Es wird jenseits vorgeschlagen, die erste Zeile des Paragra phen so zu fassen: „Wenn sich Jemand in seinem Indossamente der Ver wahrung : l. 39. „ohneRegreß—-ohnemein Obligo,u. s.w." Man empfiehlt dies zum Beitritt. Präsident v. Carlowitz: Die Deputarion empfiehlt für die erste Zeile des §. 164 eine neue Fassung. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beipflichte? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und weiter: ob die Kammer mit dieser Veränderung §.164 selbst annehme? — Wird ein stimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 165. Wenn Jemand während des Laufes eines Wechsels zwei mal oder öfter zum Besitz desselben gelangt, und er das Papier wiederholt unter seinem Indossament begeben, so kann er den Wechselregreß nur in der Stellung nehmen, in der er, vermöge des ersten Indossaments, zu seinem frühern Geber gestanden. Wenn er remboursirt, so werden die zwischen seinem ersten und dem spätem Indossamente in der Mitte stehenden Indossanten befreit.. Zu tz. 165 bemerkt der Hauptbericht: Die Herren Regierungscommissarien haben bei der Ver handlung mit der jenseitigen Deputation folgende veränderte Fassung des Paragraphen vorgclegt: ,Wenn der Inhaber eines Wechsels denselben bereits früher unter seinem Indossamente begeben hat, so steht ihm kein Regreßrecht gegen diejenigen Indossanten zu, welche jenem Indossamente auf dem Wechsel folgen." Sie ist jedenfalls paffender, als die ursprünglich im Ent würfe enthaltene; denn es kann Jemand zweimal in den Besitz eines und desselben Wechsels gelangt sein, ohne daß sich (wie der Entwurf annimmt) auf dem Wechsel zwei Indossamente von sei ner Hand befinden. Er kann nämlich das zweite Mal Präsen tant sein, was sich aus dem Proteste zeigen würde. Man empfiehlt daher den Beitritt. SecretairBürgermeister Ritrerstädt: Es läßt sich wohl der Fall denken, daß auch Jemand das dritte Indossament schon bewirkt hat. Nimmt man das an, so scheint es doch, als würde die Fassung nicht ganz paffen, weil sie nur von einem Indossament spricht. Dieser Zweifel würde gelöst wer den können, wenn es hieße: „Wenn der Inhaber eines Wech sels denselben bereits mehr als einmal unter seinem Indossa mente begeben hat, so steht ihm kein Regreßrecht gegen dieje nigen Indossanten zu, welche seinem ersten Indossamente auf dem Wechsel folgen." Ich will dies aber auch nur als Re dactionssache bemerkt haben, ohne einen Antrag darauf zu stellen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie den §. 165 in der neuen von unserer Deputation in dem Hauptberichte gegebenen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Es hängt §. 166 mit §.168 so eng zusammen, daß es wohl passend erscheinen dürfte, die §§. 166,167 und 168 zusammen vorzutragen. §. 1S6. Jeder, welcher einen Wechsel kauft oder als Zahlung an- S*
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